Tag sittenwidrige Schädigung

Dieselgate: BGH bestätigt Verurteilung der AUDI AG wegen Verwendung eines VW-Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung

…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.

Mit Urteilen vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die 

  • Revisionen der AUDI AG 

gegen vier Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) München zurückgewiesen, mit denen die AUDI AG,

  • weil sie Fahrzeuge von ihr mit von der Volkswagen AG gelieferten Motoren EA 189 ausgestattet und in den Verkehr gebracht hatte, deren Motorsteuerungen so programmiert waren, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand der Stickoxidausstoß reduziert wurde,     

wegen 

  • vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verurteilt worden war, den Fahrzeugkäufern

  • den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten, 
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. 

Begründet sind die Zurückweisungen der Revisionen vom Senat damit worden, dass das OLG im Ergebnis in allen vier Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass wenigstens ein 

  • an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der AUDI AG beteiligter Repräsentant der AUDI AG

wusste, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf 

  • arglistige Täuschung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) abzielenden unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware

ausgestattet waren und daher die AUDI AG,

  • die für dessen vorsätzliches sittenwidriges Verhalten entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, 

vom OLG zu Recht als den Fahrzeugkäufern gegenüber 

  • nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig 

angesehen worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).  

Übrigens:
Vergleiche hierzu auch unseren Blog vom 09.03.2021:

Dieselgate: Was Besitzer eines PKW Diesel, die wegen eines sog. Thermofensters in ihrem Fahrzeug, Schadensersatzansprüche

…. gegen den Motor- und/oder Fahrzeughersteller geltend machen wollen, wissen müssen. 

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteilen vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20 – darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeug mit einem 

  • Dieselmotor

ausgestattet ist, bei dem die 

  • Abgasreinigung über die Abgasrückführung 

dadurch erfolgt, dass 

  • ein Teil der Abgase zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird, 
  • dort erneut an der Verbrennung teilnimmt, jedoch 

bei kühleren Außen-/Ladelufttemperaturen die Abgasrückführung zurückgefahren wird („Thermofenster“), die Motor- und/oder Fahrzeugherstellerin nicht schon deshalb 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadenspflichtig und damit 

Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zur Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet ist, weil

  • aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung

Fahrzeuge mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster)

  • ausgestattet und 
  • in den Verkehr gebracht 

worden sind, sondern dieses Verhalten, 

  • auch im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und 
  • da es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen fehlt,

nur bzw. erst als 

  • sittenwidrig und 
  • vorsätzlich käuferschädigend 

zu qualifizieren ist, wenn von den bei der Motor- und/oder Fahrzeugherstellerin Verantwortlichen für die sie gemäß § 31 BGB einzustehen haben,

  • bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems 

in dem Bewusstsein gehandelt worden ist, 

sie den darin liegenden Gesetzesverstoß 

  • billigend in Kauf genommen haben 

und sich ihnen 

  • die Gefahr einer Schädigung der Fahrzeugkäufer aufdrängen musste, 

was 

  • durch die Darlegung und den Nachweis dafür sprechender bzw. den Schluss darauf zulassender konkreter Anhaltspunkte,
    • wie beispielsweise eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA),

von Fahrzeugkäufern,

  • deren Klagen auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Aussicht auf Erfolg haben sollen, 

bewiesen werden muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei einer Abschalteinrichtung wie dem sog. Thermofenster, die nicht wie die Abschalteinrichtung beim VW-Motor EA189 unterscheidet, 

  • ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet und 
  • keine Funktion aufweist, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –), 

sondern im Grundsatz 

  • auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und 
  • bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, 

bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass die bei der Motor- bzw. Fahrzeugherstellerin Verantwortlichen 

  • in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden sowie 
  • den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen 

und dass eine

  • möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage 

für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit eines Verhaltens nicht genügt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: Motor- und/oder Fahrzeugherstellerin? – Wer ist wann gegenüber einem Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall

…. schadensersatzpflichtig gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 
  • aufgrund Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung?

Hat eine Kraftfahrzeugherstellerin in von ihr hergestellten und in den Verkehr gebrachten Kraftfahrzeuge eines bestimmten Fahrzeugtyps  

  • ihr gelieferte 

Dieselmotoren eingebaut, die von der Herstellerin der Motoren 

  • entwickelt

und mit einer

  • das Abgasrückführungsventil steuernden 

Software ausgestattet wurden, die 

  • erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet und 
  • zur Erlangung der (jeweiligen) Kraftfahrzeugtypengenehmigung 

bewirkt, dass die dafür zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr 

eingehalten,

  • d.h. im Prüfstandsbetrieb weniger Stickoxid als im Betrieb auf der Straße ausgestoßen

werden, haften gegenüber unwissenden Käufern solcher Fahrzeugs gemäß §§ 826, 31 BGB 

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

für den Schaden der Fahrzeugkäufer, der darin liegt, dass sie, 

  • aufgrund der ihnen verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung so nicht gewollte Verbindlichkeiten eingegangen sind und 
  • ein mit einer unzulässigen Steuerungssoftware ausgerüstetes Fahrzeug erworben haben,

die Herstellerin der Motoren, weil 

  • deren verfassungsmäßig berufene Vertreter mit der Herstellung der Motoren und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware 
    • das Kraftfahrbundesamt (KBA) zur Erlangung der Typengenehmigungen für alsbald in den Verkehr zu bringende Fahrzeuge arglistig getäuscht und 

wobei die Motorherstellerin die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen trifft, 

Will der Fahrzeugkäufer die Fahrzeugherstellerin – die nicht selbst die bemakelten Motoren hergestellt hat –

  • neben oder 
  • anstelle

der Motorherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, trifft den Fahrzeugkäufer dahingehende erhöhte Darlegungslast, dass er 

  • im Streitfall 

substantiiert darlegen können muss,   

  • dass bei der Fahrzeugherstellerin von verfassungsmäßig berufenen Vertretern die grundlegende strategische Entscheidung getroffen wurde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter arglistiger Täuschung des KBA und bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Fahrzeugerwerber bei in den Verkehr zu bringenden Fahrzeugen eine illegale Motorsteuerung zu verwenden 

oder zumindest, dass 

  • verfassungsmäßig berufene Vertreter der Fahrzeugherstellerin an der Motorenentwicklung beteiligt waren bzw. 
  • von der Ausstattung der gelieferten Motoren mit einer dem KBA gegenüber verheimlichten Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und in Kenntnis dieses Umstandes ihre Fahrzeuge mit diesem Motor versehen und in den Verkehr gebracht haben (BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19 –).

Dieselgate: BGH trifft weitere Entscheidungen zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber einem

…. Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall.

Mit Urteilen vom 13.04.2021 – VI ZR 274/20 – und vom 27.07.2021 – VI ZR 865/20, VI ZR 480/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn Fahrzeug- oder Motorenhersteller Fahrzeugkäufer 

  • durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben und der Fahrzeugkauf von den Käufern (teilweise) finanziert worden ist, 

  • beispielsweise durch ein aufgenommenes Bankdarlehen, 

die Fahrzeugkäufer auch Anspruch haben auf Ersatz der Finanzierungskosten,

  • beispielsweise der Darlehenszinsen und der durch den Abschluss einer Kreditausfallversicherung entstandenen Kosten,

in voller Höhe.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass ein Fahrzeugkäufer, 

  • der von einem Fahrzeug- oder Motorenhersteller vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ist, 

gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so zu stellen sind, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, 

  • ohne den Fahrzeugerwerb, 

der Käufer den Kaufpreis nicht (teilweise) mit einem Bankdarlehen finanziert hätte und er 

  • durch die Finanzierung 

keinen Vorteil hatte, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre.

Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, die das Fahrzeug behalten wollen, Anspruch auf

…. Ersatz des „Minderwerts“ haben können.

Mit Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen neuen oder gebrauchten PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.

von der Fahrzeugherstellerin 

  • durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind und 

  • nach § 826 BGB 

entweder Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs 

  • Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer (sogenannter großer Schadensersatz)

oder stattdessen das Fahrzeug behalten und den

  • Betrag ersetzt verlangen können, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben haben (sogenannter kleiner Schadensersatz).

Übrigens:
Maßgeblich für die Bemessung dieses 

  • kleinen Schadensersatzes 

ist zunächst der Vergleich der Werte von 

  • Leistung (Fahrzeug) und 
  • Gegenleistung (Kaufpreis) 

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei, sollte das 

  • von der Fahrzeugherstellerin zur Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware entwickelte 

Software-Update

  • aufgespielt worden sein und 
  • das Fahrzeug aufgewertet haben 

dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung insoweit zu berücksichtigen ist, dass in die Bewertung des Vorteils 

  • etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile 

einzubeziehen sind. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist 

  • im Wege des Grundurteils 

der Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Minderwerts für 

  • gerechtfertigt

erklärt worden und muss nun vom Oberlandesgericht (OLG) im Betragsverfahren festgestellt werden, 

  • ob und 
  • in welchem Umfang 

eine Differenz zwischen 

  • dem objektiven Wert des Fahrzeugs und 
  • dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs 

bestand und 

  • ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat.

Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass, nachdem in dem so zu bemessenden Minderwert

  • Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits „eingepreist“ sind, 

auf Feststellung der Ersatzpflicht der Fahrzeugherstellerin für diesbezügliche weitere Schäden kein Anspruch besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH entscheidet wann Schadensansprüche von Käufern eines vom Dieselskandal betroffenen

…. Fahrzeugs gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

  • verjährt sein können und 
  • wann nicht. 

Schadensersatzansprüche von Käufern von vom Abgas-Skandal betroffenen VW-Dieselfahrzeugen 

  • gegen die VW AG 

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verjähren nach § 195 BGB in 

  • 3 Jahren, 

wobei die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem 

  • der Anspruch entstanden ist und 
  • der Fahrzeugkäufer von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen (auf deren Grundlage ihm eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klageerhebung gegen die VW AG zumutbar war)  
    • (tatsächlich) Kenntnis erlangt hat oder 
    • ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

In einem Fall, in dem ein Käufer 

  • im September 2013 

einen, mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestatteten, gebrauchten VW Tiguan erworben und  

  • im Jahr 2019

Klage gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erhoben hatte, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit 

  • Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20 – 

darauf hingewiesen, dass, wenn der Tatrichter angesichts 

  • der im September 2015 erfolgten Ad-hoc-Mitteilung der VW AG, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien sowie
  • der umfangreichen Berichterstattung in den Medien dazu danach,

feststellt, dass aufgrund dessen der Fahrzeugkäufer 

  • allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis 

erlangt hat, der Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB mit 

  • Schluss des Jahres 2015 

in Lauf gesetzt worden ist, die Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers aber, weil er diese 

  • zuvor wirksam zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG an- und wieder abgemeldet 

hatte, wegen der bei einer wirksamen Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage  

  • bereits mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage 

eintretenden Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB noch nicht verjährt sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH entscheidet, dass, wer sein vom sog. Dieselskandal betroffenes Fahrzeug verkauft seinen

…. Schadensersatzanspruch nicht verliert. 

Mit Urteilen vom 20.07.2021 – VI ZR 575/20, VI ZR 533/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.

von der Fahrzeugherstellerin 

  • durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind, den unwissenden Fahrzeugkäufern deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • in Höhe des gezahlten Kaufpreises 
  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung 
  • Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs 

zusteht, ein Weiterverkauf des Fahrzeugs diesen 

  • Schadensersatzanspruch

nicht entfallen lässt, sondern dadurch der 

  • marktgerechte Verkaufserlös 

an die Stelle des 

  • im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs tritt und 
  • vom Schadensersatzanspruch abzuziehen ist.  

Übrigens:
Ein Fahrzeugkäufer, der sein Fahrzeug, beim Erwerb eines Fahrzeugs eines anderen Herstellers 

  • in Zahlung gibt 

und aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln zusätzlich 

  • eine „Wechselprämie“ erhält, 

muss sich eine solche „Wechselprämie“ 

  • nicht vom Schadensersatzanspruch abziehen lassen, 

sondern 

  • darf die „Wechselprämie“ behalten (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: BGH entscheidet, dass bei Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller

…. im Schadensersatzprozess eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage trifft, 

  • wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat und 
  • ob der Vorstand hiervon Kenntnis bzw. dies billigend in Kauf genommen hatte.

Mit Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 566/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass der 

  • Grundsatz,

dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht (Anspruchsteller), die 

  • volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen 

trägt und bei der Inanspruchnahme einer 

  • juristischen Person, 
    • beispielsweise einer Aktiengesellschaft (AG),

auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dementsprechend auch 

  • darzulegen und 
  • zu beweisen 

hat, dass von einem 

  • verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht 

worden sind, eine 

  • Einschränkung

dann erfährt, wenn ein primär darlegungsbelasteter Anspruchsteller 

  • keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen 

und auch 

  • keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, 

während der Prozessgegner 

  • alle wesentlichen Tatsachen kennt und 
  • es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

Dies bedeutet für die Fälle, in denen beispielsweise ein Käufer eines VW Diesel gegen die VW AG 

  • wegen Ausstattens des von ihm erworbenen Fahrzeugs mit einer illegalen, die Einhaltung der zulässigen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Straßenverkehr, bewirkenden Abschalteinrichtung, 

Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB geltend macht, dass, nachdem der Fahrzeugkäufer 

  • keine nähere Kenntnis davon hat, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der VW AG getroffen hat und 
  • ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte

und für ihn auch 

  • keine Möglichkeit besteht, dies zu ermitteln, 

während die verklagte VW AG 

  • alle diese wesentlichen Tatsachen kennt und 
  • es ihr unschwer möglich und aufgrund des an den Tag gelegten sittenwidrigen Verhaltens auch zumutbar ist, hierzu nähere Angaben zu machen, 

von dem anspruchsstellenden Fahrzeugkäufer im Schadensersatzprozess nicht verlangt werden kann, näher vorzutragen,

  • welche konkrete bei der AG tätige Person das entsprechende sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat,

sondern, 

  • wenn konkrete Anhaltspunkte von ihm für seine Behauptung vorgetragen sind, dass die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen der VW AG, ohne dies gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt offenzulegen, zumindest mit Billigung vormaliger Vorstände der VW AG getroffen worden ist,

hierzu die VW AG eine sekundäre Darlegungslast trifft, 

  • im Rahmen derer es ihr auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, 

mit der Rechtsfolge, dass, 

  • sollte die VW AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen, 

die Behauptung des Fahrzeugkäufers 

  • nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) 

als zugestanden gilt.