…. Schadensersatz verlangen, wissen sollten.
Mit Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn ein
ausgestattet ist mit einem
- von der VW AG hergestellten und gelieferten
Dieselmotor des Typs EA189, dessen Software erkennt,
- ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder der Straße befindet sowie
- entsprechend den Betriebsmodus dahingehend verändert, dass sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb ergeben,
die Käufer dieser Fahrzeuge, die,
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung infolge Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung,
Schadensersatzansprüche aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
gegen den Fahrzeughersteller, die Audi AG, geltend machen,
- substantiiert darlegen müssen,
entweder, dass
- nicht nur bei der Muttergesellschaft, der VW AG, sondern auch bei der Audi AG eine auf arglistige Täuschung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde
oder, dass
- an der von der VW AG getroffenen Entscheidung für die Audi AG handelnde Personen, für deren Verhalten sie entsprechend § 31 BGB einzustehen hat,
- zumindest beteiligt waren oder
- wussten, dass die von der VW AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Audi AG hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versehen und in den Verkehr gebracht worden sind.
Mittels
- Zurechnung des Wissens von verfassungsgemäßen Vertretern der VW AG entsprechend § 166 BGB
könne, so der Senat,
Fazit der BGH-Entscheidung:
In Fällen, wie dem obigen, haben
- nicht nur Klagen gegen die VW AG,
- sondern auch Klagen gegen die Audi AG
weiterhin Aussicht auf Erfolg.
Wenn der im Audi befindliche Motor mit der Schummelsoftware von der
hergestellt wurde, trifft den Kläger bei einer Klage gegen die Audi AG lediglich eine erhöhte Darlegungspflicht, der er nachkommen muss und die bei Erfüllung zu einer
- sekundären Darlegungslast der Audi AG
führen kann.
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