Tag VW

Dieselgate: BGH bestätigt Verurteilung der AUDI AG wegen Verwendung eines VW-Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung

…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.

Mit Urteilen vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die 

  • Revisionen der AUDI AG 

gegen vier Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) München zurückgewiesen, mit denen die AUDI AG,

  • weil sie Fahrzeuge von ihr mit von der Volkswagen AG gelieferten Motoren EA 189 ausgestattet und in den Verkehr gebracht hatte, deren Motorsteuerungen so programmiert waren, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand der Stickoxidausstoß reduziert wurde,     

wegen 

  • vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verurteilt worden war, den Fahrzeugkäufern

  • den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten, 
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. 

Begründet sind die Zurückweisungen der Revisionen vom Senat damit worden, dass das OLG im Ergebnis in allen vier Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass wenigstens ein 

  • an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der AUDI AG beteiligter Repräsentant der AUDI AG

wusste, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf 

  • arglistige Täuschung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) abzielenden unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware

ausgestattet waren und daher die AUDI AG,

  • die für dessen vorsätzliches sittenwidriges Verhalten entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, 

vom OLG zu Recht als den Fahrzeugkäufern gegenüber 

  • nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig 

angesehen worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).  

Übrigens:
Vergleiche hierzu auch unseren Blog vom 09.03.2021:

Dieselgate: BGH entscheidet wann Schadensansprüche von Käufern eines vom Dieselskandal betroffenen

…. Fahrzeugs gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

  • verjährt sein können und 
  • wann nicht. 

Schadensersatzansprüche von Käufern von vom Abgas-Skandal betroffenen VW-Dieselfahrzeugen 

  • gegen die VW AG 

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verjähren nach § 195 BGB in 

  • 3 Jahren, 

wobei die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem 

  • der Anspruch entstanden ist und 
  • der Fahrzeugkäufer von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen (auf deren Grundlage ihm eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klageerhebung gegen die VW AG zumutbar war)  
    • (tatsächlich) Kenntnis erlangt hat oder 
    • ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

In einem Fall, in dem ein Käufer 

  • im September 2013 

einen, mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 (EU5) ausgestatteten, gebrauchten VW Tiguan erworben und  

  • im Jahr 2019

Klage gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erhoben hatte, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit 

  • Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20 – 

darauf hingewiesen, dass, wenn der Tatrichter angesichts 

  • der im September 2015 erfolgten Ad-hoc-Mitteilung der VW AG, dass bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA189 auffällige Abweichungen zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Emissionswerten und denen im realen Fahrzeugbetrieb festgestellt worden seien sowie
  • der umfangreichen Berichterstattung in den Medien dazu danach,

feststellt, dass aufgrund dessen der Fahrzeugkäufer 

  • allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis 

erlangt hat, der Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB mit 

  • Schluss des Jahres 2015 

in Lauf gesetzt worden ist, die Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers aber, weil er diese 

  • zuvor wirksam zum Klageregister der Musterfeststellungsklage gegen die VW AG an- und wieder abgemeldet 

hatte, wegen der bei einer wirksamen Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage  

  • bereits mit der Erhebung der Musterfeststellungsklage 

eintretenden Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB noch nicht verjährt sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: Wenn nach Bekanntwerden des Dieselskandals ein davon betroffener VW erworben wird und dieser

…. nach Beseitigung der unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ aufweist.

Mit Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – hat der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn ein von einem Käufer erst 

  • nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals 

erworbener VW mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war, dessen Software erkannte, 

  • ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder der Straße befindet sowie 
  • entsprechend den Betriebsmodus dahingehend veränderte, dass sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb ergeben,

und mit dem Software-Update der VW AG 

  • zur Beseitigung dieser unzulässigen Abschalteinrichtung 

eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ implementiert worden ist,

  • die die Abgasrückführung bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad Celsius deutlich reduziert,

dies,

  • da die Applikation eines solchen Thermofensters nicht mit der Verwendung der unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen ist, die die VW AG zunächst eingesetzt hat, 

erst als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn

  • zu dem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG 

weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten der für die VW AG handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen,

  • wie etwa eine arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates. 

Fazit der BGH-Entscheidung:
Sollen in Fällen wie dem obigen, Klagen 

  • auf Schadensersatz gegen die VW AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

Aussicht auf Erfolg haben, müssen konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die dafür sprechen bzw. den Schluss darauf zulassen, dass bei der 

  • Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems 

Personen, für deren Verhalten die VW AG entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, in dem Bewusstsein gehandelt haben, 

  • eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und 
  • den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: Was Käufer eines Audi, die wegen einer unzulässige Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug

…. Schadensersatz verlangen, wissen sollten.  

Mit Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn ein 

  • Fahrzeugmodell von Audi 

ausgestattet ist mit einem 

  • von der VW AG hergestellten und gelieferten 

Dieselmotor des Typs EA189, dessen Software erkennt, 

  • ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder der Straße befindet sowie 
  • entsprechend den Betriebsmodus dahingehend verändert, dass sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb ergeben,

die Käufer dieser Fahrzeuge, die,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung infolge Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, 

Schadensersatzansprüche aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

gegen den Fahrzeughersteller, die Audi AG, geltend machen, 

  • substantiiert darlegen müssen,

entweder, dass 

  • nicht nur bei der Muttergesellschaft, der VW AG, sondern auch bei der Audi AG eine auf arglistige Täuschung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde 

oder, dass

  • an der von der VW AG getroffenen Entscheidung für die Audi AG handelnde Personen, für deren Verhalten sie entsprechend § 31 BGB einzustehen hat,  
    • zumindest beteiligt waren oder 
    • wussten, dass die von der VW AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Audi AG hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versehen und in den Verkehr gebracht worden sind. 

Mittels 

  • Zurechnung des Wissens von verfassungsgemäßen Vertretern der VW AG entsprechend § 166 BGB 

könne, so der Senat, 

Fazit der BGH-Entscheidung:
In Fällen, wie dem obigen, haben 

  • nicht nur Klagen gegen die VW AG, 
  • sondern auch Klagen gegen die Audi AG 

weiterhin Aussicht auf Erfolg. 

Wenn der im Audi befindliche Motor mit der Schummelsoftware von der 

  • VW AG 

hergestellt wurde, trifft den Kläger bei einer Klage gegen die Audi AG lediglich eine erhöhte Darlegungspflicht, der er nachkommen muss und die bei Erfüllung zu einer 

  • sekundären Darlegungslast der Audi AG 

führen kann.

Dieselgate: OLG Oldenburg entscheidet, dass die VW AG auch haftet für von Audi hergestellte Motoren im VW Touareg

…. und dass die VW AG sich gegen den Vorwurf durch das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben, nicht damit verteidigen kann, nicht Hersteller und Entwickler des Motors zu sein. 

Mit Urteil vom 16.10.2020 – 11 U 2/20 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass die VW AG dem Käufer eines vom amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffenen

  • VW Touareg V6 mit der Schadstoffklasse Euro 6 W

auch dann 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

auf Schadensersatz haftet, wenn in dem Fahrzeug ein 

  • samt Software von Audi entwickelter und hergestellter Dieselmotor (EA 897) 

verbaut ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei diesen Fahrzeugen,

  • aufgrund der durch Audi erfolgten Programmierung der Motorsteuerung des Motors EA 897,

eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, das 

  • Inverkehrbringen

von hiermit versehenden Fahrzeugen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt und die VW AG deshalb (auch) selbst schadensersatzpflichtig ist, weil sie 

  • in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung des Motors EA 897 und dessen Software 

die grundlegenden strategischen Entscheidungen mitgetroffen sowie die entsprechenden Entscheidungen der Tochtergesellschaften Audi abgesegnet hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Dieselgate: BGH hat Termin anberaumt zur Verhandlung darüber, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche

…. von Fahrzeugkäufern gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begonnen hat.  

Am 14.12.2020 – VI ZR 739/20 – wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem von einem Käufer, der im April 2013 einen 

  • mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 und 
  • einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten 

VW Touran erworben und nachfolgend im April 2015 Kenntnis erlangt hatte, 

  • von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal sowie 
  • dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war, 

im Jahr 2019 Klage gegen die VW AG

  • auf Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung  

eingereicht und von der VW AG 

  • die Einrede der Verjährung 

erhoben worden war.

Entscheiden muss der BGH, ob die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB durchgreift, also ob 

  • die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB)   

für den Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen die VW AG 

  • bereits mit Schluss des Jahres 2015 begonnen hatte und Verjährung somit mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten ist oder 
  • ob das nicht der Fall war. 

Diese Entscheidung wird,

  • da nach § 199 BGB die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem
    • der Anspruch entstanden ist und
    • der Fahrzeugkäufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,

davon abhängen, ob schon im Jahr 2015 für den Fahrzeugkäufer, 

  • aufgrund der ihm damals bekannten Umstände

eine hinreichend aussichtsreiche Klageerhebung gegen die VW AG zumutbar war (Quelle: Pressemitteilung des BGH).   

Übrigens:
Ob bereits mit Schluss des Jahres 2015 die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die VW AG begonnen hat, wird von den Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt.  

So ist der Schadensersatzanspruch in obiger Sache 

  • in I. Instanz vom Landgericht (LG) Stuttgart für nicht verjährt, 
  • in II. Instanz vom Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart aber für verjährt

erachtet worden und das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30.01.2020 – 1 U 131/19, 1 U 137/19 – entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist 

  • für Schadensersatzansprüche von Käufern von vom Abgas-Skandal betroffenen Dieselfahrzeugen gegen die VW AG 

erst mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen hat, da die Fahrzeugkäufer Kenntnis erlangt haben 

  • von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge zwar schon im Jahr 2015, nachdem 
    • von VW im September 2015 mitgeteilt worden war, dass es bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ gebe,
  • von den Umständen, aufgrund derer eine hinreichend aussichtsreiche Klageerhebung wegen vorsätzlicher sittenwidrigen Schädigung zumutbar war, jedoch erst im Jahr 2016, weil
    • der Konzern bestritten habe, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten und
    • der Umfang des Gesamtkomplexes erst im Laufe des Jahre 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden sei,

somit also Schadensersatzansprüche erst mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt sind. 

Dieselgate: OLG Hamm verurteilt (auch) die Audi AG wegen Einsatzes illegaler Software zum Schadensersatz

Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.08.2020 – 45 U 22/19 – hat der 45. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem ein Käufer im Februar 2014 bei einem Autohaus zu einem Kaufpreis von 16.385 Euro einen gebrauchten Audi A 1, 1.6 TDI, 

  • der mit einem von der VW AG entwickelten und vom sog. Abgasskandal betroffenen Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war,

erworben hatte und bei dem im März 2017 ein Software-Update, 

  • das dafür sorgen sollte, dass das Fahrzeug im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Abgasgrenzwerte einhält, 

durchgeführt werden musste, entschieden, dass, 

  • gesamtschuldnerisch neben der VW AG, 

auch die Audi AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dem Fahrzeugkäufer

  • als Schadensersatz 

den Kaufpreis, 

  • unter Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie 
  • gegen Rückgabe des Fahrzeugs, 

erstatten muss.

Dass neben der VW AG auch die Audi AG zum Nachteil des Fahrzeugkäufers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen hat, ist vom Senat u.a. damit begründet worden, dass, 

  • nachdem das bei der Audi AG vorhandene Compliance-Systems vorsieht, dass für jedes Detail eines zu produzierenden Pkw das Einverständnis zumindest eines Vorstandsmitglieds eingeholt werden müsse,

es nicht vorstellbar sei, 

  • dass kein Vorstandsmitglied der Audi AG von dem Einsatz der illegalen Software gewusst habe 

und es der Audi AG auch nicht gelungen sei, Umstände darzulegen, 

Dieselgate: Warum das gestrige BGH-Urteil gegen VW wegweisend auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller ist,

…. wie beispielsweise für Besitzer von Porsche-, Mercedes-, BMW- und Opel-Modellen mit Dieselmotor. 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – mit dem dieser festgestellt hat, dass die VW AG 

  • durch den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen 

bei dem Dieselmotor des Typs EA 189 den Käufer eines mit einem solchen Motor versehenen Fahrzeugs  

  • vorsätzlich sittenwidrig geschädigt 

hat und diesem gegenüber somit aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • schadensersatzpflichtig

ist, mit der Rechtsfolge, dass der Fahrzeugkäufer, 

  • gegen Zurverfügungstellung des Fahrzeugs

den Kaufpreis erstattet verlangen kann, 

  • abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer,

ist deswegen wegweisend 

  • auch für Besitzer von Dieselfahrzeugen anderer Hersteller, 

weil es sich, 

bei allen Vorrichtungen,  

  • die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausüben und 
  • nicht zum Schutz des Motors vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden notwendig sind,

um unzulässige Abschalteinrichtungen handelt und mit solchen unzulässigen Abschalteinrichtungen

  • auch verschiedene Dieselfahrzeugmodelle anderer Fahrzeughersteller

ausgestattet sind.  

So haben beispielsweise bereits festgestellt, dass 

  • in Porsche-, Mercedes- und BMW-Dieselmodellen 

unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut waren und den Käufern solcher Fahrzeuge gegen 

  • die Porsche AG, 
  • die Daimler AG sowie 
  • die BMW AG

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche zuerkannt, 

Ferner erfolgte im Juni 2019 auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) ein Rückruf 

weil in den Fahrzeugen eine 

  • – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte – 

sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür sorgen soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden und laut einem vom KBA eröffneten Anhörungsverfahren sollen auch  

mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein.

Schließlich hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts (OVG) mit Beschluss vom 07.11.2019 – 5 MB 3/19 – entschieden, dass

  • die Opel Automobile GmbH 

verpflichtet ist, der Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KFB), die Fahrzeugmodelle 

  • Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi,
  • Opel Cascada 2.0 CDTi und 
  • Opel Insignia 2.0 CDTi 

aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückzurufen, nachkommen muss,

  • um deren Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.