Mit Urteil vom 30.01.2020 – 1 U 131/19, 1 U 137/19 – hat der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass die Schadensersatzansprüche von Käufern von vom Abgas-Skandal betroffenen Dieselfahrzeugen
aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
- nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2018 sondern
erst mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt sind.
Begründet hat der Senat dies damit, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Geschädigte Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
- von den den Anspruch begründenden Umständen (auf deren Grundlage eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klageerhebung zumutbar ist) sowie
- der Person des Schuldners,
und die Geschädigten Kenntnis erlangt haben
- von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge zwar schon im Jahr 2015, weil
- von VW im September 2015 mitgeteilt worden war, dass es bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ gebe,
- von den Umständen, aufgrund derer eine hinreichend aussichtsreiche Klageerhebung wegen vorsätzlicher sittenwidrigen Schädigung zumutbar war, jedoch erst im Jahr 2016, weil
- der Konzern bestritten hatte, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten und
- der Umfang des Gesamtkomplexes erst im Laufe des Jahre 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).
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