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Dieselgate: OLG München verurteilt die VW AG dazu, den Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu zahlen.

Die VW AG ist mit der Begründung, dass sie

  • aus Gewinnmaximierungsgründen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen zur Abgasteuerung in den Verkehr gebracht,
  • die Käufer dieser Fahrzeuge darüber getäuscht und
  • dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat,

von der 21. Zivilkammer des Oberlandesgerichts (OLG) München am 06.04.2020 – 21 U 4179/18, 21 U 4851/19, 21 U 3039/19 – verurteilt worden, den Käufern

  • eines PKW Golf Plus Life TDI,
  • eines PKW VW Amarok sowie
  • eines Pkw VW Golf VI

deren Fahrzeuge mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden waren, die jeweils gezahlten Kaufpreise,

  • abzüglich einer nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf) zu berechnenden Entschädigung für die gezogenen Nutzungen,

zu erstatten, Zug um Zug gegen

  • Herausgabe des Fahrzeugs.

OLG Dresden verurteilt VW AG dazu, den Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadensersatz zu zahlen.

Mit Urteil vom 07.04.2020 – 9a U 2423/19 – hat der 9a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden in einem Fall, in dem ein Käufer einen

  • mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten

VW Touran TDI erworben hatte, entschieden, dass die VW AG,

  • weil von ihr durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit manipulierter Motorsteuerungssoftware die Käufer dieser Fahrzeuge getäuscht und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,

dem Käufer des VW Touran TDI den Kaufpreis erstatten muss, Zug um Zug gegen

  • Rückgabe des Fahrzeugs und
  • Anrechnung der nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : voraussichtliche Restlaufleistung (Gesamtlaufleistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf) zu berechnenden Gebrauchsvorteile (Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden).

Dieselgate: OLG Bremen entscheidet, dass Käufer von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen von der VW AG

…. vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind und ihnen deswegen aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die VW AG ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Mit Urteil vom 06.03.2020 – 2 U 91/19 – hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen in einem Fall, in dem ein Käufer

  • zu einem Kaufpreis von 13.300 Euro

einen gebrauchten Pkw VW Golf Diesel der Schadstoffklasse Euro-5 erworben hatte, der von der VW AG ausgestattet worden war mit einem Motor des Typs EA 189,

  • der nur auf dem Prüfstand einen normgerechten Schadstoffausstoß aufwies,
  • während aufgrund einer unzulässigen „Abschalteinrichtung“ im Normalbetrieb die Normwerte nicht erreicht wurden,

entschieden, dass der Fahrzeugkäufer

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

von der VW AG,

  • Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs,

Erstattung des Kaufpreises,

  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung,

verlangen kann,

Übrigens:
Die Nutzungsentschädigung in Euro, die der Käufer sich abziehen lassen muss, errechnet sich nach folgender Formel:

  • Gezahlter Kaufpreis für das Fahrzeug x Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug gefahren ist : zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometern.

Die zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometern

  • ist die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art,
    • die bei einem Pkw VW Golf Diesel bei 300.000 Kilometer liegt,

abzüglich der Kilometer,

  • die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.

Dieselgate: OLG Oldenburg entscheidet, dass Schadensersatzansprüche gegen die VW AG bei Klageerhebung im Jahr 2019 nicht verjährt waren

Mit Urteil vom 30.01.2020 – 1 U 131/19, 1 U 137/19 – hat der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass die Schadensersatzansprüche von Käufern von vom Abgas-Skandal betroffenen Dieselfahrzeugen

  • gegen die VW AG

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • nicht bereits mit Ablauf des Jahres 2018 sondern

erst mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Geschädigte Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
    • von den den Anspruch begründenden Umständen (auf deren Grundlage eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klageerhebung zumutbar ist) sowie
    • der Person des Schuldners,

und die Geschädigten Kenntnis erlangt haben

  • von der Mangelhaftigkeit ihrer Fahrzeuge zwar schon im Jahr 2015, weil
    • von VW im September 2015 mitgeteilt worden war, dass es bei dem Motor EA 189 „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb“ gebe,
  • von den Umständen, aufgrund derer eine hinreichend aussichtsreiche Klageerhebung wegen vorsätzlicher sittenwidrigen Schädigung zumutbar war, jedoch erst im Jahr 2016, weil
    • der Konzern bestritten hatte, dass der VW-Vorstand oder andere Personen in verantwortlicher Stellung davon gewusst hätten und
    • der Umfang des Gesamtkomplexes erst im Laufe des Jahre 2016 durch die Medien, Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälte aufgeklärt worden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Dieselgate: VW zahlt wegen der Wertminderung der vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen der österreichischen Polizei

…. Entschädigung an Österreich.

Erstaunlich was mit dem Staat Österreich, aber nicht oder nur sehr schwer mit den VW Kunden in Deutschland möglich ist.

  • Laut Medienberichten hat sich VW, wegen der etwa 2100 im Fuhrpark der österreichischen Polizei vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge, mit dem österreichischen Staat auf die Zahlung einer Entschädigung geeinigt.

Ein entsprechender Vergleich ist zwischen dem österreichischen Importeur Porsche Austria GmbH und dem Staat Österreich geschlossen worden.

  • Mit der Entschädigung, über deren Höhe stillschweigen vereinbart worden ist – Österreich hatte ursprünglich 2,6 Millionen Euro gefordert – ist die an den Fahrzeugen durch die Abgasmanipulation eingetretene Wertminderung abgegolten worden (Quellen: LTO Legal Tribune Online, NDR, ntv sowie Handelsblatt vom 30.12.2019).

Dieselgate: OLG Karlsruhe weist darauf hin, dass, wer ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug erworben hat

…. und dieses

  • nicht gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, sondern

behalten will, gegen den Fahrzeug- bzw. Motorhersteller einen Schadensersatzanspruch wegen Wertminderung haben kann, wenn,

  • was durch Einholung eines Gutachtens geklärt werden muss,

nach Aufspielen des Software-Updates (noch) ein Fahrzeugminderwert besteht.

Mit Beschluss vom 29.10.2019 – 17 U 102/18 – hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine Käuferin eines gebrauchten Audi A 3,

  • den sie bei einem Autohändler für 22.500 Euro erworben hatte,
  • der mit einem von der VW AG hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet war und
  • bei dem sie nach Fristsetzung durch die Zulassungsstelle das vom Kraftfahrbundesamt (KBA) zugelassene Software-Update hat aufspielen lassen,

das Fahrzeug behalten will und von der VW AG,

  • mit der Begründung, dass das von ihr erworbene Fahrzeug, wegen der in der Motorsteuerung installierten unzulässigen Software zur Abgassteuerung, zum Zeitpunkt des Kaufs mindestens 25% weniger wert gewesen sei,

Ersatz des Minderwertes verlangt, darauf hingewiesen,

  • dass ein Anspruch auf Ersatz eines Minderwertes grundsätzlich in Betracht kommen kann.

Zwar sei, so der Senat, nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass

  • bei Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht gekauft worden wäre,

jedoch könne, wenn

  • das Fahrzeug behalten wird und
  • bei diesem – was durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müsse –
    • durch die Software zur Abgassteuerung eine Wertminderung eingetreten und
    • nach Aufspielen des Software-Updates verblieben sei,

auch dieser Wertminderungsbetrag

  • als Schadensersatz wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

verlangt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Dieselgate: LG Nürnberg-Fürth entscheidet, dass die VW AG dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

…. Schadensersatz leisten muss.

Mit Urteil vom 29.10.2019 – 9 O 2719/19 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem ein Käufer bei einem Händler zum Preis von 31.000 Euro einen VW Tiguan erworben hatte, der

  • von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet war und der

  • nach der Übergabe des Fahrzeugs, weil ansonsten die Stilllegung angeordnet worden wäre,

zur Entfernung der installierten unzulässigen Abschalteinrichtung

  • auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamt (KBA)

mittels eines Software-Updates technisch überarbeitet werden musste, entschieden, dass dem Fahrzeugkäufer gegen die VW AG, wegen des von dieser,

  • aufgrund des vorsätzlichen Verschweigens gegenüber Händler und Fahrzeugkäufer, dass in dem in den Verkehr gebrachten Fahrzeugmotor der Baureihe EA 189 eine unzulässigen Abschalteinrichtung installiert wurde,
  • als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1 Fall 2 Strafgesetzbuch (StGB)) durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) und durch den Händler als vorsatzloses Werkzeug,

begangenen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) ein Schadensersatzanspruch

  • aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zusteht.

Danach kann der Fahrzeugkäufer von der VW AG,

  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan,

den Kaufpreis erstattet verlangen, allerdings unter Abzug der Gebrauchsvorteile,

  • die der Käufer erlangt hat, durch die (Weiter)Nutzung des Fahrzeugs
    • zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der VW AG, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist sowie
    • dem Rückabwicklungsverlangen

und

  • die errechnet werden,
    • durch Multiplikation des Bruttokaufpreises mit den Kilometern, die zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der VW AG, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist und dem Rückabwicklungsverlangen gefahren worden sind,
    • geteilt durch die beim Fahrzeugkauf zu erwartende restliche Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs.

Dieselgate: OLG Karlsruhe entscheidet in weiteren Fällen, dass die VW AG die Käufer von vom Abgasskandal

…. betroffenen Fahrzeugen vorsätzlich sittenwidrig nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschädigt hat und deswegen den Fahrzeugkäufern

  • den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
  • Zug um Zug gegen Übereignung des erworbenen Fahrzeuges

erstatten muss.

Mit weiteren fünf Urteilen vom 06.11.2019 – 13U 37/19, 13 U 12/19 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass die VW AG durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die mit dem von ihr hergestellten

  • und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Motor (EA 189) ausgestattet waren, die Fahrzeugkäufer in sittenwidriger Weise konkludent darüber getäuscht hat, dass die Verwendung der erworbenen Fahrzeuge im Straßenverkehr

  • uneingeschränkt

zulässig ist, obwohl die Fahrzeuge,

  • aufgrund der eingebauten unzulässige Abschalteinrichtung,

nicht über eine

  • dauerhaft ungefährdete

Betriebserlaubnis verfügten und dass infolge dieser vorsätzlichen Täuschung den Fahrzeugkäufern ein

  • im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug liegender

Schaden entstanden ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind

ebenfalls,

Dieselgate: Erneut entscheiden zwei Oberlandesgerichte, dass die VW AG Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

…. Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss.

Entschieden worden ist das nunmehr auch,

sowie

  • von dem 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19 – in einem Fall, in dem
    • der Kläger bei einem Händler zu einem Preis von 24.400 Euro einen gebrauchten VW Tiguan erworben hatte,
    • der von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet worden war.

Die Kläger,

  • deren Fahrzeuge, wegen der installierten unzulässigen Abschalteinrichtung, auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamt (KBA) mittels eines ein Software-Updates technisch überarbeitet werden mussten,
  • weil ansonsten die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet worden wäre,

können danach von der VW AG,

  • gegen Übereignung und Herausgabe des gekauften Fahrzeuges,

die Erstattung des Kaufpreises verlangen,

  • allerdings unter Abzug der von den Fahrzeugkäufern gezogenen Nutzungen, die ermittelt werden, indem
    • der Bruttokaufpreis durch die unter gewöhnlichen Umständen zu erwartende Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeugs dividiert und
    • das Ergebnis dann mit der Anzahl der Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, multipliziert wird.

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind ebenfalls,

Dieselgate: Dass die VW AG Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen Schadensersatz

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss, ist jetzt auch entschieden worden, von

Sind Fahrzeuge mit einem

  • von der VW AG entwickelten und einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Dieselmotor ausgestattet, können danach Käufer solcher Fahrzeuge

  • – in den den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war es jeweils ein gebrauchter VW Tiguan mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) –

von der VW AG Schadensersatz in Form

  • der Erstattung des Kaufpreises
    • zuzüglich Zinsen,
    • aber unter Abzug einer Nutzungsentschädigung
  • gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges

verlangen.

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind ebenfalls,