…. Schadensersatz leisten muss.
Mit Urteil vom 29.10.2019 – 9 O 2719/19 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem ein Käufer bei einem Händler zum Preis von 31.000 Euro einen VW Tiguan erworben hatte, der
- von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen
Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet war und der
- nach der Übergabe des Fahrzeugs, weil ansonsten die Stilllegung angeordnet worden wäre,
zur Entfernung der installierten unzulässigen Abschalteinrichtung
- auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamt (KBA)
mittels eines Software-Updates technisch überarbeitet werden musste, entschieden, dass dem Fahrzeugkäufer gegen die VW AG, wegen des von dieser,
- aufgrund des vorsätzlichen Verschweigens gegenüber Händler und Fahrzeugkäufer, dass in dem in den Verkehr gebrachten Fahrzeugmotor der Baureihe EA 189 eine unzulässigen Abschalteinrichtung installiert wurde,
- als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1 Fall 2 Strafgesetzbuch (StGB)) durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) und durch den Händler als vorsatzloses Werkzeug,
begangenen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) ein Schadensersatzanspruch
- aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zusteht.
Danach kann der Fahrzeugkäufer von der VW AG,
- Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan,
den Kaufpreis erstattet verlangen, allerdings unter Abzug der Gebrauchsvorteile,
- die der Käufer erlangt hat, durch die (Weiter)Nutzung des Fahrzeugs
- zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der VW AG, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist sowie
- dem Rückabwicklungsverlangen
und
- die errechnet werden,
- durch Multiplikation des Bruttokaufpreises mit den Kilometern, die zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der VW AG, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist und dem Rückabwicklungsverlangen gefahren worden sind,
- geteilt durch die beim Fahrzeugkauf zu erwartende restliche Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs.
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