Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth sagt nein und hat
- mit Urteil vom 09.10.2024 – 10 O 2087/23 –
in einem Fall, in dem ein Gast im Saunabereich eines Luxushotels zwei
für sich und seine Partnerin
- mit Bademantel und Handtuch
reserviert, ein anderer Gast
- die Sachen entfernt sowie
es sich selbst auf einer der Liegen bequem gemacht hatte, es aufgrund dessen
- nach der Rückkehr des ursprünglichen Liegenbesetzers
zwischen den beiden Gästen zu einer
- zunächst verbalen sowie
- schließlich körperlichen
Auseinandersetzung gekommen war, bei der der Liegenbesetzer dem anderen Gast
- durch einen Faustschlag ins Gesicht
eine Nasenbeinfraktur zugefügt hatte und dieser deswegen von dem Liegenbesetzer
- Schadensersatz für Behandlungskosten (rund 6.500 Euro) sowie
- Schmerzensgeld (mindestens 5.000 Euro)
forderte, entschieden, dass den Verletzten ein,
- seinen bestehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch minderndes, mit 25% zu bewertendes Mitverschulden
trifft und ihm daher nur
- 4.900 Euro Behandlungskosten und
- 3.000 Euro Schmerzensgeld
zugesprochen.
Danach steht, auch wenn nach den Regeln des Hotels das Reservieren von Liegen nicht erlaubt ist, Hotelgästen kein Selbsthilferecht zu, so dass sie
- die Sachen anderer Gäste von Liegen nicht eigenmächtig wegräumen werden dürfen,
sondern stattdessen
- das Hotelpersonal verständigen müssen.
Übrigens:
Ob das Verhalten der Parteien strafrechtlich relevant ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).
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