BGH entscheidet: Auch bei fehlender Telefonnummer kann Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz wirksam sein

BGH entscheidet: Auch bei fehlender Telefonnummer kann Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz wirksam sein

Mit Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Unternehmer

  • bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern 

die Musterwiderrufsbelehrung 

  • nicht oder 
  • nicht vollständig, 

verwendet und er in der

  • von ihm formulierten 

Widerrufsbelehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf)

  • seine Postanschrift sowie 
  • seine E-Mail-Adresse 

angibt, nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB),

  • der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist,

die zusätzliche Angabe seiner 

  • Telefonnummer

jedenfalls dann 

  • nicht

erforderlich ist, sofern diese 

  • unschwer

auf der Internet-Seite des Unternehmers (im Impressum und unter „Kontakt“) gefunden werden kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Verbraucher von einem Kfz-Händler ein Neufahrzeug 

  • im Wege des Fernabsatzes

erworben, der Händler, 

  • auf dessen Internet-Seite unter „Kontakt“ und im Impressum seine Telefonnummer angegeben war,

nicht die 

  • Musterwiderrufsbelehrung,

sondern eine 

  • in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung 

verwendet, dort

  • seine Postanschrift sowie 
  • seine E-Mail-Adresse, 

nicht aber zusätzlich auch seine 

  • Telefonnummer

angegeben und mitgeteilt hatte, dass der Widerruf 

  • mittels einer eindeutigen Erklärung,
  • „z.B.“ durch einen per Post versandten Brief oder eine E-Mail 

erklärt werden könne, galt für den Widerruf 

  • der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung 

des Fahrzeugverkäufers somit eine Frist 

  • von vierzehn Tagen ab Erhalt der Ware gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

und nicht die Frist 

  • von längstens zwölf Monaten und 14 Tagen ab Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Der Senat begründete dies damit, dass die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie,

  • ohne die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels festzulegen,

den Unternehmer dazu verpflichtet, jedem Verbraucher 

  • Kommunikationsmittel

zur Verfügung zu stellen, über die dieser 

  • schnell mit ihm in Kontakt treten und 
  • effizient mit ihm kommunizieren 

kann, diese Möglichkeiten dem Verbraucher durch die  

  • Angabe der E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung der Postanschrift, 

eröffnet wurden, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, 

  • wie zum Beispiel ein Telefonat, 

zu verstellen, zumal die 

  • in der Widerrufsbelehrung vermisste 

Telefonnummer des Unternehmers auf seiner Internetseite (im Impressum und unter „Kontakt“) ohne Weiteres verfügbar war (Quelle: Pressemitteilung des BGH).