Mit Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn ein Unternehmer
- bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern
die Musterwiderrufsbelehrung
- nicht oder
- nicht vollständig,
verwendet und er in der
Widerrufsbelehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf)
- seine Postanschrift sowie
- seine E-Mail-Adresse
angibt, nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB),
- der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist,
die zusätzliche Angabe seiner
jedenfalls dann
erforderlich ist, sofern diese
auf der Internet-Seite des Unternehmers (im Impressum und unter „Kontakt“) gefunden werden kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Verbraucher von einem Kfz-Händler ein Neufahrzeug
erworben, der Händler,
- auf dessen Internet-Seite unter „Kontakt“ und im Impressum seine Telefonnummer angegeben war,
nicht die
- Musterwiderrufsbelehrung,
sondern eine
- in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung
verwendet, dort
- seine Postanschrift sowie
- seine E-Mail-Adresse,
nicht aber zusätzlich auch seine
angegeben und mitgeteilt hatte, dass der Widerruf
- mittels einer eindeutigen Erklärung,
- „z.B.“ durch einen per Post versandten Brief oder eine E-Mail
erklärt werden könne, galt für den Widerruf
- der auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung
des Fahrzeugverkäufers somit eine Frist
- von vierzehn Tagen ab Erhalt der Ware gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
und nicht die Frist
- von längstens zwölf Monaten und 14 Tagen ab Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Der Senat begründete dies damit, dass die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie,
- ohne die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels festzulegen,
den Unternehmer dazu verpflichtet, jedem Verbraucher
zur Verfügung zu stellen, über die dieser
- schnell mit ihm in Kontakt treten und
- effizient mit ihm kommunizieren
kann, diese Möglichkeiten dem Verbraucher durch die
- Angabe der E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung der Postanschrift,
eröffnet wurden, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege,
- wie zum Beispiel ein Telefonat,
zu verstellen, zumal die
- in der Widerrufsbelehrung vermisste
Telefonnummer des Unternehmers auf seiner Internetseite (im Impressum und unter „Kontakt“) ohne Weiteres verfügbar war (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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