Tag Widerrufsbelehrung

Verbraucher sollten wissen, wann sie über ihr Recht, einen über das Internet geschlossen Vertrag zu widerrufen

…. unzureichend belehrt worden sind.

Mit Urteil vom 10.01.2019 – 6 U 37/17 – hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) entschieden, dass von Unternehmern, die

  • Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei

zur Information der Verbraucher darüber, dass sie das Recht haben, den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen,

  • das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung verwenden (vgl. Anlage1 zu Artikel 246a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB § 1 Abs. 2 Satz 2)),

in der Widerrufsbelehrung eine vorhandene geschäftliche Telefonnummer angeben müssen,

  • die sie auch sonst nutzen, um mit Kunden in Kontakt zu treten.

Danach erfüllen Unternehmer,

  • die Waren und Dienstleistungen über das Internet, unter Verwendung der gesetzlich angebotenen Muster-Widerrufsbelehrung, vertreiben und
  • über eine geschäftliche Telefonnummer verfügen,

die ihnen obliegenden Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern dann nicht,

  • wenn sie ihre verfügbare geschäftliche Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht angegeben haben.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der Widerruf nicht nur in Textform,
  • sondern auch telefonisch oder mündlich (§ 355 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

erklärt werden kann und demzufolge Unternehmer in die Muster-Widerrufsbelehrung,

  • nach dem gesetzlich formuliertem Gestaltungshinweis hierzu,

neben ihren Namen, ihrer Anschrift,

  • soweit verfügbar, auch ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse

einzufügen haben, weil bei einer verfügbaren geschäftlichen Telefonnummer

Wichtig für Verbraucher zu wissen, wenn sie einen mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen haben

…. oder widerrufen möchten.

Ein Verbraucher, der mit einer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensvertrag nachfolgend widerrufen hat, kann,

  • wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs zwischen den Parteien besteht,

gegen die (die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anerkennende) Bank negative Feststellungsklage erheben mit dem Antrag,

  • es werde festgestellt, dass der Bank aus dem (näher bezeichneten) Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom …….. kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

Dass eine solche negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig ist, hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass auf den Vorrang der Leistungsklage,

  • also darauf, die Bank auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen,

sich der Verbraucher dann verweisen lassen muss, wenn er

  • die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt,
  • weil dann dieses Interesse sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt.

nicht dagegen, wenn er

  • die negative Feststellung begehrt, dass die Bank aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen ihn hat,
  • da sich dieses Begehren mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden lässt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2017 – Nr. 75/2017 –).

Ob eine solche zulässige negative Feststellungsklage in der Sache Erfolg hat, also begründet ist, hängt wiederum davon ab, ob der Verbraucher zum Widerruf berechtigt war, beispielsweise aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung.