Tag Rückruf

Dieselgate: LG Saarbrücken verurteilt die Daimler AG, wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

…. in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, zum Schadensersatz. 

Mit Urteil vom 09.04.2021 – 12 O 320/19 – hat die 12. Kammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Käufer im Jahr 2014 bei der Mercedes-Benz-Niederlassung in Saarbrücken einen 

  • Mercedes GLK 220 CDI 

erworben hatte, in dem eine 

  • im Wesentlichen unter Prüfstandsbedingungen zur Anwendung kommende

Steuerung eingebaut war, mit der 

  • die Temperatur im Kühlmittelkreislauf geregelt (sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung) und 
  • der tatsächliche Emissionsausstoß im Realbetrieb in unzulässiger Weise verschleiert

wurde, festgestellt, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine 

  • unzulässige Abschalteinrichtung 

handelt und entschieden, dass die Daimler AG den Fahrzeugkäufer,

  • durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und sie deshalb dem Fahrzeugkäufer 

  • nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Wege des Schadensersatzes 

den Kaufpreis, 

  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung 

erstatten muss, 

  • Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. 

Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer war dabei insbesondere, dass es ich laut amtlicher Auskünfte des Kraftfahrbundesamtes (KBA) bei der 

  • Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung 

handelt und deswegen vom KBA ein verbindlicher Rückruf angeordnet worden war, 

  • gegen den die Daimler AG sich zwar zur Wehr gesetzt hatte,
  • ohne jedoch eine Rechtfertigung für den Einbau einer solchen Steuerung aufzuzeigen (Quelle: juris Das Rechtsportal

Dieselgate: LG Nürnberg-Fürth entscheidet, dass die VW AG dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

…. Schadensersatz leisten muss.

Mit Urteil vom 29.10.2019 – 9 O 2719/19 – hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem ein Käufer bei einem Händler zum Preis von 31.000 Euro einen VW Tiguan erworben hatte, der

  • von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet war und der

  • nach der Übergabe des Fahrzeugs, weil ansonsten die Stilllegung angeordnet worden wäre,

zur Entfernung der installierten unzulässigen Abschalteinrichtung

  • auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamt (KBA)

mittels eines Software-Updates technisch überarbeitet werden musste, entschieden, dass dem Fahrzeugkäufer gegen die VW AG, wegen des von dieser,

  • aufgrund des vorsätzlichen Verschweigens gegenüber Händler und Fahrzeugkäufer, dass in dem in den Verkehr gebrachten Fahrzeugmotor der Baureihe EA 189 eine unzulässigen Abschalteinrichtung installiert wurde,
  • als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1 Fall 2 Strafgesetzbuch (StGB)) durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) und durch den Händler als vorsatzloses Werkzeug,

begangenen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) ein Schadensersatzanspruch

  • aus § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zusteht.

Danach kann der Fahrzeugkäufer von der VW AG,

  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan,

den Kaufpreis erstattet verlangen, allerdings unter Abzug der Gebrauchsvorteile,

  • die der Käufer erlangt hat, durch die (Weiter)Nutzung des Fahrzeugs
    • zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der VW AG, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist sowie
    • dem Rückabwicklungsverlangen

und

  • die errechnet werden,
    • durch Multiplikation des Bruttokaufpreises mit den Kilometern, die zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der VW AG, dass das Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist und dem Rückabwicklungsverlangen gefahren worden sind,
    • geteilt durch die beim Fahrzeugkauf zu erwartende restliche Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs.

Dieselgate: Opel muss zur Umrüstung der Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen drei Fahrzeugmodelle

…. zurückrufen.

Mit Beschluss vom 07.11.2019 – 5 MB 3/19 – hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass

  • die Opel Automobile GmbH

verpflichtet ist, der Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KFB), die Fahrzeugmodelle

  • Opel Zafira 1.6 und 2.0 CDTi,
  • Opel Cascada 2.0 CDTi und
  • Opel Insignia 2.0 CDTi

aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückzurufen, nachkommen muss,

  • um deren Software zur Steuerung der Abschalteinrichtungen umzurüsten.

Der sofortige Rückruf war vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) mit der Begründung angeordnet worden, dass

  • die in den obigen Fahrzeugmodellen eingebauten Systeme zur Reduzierung der Stickoxide in den Abgasen u.a. schon bei Außentemperaturen unter 17°C in ihrer Wirksamkeit gedrosselt (sog. Thermofenster) und
  • mit solchen Abschalteinrichtungen mehr Stickstoffoxide als nach EU-Recht zulässig emittiert würden.

Der Senat hat jetzt diese Anordnung des KBA deswegen,

  • weil durch das Software-Update die Stickoxid-Emissionen der verbliebenen Fahrzeuge auf jeden Fall erheblich reduziert würden,

bestätigt, lies es dabei aber,

  • unter Hinweis, dass diese Fragen dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben müssten,

offen,

  • ob das KBA zu Recht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen oder
  • ob diese notwendig sei, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge zu gewährleisten (Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OVG).

Dieselgate – LG Kiel entscheidet: Käufer eines Porsche Macan S Diesel können vom Fahrzeughersteller Schadensersatz

…. verlangen, wenn vom Kraftfahrtbundesamt

  • wegen einer bei diesem Fahrzeugtyp festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtung ein verpflichtender Rückruf angeordnet und
  • der Fahrzeughersteller verpflichtet worden ist, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen.

Mit Urteil vom 30.10.2018 – 12 O 406/17 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel in einem Fall, in dem der Kläger einen neuen Porsche Macan S Diesel gekauft hatte,

  • der von dem Fahrzeughersteller mit einem von der Firma Audi hergestellten Dieselmotor ausgerüstet worden war,
  • der (zwar) über eine EG-Typgenehmigung nach der EU6-Abgasnorm verfügte,
  • aber zur Erfüllung der Abgasnorm eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war und
  • bei dem das Kraftfahrbundesamt deswegen einen verpflichtenden Rückruf angeordnet sowie den Fahrzeughersteller zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen verpflichtet hatte,

festgestellt, dass

  • der Fahrzeughersteller verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden aus dem Kauf des mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs zu ersetzen.

Danach steht dem Käufer gegen den Fahrzeughersteller ein Anspruch auf Schadenssatz nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Begründet hat die Kammer dies u.a. damit, dass

  • die schädigende Handlung in dem arglistigen Inverkehrbringen solcher mangelhafter Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand liegt,
  • der Schaden des Klägers in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug zu sehen ist,
  • die Schadenszufügung, nachdem vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Veränderung der Emissionswerte auf dem Prüfstand im Vergleich zum normalen Betrieb in Verkehr gebracht worden sind, sich als sittenwidrig darstellt

und

  • die sittenwidrige Schädigung zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt ist, da der Vorstand des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Fahrzeuge Kenntnis von den unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem von Audi bezogenen Motor hatte, den Motor aber gleichwohl hat einbauen lassen und die Schädigung des Vermögens der Käufer durch ungewollte Fahrzeugkäufe in Kauf genommen hat.