…. vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind und ihnen deswegen aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die VW AG ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
Mit Urteil vom 06.03.2020 – 2 U 91/19 – hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen in einem Fall, in dem ein Käufer
- zu einem Kaufpreis von 13.300 Euro
einen gebrauchten Pkw VW Golf Diesel der Schadstoffklasse Euro-5 erworben hatte, der von der VW AG ausgestattet worden war mit einem Motor des Typs EA 189,
- der nur auf dem Prüfstand einen normgerechten Schadstoffausstoß aufwies,
- während aufgrund einer unzulässigen „Abschalteinrichtung“ im Normalbetrieb die Normwerte nicht erreicht wurden,
entschieden, dass der Fahrzeugkäufer
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB
von der VW AG,
- Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs,
Erstattung des Kaufpreises,
- abzüglich einer Nutzungsentschädigung,
verlangen kann,
Übrigens:
Die Nutzungsentschädigung in Euro, die der Käufer sich abziehen lassen muss, errechnet sich nach folgender Formel:
- Gezahlter Kaufpreis für das Fahrzeug x Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug gefahren ist : zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometern.
Die zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometern
- ist die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art,
- die bei einem Pkw VW Golf Diesel bei 300.000 Kilometer liegt,
abzüglich der Kilometer,
- die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.
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