Tag Nutzungsentschädigung

Dieselgate: OLG Bremen entscheidet, dass Käufer von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen von der VW AG

…. vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind und ihnen deswegen aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die VW AG ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Mit Urteil vom 06.03.2020 – 2 U 91/19 – hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen in einem Fall, in dem ein Käufer

  • zu einem Kaufpreis von 13.300 Euro

einen gebrauchten Pkw VW Golf Diesel der Schadstoffklasse Euro-5 erworben hatte, der von der VW AG ausgestattet worden war mit einem Motor des Typs EA 189,

  • der nur auf dem Prüfstand einen normgerechten Schadstoffausstoß aufwies,
  • während aufgrund einer unzulässigen „Abschalteinrichtung“ im Normalbetrieb die Normwerte nicht erreicht wurden,

entschieden, dass der Fahrzeugkäufer

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

von der VW AG,

  • Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs,

Erstattung des Kaufpreises,

  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung,

verlangen kann,

Übrigens:
Die Nutzungsentschädigung in Euro, die der Käufer sich abziehen lassen muss, errechnet sich nach folgender Formel:

  • Gezahlter Kaufpreis für das Fahrzeug x Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug gefahren ist : zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometern.

Die zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometern

  • ist die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art,
    • die bei einem Pkw VW Golf Diesel bei 300.000 Kilometer liegt,

abzüglich der Kilometer,

  • die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits auf dem Tacho hatte.

Dieselgate: LG Wuppertal spricht Käufer eines PKW Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC Schadensersatzanspruch

…. gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

Mit Urteil vom 29.01.2020 – 17 O 49/19 – hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wuppertal in einem Fall, in dem ein Käufer einen PKW

  • Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit einem darin verbauten Dieselmotor der Bezeichnung OM 651

erworben hatte, den die Fahrzeugherstellerin, die Daimler AG,

  • auf verpflichtende Anordnung des Kraftfahrbundesamt (KBA) hin

wegen

  • einer „unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen

hatte zurückrufen müssen und bei dem,

  • um das Fahrzeug in einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu versetzen,

nachfolgend ein durch das KBA freigegebenes Softwareupdate aufgespielt werden musste, entschieden, dass die Daimler AG dem Fahrzeugkäufer

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, erstatten muss.

Übrigens:
Die Nutzungsentschädigung in Euro, die der Käufer sich abziehen lassen muss, errechnete die Kammer nach folgender Formel:

  • Gezahlter Kaufpreis für das Fahrzeug x Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat : zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometer.

Die zu erwartende Restlaufleistung ist die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art,

  • die nach Auffassung der Kammer bei einem Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC 300.000 Kilometer beträgt,

abzüglich der Kilometer, die

  • das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits gefahren ist, also bereits auf dem Tacho hat.

Beispiel:
Wenn

  • der Fahrzeugkaufpreis 39.900 € betragen hätte,
  • vom Käufer mit dem Fahrzeug 88.810 km gefahren worden wären,
  • die durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art 300.000 km beträgt und
  • das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufs bereits 6191 km auf dem Tacho gehabt,
    • also die noch zu erwartende Restlaufleistung 300.000 km – 6191 km = 293.899 km betragen hätte,

ergäbe sich eine Nutzungsentschädigung, die sich der Fahrzeugkäufer vom Kaufpreis abziehen lassen müsste von

  • 900 € x 88.810 : 293.899 =  12.056,93  €.

Dieselgate: Dass die VW AG Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen Schadensersatz

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss, ist jetzt auch entschieden worden, von

Sind Fahrzeuge mit einem

  • von der VW AG entwickelten und einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen

Dieselmotor ausgestattet, können danach Käufer solcher Fahrzeuge

  • – in den den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen war es jeweils ein gebrauchter VW Tiguan mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5) –

von der VW AG Schadensersatz in Form

  • der Erstattung des Kaufpreises
    • zuzüglich Zinsen,
    • aber unter Abzug einer Nutzungsentschädigung
  • gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges

verlangen.

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind ebenfalls,

Dieselgate: Was Besitzer eines Mercedes-Diesel wissen sollten

Daimler steht (schon seit längerem) in Verdacht der Abgasmanipulation.

Für Diesel-Geländewagen vom Typ Mercedes-Benz GLK 220 erfolgte auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) bereits im Juni 2019 ein Rückruf, weil in den Fahrzeugen eine

  • – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte –

sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür gesorgt haben soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden.

Nun hat das Kraftfahrbundesamt (KBA) ein Anhörungsverfahren eröffnet, weil die zwischen 2006 und 2018 gebauten Vorgängermodelle des aktuellen Typs Transporter Mercedes Sprinter mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein sollen.

  • Eine Computerfunktion für die Steuerung des Sprinter-Motors OM 651 soll dafür gesorgt haben, dass der Grenzwert für Stickoxide von 180 Milligramm pro Kilometer nur beim gesetzlichen Prüfzyklus eingehalten wird, aber nicht im täglichen Betrieb.

Daimler droht deswegen ein weiterer Zwangsrückruf (Quelle: Merkur.de).

Übrigens:
Bereits entschieden, dass Käufer von Mercedes-Dieselfahrzeugen,

  • die nach den Feststellungen der Gerichte mit unzulässigen Abschalteinrichtungen (in verschiedenen Formen) ausgestattet waren,

von den Daimler AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

Schadensersatz verlangen können, haben bisher u.a.,

Nach diesen (allerdings noch nicht rechtskräftigen) Entscheidungen muss die Daimler AG

  • die Fahrzeuge zurücknehmen und
  • den Käufern den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, aber zuzüglich Zinsen, erstatten.

Dieselgate: OLG Koblenz verurteilt Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung eines Käufers

…. eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuges zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass die Volkswagen AG den Käufern von Fahrzeugen,

  • deren Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet sind,

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Danach

  • hat die Volkswagen AG dadurch, dass sie Fahrzeuge unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht hat, den Käufern der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, dass der Einsatz der Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist,
  • ist das Vorgehen der Volkswagen AG, angesichts dessen, dass staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung gezielt getäuscht worden sind, sittenwidrig,
  • aufgrund der großen Zahl der manipulierten Fahrzeuge auch ausgeschlossen, dass Mitarbeiter der Volkswagen AG in leitender Stellung (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von den Manipulationen hatten

und

  • muss diese Kenntnis sich die Volkswagen AG zurechnen lassen.

Die Fahrzeugkäufer erhalten nach der Entscheidung des OLG als Schadensersatz

  • den gezahlten Kaufpreis erstattet,

allerdings abzüglich

OLG Köln entscheidet im Dieselgate: VW-AG muss dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Audi den Kaufpreis erstatten

…. abzüglich Nutzungsentschädigung.

Mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln in einem Fall, in dem ein Käufer einen als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörigen Gebrauchtwagen der Marke Audi erworben hatte, in dem

  • ein von der VW-AG entwickelter und hergestellter Dieselmotor EA189 Eu5 eingebaut war,
  • den die VW-AG mit einer Software versehen hatte, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung kannte, nämlich
    • den während des normalen Straßenverkehrs betriebenen Modus 0 sowie
    • den nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiven Modus 1, bei dem es zu einer höheren Abgasrückführung, somit also zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden kam

und bei dem

  • nach Bekanntwerden der Verwendung dieser Software ab September 2015 vom Kraftfahrbundesamt der Rückruf des Fahrzeugs angeordnet und

der VW-AG aufgegeben worden war,

  • Maßnahmen zu entwickeln und zu ergreifen, um das Fahrzeug in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen,

entschieden,

  • dass der Fahrzeugkäufer von der VW-AG aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, die Erstattung des Fahrzeugkaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, verlangen kann.

Dass ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der VW-AG als Herstellerin des Motors vorliegt, hat der Senat u.a. damit begründet,

  • dass Mitarbeiter der VW-AG den Motor mit der oben geschilderten Software zur Motorsteuerung ausgerüstet und auf dieser Grundlage die Typengenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt haben, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen, worin mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel liegt,
  • dass die Mitarbeiter der VW-AG, die die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software weiterveräußert werden würden,
  • dass sich aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt, dass die beteiligten Mitarbeiter der VW-AG auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden

und

  • dass diese Kenntnisse und Vorstellungen der VW-AG nach § 31 BGB zuzurechnen sind, weil, ohne konkrete Darlegung durch die VW-AG, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden hätten lassen können, davon auszugehen ist, dass, wie von dem Fahrzeugkäufer behauptet, der Vorstand der VW-AG nicht nur umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasst hatte, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden,

Hingewiesen hat der Senat ferner darauf,

  • dass das „Dazwischentreten“ eines Fahrzeugherstellers dem Anspruch aus § 826 BGB nicht entgegensteht, insbesondere darin auch keine Unterbrechung des hier maßgebenden Kausalzusammenhangs liegt, weil die Verwendung des mangelhaften Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Weiterveräußerung an ahnungslose Kunden nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu Sinn und Zweck des Vorgehens der beteiligten Mitarbeiter der VW-AG war,
  • dass der Schaden des Fahrzeugkäufers bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs besteht, weil das Fahrzeug, entgegen der Erwartung, die ein Fahrzeugkäufer hat, mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software des Herstellers erforderte

und

  • dass, da der Schadenersatzanspruch des Käufers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, in dem Aufspielen des vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Updates keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegt sowie, solange die VW-AG nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann, auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs nicht in Betracht kommt.

Dieselgate: Erste Landgerichte entscheiden, dass auch Besitzern eines Mercedes-Diesel mit einer unzulässigen Abgas-Software

…. Schadensersatzansprüche nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen die Daimler-AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehen.

Am 05.06.2018 haben das Landgericht (LG) Karlsruhe (Az.: 18 O 24/18) und am 07.06.2018 das LG Hanau (Az.: 9 O 76/18)

  • die Daimler-AG

jeweils verurteilt, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Mercedes-Diesel,

  • es handelte sich im Verfahren 18 O 24/18 um einen Mercedes-Benz C200 d und im Verfahren 9 O 76/18 um einen Mercedes-Benz Vito,

zurücknehmen und den Eigentümern der Fahrzeuge den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, zu erstatten (Quelle: Redaktion beck-aktuell).

Wie ist das bei einem Grenzüberbau? Wann muss er beseitigt und wann muss er geduldet werden?

Ob derjenige, der ein Gebäude über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm dies vom Nachbarn gestattet worden war, den Überbau beseitigen muss oder nicht, ist in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass,

  • wenn dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann,
  • der Nachbar den zwar Überbau dulden muss, er aber durch eine Geldrente zu entschädigen ist,
    • die in aller Regel deutlich geringer ist als eine Pacht oder eine Nutzungsentschädigung und
    • für deren Höhe die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend ist.

Das gilt nicht nur,

  • wenn die Grundstücksgrenze bei Errichtung eines Gebäudes überschritten wird,
  • sondern auch, wenn dies bei einem späteren Um- oder Ausbau geschieht.

Handelt es bei dem „Überbau“ um einen

  • teilweise oder vollständig auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudeanbau, beispielsweise eine Veranda,

hängt die entsprechende Anwendung von § 912 BGB ab,

  • von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude, also davon, welche Folgen ein Abbruch des Anbaus für das Gebäude des Überbauenden hätte und
  • ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut hat.

Übrigens:
Hat der Nachbar solche Anbauten auf seinen Grundstück widerruflich gestattet ist er zu deren Duldung nur bis zu einem Widerruf verpflichtet.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2016 vom 15.07.2016)