…. gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.
Mit Urteil vom 29.01.2020 – 17 O 49/19 – hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wuppertal in einem Fall, in dem ein Käufer einen PKW
- Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit einem darin verbauten Dieselmotor der Bezeichnung OM 651
erworben hatte, den die Fahrzeugherstellerin, die Daimler AG,
- auf verpflichtende Anordnung des Kraftfahrbundesamt (KBA) hin
wegen
- einer „unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen
hatte zurückrufen müssen und bei dem,
- um das Fahrzeug in einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu versetzen,
nachfolgend ein durch das KBA freigegebenes Softwareupdate aufgespielt werden musste, entschieden, dass die Daimler AG dem Fahrzeugkäufer
- wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, erstatten muss.
Übrigens:
Die Nutzungsentschädigung in Euro, die der Käufer sich abziehen lassen muss, errechnete die Kammer nach folgender Formel:
- Gezahlter Kaufpreis für das Fahrzeug x Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat : zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs in Kilometer.
Die zu erwartende Restlaufleistung ist die zu erwartende durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art,
- die nach Auffassung der Kammer bei einem Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC 300.000 Kilometer beträgt,
abzüglich der Kilometer, die
- das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bereits gefahren ist, also bereits auf dem Tacho hat.
Beispiel:
Wenn
- der Fahrzeugkaufpreis 39.900 € betragen hätte,
- vom Käufer mit dem Fahrzeug 88.810 km gefahren worden wären,
- die durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der gekauften Art 300.000 km beträgt und
- das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufs bereits 6191 km auf dem Tacho gehabt,
- also die noch zu erwartende Restlaufleistung 300.000 km – 6191 km = 293.899 km betragen hätte,
ergäbe sich eine Nutzungsentschädigung, die sich der Fahrzeugkäufer vom Kaufpreis abziehen lassen müsste von
- 900 € x 88.810 : 293.899 = 12.056,93 €.