Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor

Mit Urteil vom 09.05.2019 – 23 O 220/18 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass, wenn in einem PKW Daimler Typ Mercedes – wie es vorliegend in einem ML 250 Bluetec 4Matic der Fall war –

  • die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) eingesetzte Abgasrückführung bei niedrigen Außentemperaturen reduziert wird (sog. „Thermofenster“),

dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 darstellt,

  • dabei unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert,
  • eine solche Abschalteinrichtung nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig ist, wenn andere technische Lösungen – nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind,
  • eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 14° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft, nicht notwendig und damit unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist,
  • für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 den Hersteller die volle primäre Darlegungs- und Beweislast trifft,

dass, wenn darüber hinaus, wie auch bei dem obigen Fahrzeug,

  • während des Durchfahrens des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) eine erhöhte Menge an benötigtem Harnstoff (AdBlue) im SCR-System beigemischt wird, während dies im realen Fahrbetrieb nicht der Fall ist und
  • die konkrete Softwareprogrammierung beinhaltet, dass die Regeneration von SCR-Katalysatoren, die für die Effizienz der Abgasreinigung erforderlich ist, beinahe ausschließlich in den ersten 20 – 25 Minuten des Fahrzeugbetriebes erfolgt, also der Zeit, die der übliche NEFZ-Zyklus braucht,

es sich dabei ebenfalls um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 handelt und entschieden, dass

  • dem Käufer eines mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetem Fahrzeugs gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Ersatz des durch den Erwerb des Fahrzeugs erlittenen Schadens zusteht,
  • der sowohl auf § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“) kann.

Bezüglich der Kenntnis des Vorstands des Motorhersteller vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung obliegt danach dem Motorhersteller eine sekundäre Darlegungslast, mit der Folge,

  • dass der Hersteller sich zum einen nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann,
  • sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern sowie
  • hierfür in zumutbarem Umfang Nachforschungen anstellen sowie konkret mitteilen muss, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat

und

  • dass, falls er dem nicht genügt, der diesbezügliche Vortrag des Käufers im Schadensersatzprozess als zugestanden (§ 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)) gilt.

Übrigens:
Dass auch bei bestimmten anderen Mercedes Diesel Fahrzeugen, nämlich solchen

  • vom Typ C 250 D,
  • vom Typ E 250 CDI sowie
  • vomTyp C 200d

eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde und deswegen Käufer solcher Fahrzeuge von der Daimler AG, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, gegen Übereignung des Fahrzeugs, die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, verlangen können, hat das LG Stuttgart mit Urteilen vom 17.01.2019 – 23 O 172/18, 23 O 178/18 sowie 23 O 180/18 – entschieden.


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