Tag Daimler

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodells mit dem Motortyp OM651

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geht davon aus, dass von der 

  • Daimler AG 

in mehreren Fahrzeugmodellen absichtlich 

  • unzulässige Abschalteinrichtungen 

verbaut worden sind, mit deren Hilfe Fahrzeughersteller dafür sorgen können, dass Fahrzeuge die zulässigen Grenzwerte für Abgase 

  • während der Typengenehmigung einhalten, 
  • im Straßenverkehr dann aber deutlich überschreiten

und dass deshalb Käufer solcher Fahrzeuge, 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Besetzbuch (BGB),

Schadensersatz von der Daimler AG verlangen können.

Um betroffenen Fahrzeugkäufern den Weg zum Schadensersatz zu erleichtern hat der vzbv am 07.07.2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG vor dem OLG Stuttgart eingereicht. 

  • Anlass waren die zahlreichen Rückrufe des Kraftfahrtbundesamtes von Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen mit dem Motortyp OM651 aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen.

Die Musterfeststellungsklage fokussiert sich auf den 

  • Motortyp OM651, 

der u.a. in nahezu 

  • 50.000 Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen 

in Deutschland verbaut ist. 

Diesen Fahrzeugen droht, 

  • ohne das Aufspielen eines behördlich angeordneten Software-Updates 

die Stilllegung und die Schadensersatzansprüche der Fahrzeugkäufer 

  • die Rückrufe schon im Jahr 2018 erhalten haben, 

könnten zum Ablauf des Jahres 2021 verjähren (Quelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V.).

Übrigens:
Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, die Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG geltend machen möchten, 

  • beraten wir über das mögliche Vorgehen gern und 
  • finden auch schon vorweg Infos in unserem Blog unter dem Suchbegriff Dieselgate.  

Dieselgate: LG Saarbrücken verurteilt die Daimler AG, wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

…. in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, zum Schadensersatz. 

Mit Urteil vom 09.04.2021 – 12 O 320/19 – hat die 12. Kammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Käufer im Jahr 2014 bei der Mercedes-Benz-Niederlassung in Saarbrücken einen 

  • Mercedes GLK 220 CDI 

erworben hatte, in dem eine 

  • im Wesentlichen unter Prüfstandsbedingungen zur Anwendung kommende

Steuerung eingebaut war, mit der 

  • die Temperatur im Kühlmittelkreislauf geregelt (sogenannte Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung) und 
  • der tatsächliche Emissionsausstoß im Realbetrieb in unzulässiger Weise verschleiert

wurde, festgestellt, dass es sich bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine 

  • unzulässige Abschalteinrichtung 

handelt und entschieden, dass die Daimler AG den Fahrzeugkäufer,

  • durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und sie deshalb dem Fahrzeugkäufer 

  • nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Wege des Schadensersatzes 

den Kaufpreis, 

  • abzüglich einer Nutzungsentschädigung 

erstatten muss, 

  • Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs. 

Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer war dabei insbesondere, dass es ich laut amtlicher Auskünfte des Kraftfahrbundesamtes (KBA) bei der 

  • Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung 

handelt und deswegen vom KBA ein verbindlicher Rückruf angeordnet worden war, 

  • gegen den die Daimler AG sich zwar zur Wehr gesetzt hatte,
  • ohne jedoch eine Rechtfertigung für den Einbau einer solchen Steuerung aufzuzeigen (Quelle: juris Das Rechtsportal

Dieselgate: BGH hat Verhandlungstermin vom 27.10.2020 im Dieselverfahren gegen die Daimler AG aufgehoben und

…. in einem anderen Verfahren mit ähnlicher rechtlicher Problematik Verhandlungstermin auf 14.12.2020 bestimmt. 

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat den Termin vom 27.10.2020 aufgehoben, in dem er über eine Klage 

  • gegen die Daimler AG auf Schadensersatz 

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verhandeln wollte, die 

  • von einem Fahrzeugkäufer  

mit der Begründung erhoben worden war, dass der von ihm am 04.02.2017 von einem privaten Verkäufer zu einem Preis von 13.000,- € erworbene, gebrauchte Mercedes-Benz C 220 CDI von der Fahrzeugherstellerin, der Daimler AG,

  • mit eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters ausgestattet worden sei. 

Termin zur Verhandlung in einem anderen Verfahren mit ähnlicher rechtlicher Problematik hat der BGH anberaumt auf 14.12.2020.

In diesem Verfahren verlangt der Käufer, 

  • der am 11.02.2016 von einem Vertragshändler der beklagten Daimler AG ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes-Benz E 350 CDI erworben hat, 

von der Daimler AG 

  • die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs,

mit der Begründung, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters verfüge, die durch eine Reduzierung der Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen bewirke, dass  

  • die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, 

  • die ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG gerichtlich geltend machen möchten, 

beraten wir über das mögliche Vorgehen gern.

Dieselgate: OLG Naumburg verurteilt Daimler AG wegen Verwendens einer unzulässigen Abschalteinrichtung

…. zum Schadensersatz gegenüber dem Käufers eines PKW Mercedes Benz GLK 220 CDI. 

Mit Urteil vom 18.09.2020 – 8 U 8/20 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg in einem Fall, in dem ein Käufer einen gebrauchten PKW 

  • Mercedes Benz GLK 220 CDI mit einem darin verbauten Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) 

erworben und von der Daimler AG 

  • mit der Begründung, dass das von ihr hergestellte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise,

Schadensersatz verlangt hat, entschieden, dass der Fahrzeugkäufer von der Daimler AG 

  • vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ist 

und deswegen die Daimler AG dem Fahrzeugkäufer 

  • nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  

Schadensersatz 

  • in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages 

leisten muss (Quelle: beck-aktuell HEUTE IM RECHT).

Übrigens:
Einen bereits beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängigen vergleichbaren Fall, in dem 

  • ebenfalls ein Käufer eines gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI die Daimler AG wegen Verwendens einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz verklagt hat, 

wird der BGH am 

  • 27.10.2020 

verhandeln (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, die ebenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG gerichtlich geltend machen möchten, wird empfohlen, 

  • um das Prozessrisiko zu minimieren

noch diese höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten. 

  • Über das mögliche Vorgehen beraten wir Sie gern.

Dieselgate: BGH hat Termin anberaumt zur Verhandlung über Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugkäufers gegen die Daimler AG

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Einsatz eines sogenannten „Thermofensters“ bei Dieselfahrzeugen.   

Am 27.10.2020 – VI ZR 162/20 – wird der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über einen Fall verhandeln, in dem ein Käufer

  • der am 04.02.2017 von einem privaten Verkäufer zu einem Preis von 13.000,- € einen gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI mit einer Laufleistung von 69.838 km erworben hatte, 
  • der von der Daimler AG hergestellt und mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651, laut Typengenehmigung Schadstoffklasse Euro 5, ausgestattet worden war,  

die Daimler AG mit der Begründung, 

  • dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. Thermofensters aufgewiesen habe, 
  • das bewirke, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Fahrbetrieb eingehalten würden, 

auf 

  • Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, 

verklagt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Dieselgate: LG Mönchengladbach entscheidet, dass Käufer eines Mercedes C 220 d T (Schadstoffklasse 6) von der Daimler AG

…. wegen des sog. Thermofensters bei der Abgasreinigung Schadensersatz verlangen kann.

Mit Urteil vom 27.06.2019 – 1 O 248/18 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Mönchengladbach in einem Fall, in dem ein Käufer einen

  • gebrauchten Mercedes C 220 d T der Schadstoffklasse 6

erworben hatte,

  • bei dessen von der Daimler AG entwickeltem Dieselmotor mit der Kennzeichnung OM651,
  • aufgrund des zur Abgasreinigung betriebenen technischen Verfahrens der Stickoxidausstoß (NOx) bei Über- oder Unterschreitung bestimmter Außentemperaturen nicht mehr reduziert wird (sog. „Thermofenster“),

entschieden, dass

  • es sich bei dem Thermofenster um eine nicht aus Gründen des Motorschutzes notwendige und somit unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 handelt

und dem Käufer des Fahrzeugs gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,

  • aufgrund Inverkehrbringens von, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation ausgestatteten und damit nicht gesetzeskonformen sowie mangelhaften Diesel-Fahrzeugen,

ein Anspruch auf Schadenssatz nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.

Danach kann der Fahrzeugkäufer,

  • der in Unkenntnis des nicht gesetzeskonformen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit den sich daraus ergebenden Folgen – u.a. Sachmangel im Sinne des Gewährleistungsrechts – den Pkw erworben und
  • damit, weil von ihm der Kaufvertrag jedenfalls zu den damaligen Bedingungen so in der Form bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre, einen in dem Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrages liegenden Schaden erlitten hat,

verlangen, dass die Daimler AG ihm,

  • gegen Übereignung des Fahrzeugs,

den Kaufpreis, zuzüglich Zinsen, erstattet,

  • allerdings unter Abzug eines Betrages als Nutzungsentschädigung unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer.

Übrigens:
Ein amtlicher Rückruf für das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Entscheidung des LG Mönchengladbach nicht angeordnet.

Ebenfalls bereits entschieden, dass Käufer von Mercedes-Dieselfahrzeugen,

  • die nach den Feststellungen der Gerichte mit unzulässigen Abschalteinrichtungen (in verschiedenen Formen) ausgestattet waren,

von der Daimler AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

Schadensersatz verlangen können, haben bisher u.a.,

Dieselgate: Was Besitzer eines Mercedes-Diesel wissen sollten

Daimler steht (schon seit längerem) in Verdacht der Abgasmanipulation.

Für Diesel-Geländewagen vom Typ Mercedes-Benz GLK 220 erfolgte auf Anordnung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) bereits im Juni 2019 ein Rückruf, weil in den Fahrzeugen eine

  • – nur im Prüfmodus, nicht dagegen im Straßenverkehr aktivierte –

sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung dafür gesorgt haben soll, dass die Grenzwerte für den Stockoxid-Ausstoß im Prüfmodus nicht überschritten werden.

Nun hat das Kraftfahrbundesamt (KBA) ein Anhörungsverfahren eröffnet, weil die zwischen 2006 und 2018 gebauten Vorgängermodelle des aktuellen Typs Transporter Mercedes Sprinter mit einer „unzulässigen Abschaltvorrichtung“ ausgestattet worden sein sollen.

  • Eine Computerfunktion für die Steuerung des Sprinter-Motors OM 651 soll dafür gesorgt haben, dass der Grenzwert für Stickoxide von 180 Milligramm pro Kilometer nur beim gesetzlichen Prüfzyklus eingehalten wird, aber nicht im täglichen Betrieb.

Daimler droht deswegen ein weiterer Zwangsrückruf (Quelle: Merkur.de).

Übrigens:
Bereits entschieden, dass Käufer von Mercedes-Dieselfahrzeugen,

  • die nach den Feststellungen der Gerichte mit unzulässigen Abschalteinrichtungen (in verschiedenen Formen) ausgestattet waren,

von den Daimler AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB

Schadensersatz verlangen können, haben bisher u.a.,

Nach diesen (allerdings noch nicht rechtskräftigen) Entscheidungen muss die Daimler AG

  • die Fahrzeuge zurücknehmen und
  • den Käufern den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, aber zuzüglich Zinsen, erstatten.

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor, deren Fahrzeuge, wegen des Vorwurfs

…. der illegalen Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation, von einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen sind.

Käufer von Mercedes Benz Modellen mit Dieselmotoren können von der Daimler AG,

  • wenn von dieser das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (EG VO 715/2007)
  • zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx)in Prüfungssituationenausgestattet worden ist,

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,

Ersatz des Schadens verlangen,

  • den sie durch den Kauf eines nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben.

Das haben (u.a. bereits) entschieden,

sowie

und die Daimler AG,

  • wegen der in den Fahrzeugen zur Abgasmanipulation verbauten illegalen Abschaltvorrichtung,

dazu verurteilt,

  • gegen Übereignung der Fahrzeuge

den Käufern u.a. den Kaufpreis zu erstatten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Übrigens:
Das KBA hat laut Medienberichten am Freitag, 21.06.2019, wegen Einsatzes einer illegalen Abschaltvorrichtung zur Abgasmanipulation,einen amtlichen Rückruf

  • von rund 60.000 Dieselautos des Modells Mercedes-Benz GLK 220 CDI, der Euro-5-Abgasnorm

angeordnet und möchte, wegen angeblicher Abgasmanipulationen auch bei anderen Modellen, seine Ermittlungen noch ausweiten.

Gegen die VW AG waren,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
  • infolge Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Fahrzeugen zur Reduktion des Stickoxidausstoßes in Prüfungssituationen,

von Fahrzeugkäufern auch schon bei Oberlandesgerichten (OLG) erfolgreich.

Mit Urteil vom 12.06.2019 – 5 U 1318/18 – haben das OLG Koblenz und mit Beschluss vom 03.01.2019 – 18 U 70/18 – das OLG Köln entschieden,

  • dass die Fahrzeugkäufer von der VW AG Ersatz des Schadens verlangen können, den sie durch den Kauf ihres nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben

und das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 – in einem Fall,

  • in dem die VW AG vom LG verurteilt worden war, dem Fahrzeugkäufer den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, zu erstatten, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges und
  • Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt hatte,

darauf hingewiesen, dass

  • dem Fahrzeugkäufer Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. § 831 BGB gegen die VW AG zustehen dürften.

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor

Mit Urteil vom 09.05.2019 – 23 O 220/18 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart darauf hingewiesen, dass, wenn in einem PKW Daimler Typ Mercedes – wie es vorliegend in einem ML 250 Bluetec 4Matic der Fall war –

  • die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) eingesetzte Abgasrückführung bei niedrigen Außentemperaturen reduziert wird (sog. „Thermofenster“),

dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 darstellt,

  • dabei unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert,
  • eine solche Abschalteinrichtung nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig ist, wenn andere technische Lösungen – nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind,
  • eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 14° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft, nicht notwendig und damit unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 ist,
  • für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) EG VO 715/2007 den Hersteller die volle primäre Darlegungs- und Beweislast trifft,

dass, wenn darüber hinaus, wie auch bei dem obigen Fahrzeug,

  • während des Durchfahrens des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) eine erhöhte Menge an benötigtem Harnstoff (AdBlue) im SCR-System beigemischt wird, während dies im realen Fahrbetrieb nicht der Fall ist und
  • die konkrete Softwareprogrammierung beinhaltet, dass die Regeneration von SCR-Katalysatoren, die für die Effizienz der Abgasreinigung erforderlich ist, beinahe ausschließlich in den ersten 20 – 25 Minuten des Fahrzeugbetriebes erfolgt, also der Zeit, die der übliche NEFZ-Zyklus braucht,

es sich dabei ebenfalls um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG VO 715/2007 handelt und entschieden, dass

  • dem Käufer eines mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetem Fahrzeugs gegen den Hersteller des Motors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Anspruch auf Ersatz des durch den Erwerb des Fahrzeugs erlittenen Schadens zusteht,
  • der sowohl auf § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“) kann.

Bezüglich der Kenntnis des Vorstands des Motorhersteller vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung obliegt danach dem Motorhersteller eine sekundäre Darlegungslast, mit der Folge,

  • dass der Hersteller sich zum einen nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann,
  • sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern sowie
  • hierfür in zumutbarem Umfang Nachforschungen anstellen sowie konkret mitteilen muss, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat

und

  • dass, falls er dem nicht genügt, der diesbezügliche Vortrag des Käufers im Schadensersatzprozess als zugestanden (§ 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)) gilt.

Übrigens:
Dass auch bei bestimmten anderen Mercedes Diesel Fahrzeugen, nämlich solchen

  • vom Typ C 250 D,
  • vom Typ E 250 CDI sowie
  • vomTyp C 200d

eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde und deswegen Käufer solcher Fahrzeuge von der Daimler AG, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, gegen Übereignung des Fahrzeugs, die Erstattung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, verlangen können, hat das LG Stuttgart mit Urteilen vom 17.01.2019 – 23 O 172/18, 23 O 178/18 sowie 23 O 180/18 – entschieden.

Was Besitzer eines PKW Mercedes Benz mit Dieselmotor wissen sollten

Mit Urteilen vom 17.01.2019 – 23 O 172/18, 23 O 178/18 sowie 23 O 180/18 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden, dass es sich bei der in bestimmten Mercedes Diesel Fahrzeugen zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) eingesetzten sog. Abgasrückführungstechnologie, bei der

  • ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt wird und erneut an der Verbrennung teilnimmt,
  • diese Abgasrückführung aber bei kühleren Temperaturen zurückgefahren wird,

unabhängig vom Maß der reduzierten Abgasrückführung,

dass eine solche Abschalteinrichtung nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG VO 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig ist, wenn,

  • wofür dem Hersteller eine sekundäre Darlegungslast obliegt,
  • andere technische Lösungen, nach der jeweils besten verfügbaren Technik – unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind,

und in drei Fällen, in denen Käufer jeweils einen PKW Mercedes Benz erworben hatten, nämlich

  • einen mit einemMotor OM 651, EURO 5, ausgestattetenPKW Mercedes Benz Typ C 250 D,
  • einen mit einemMotor OM 651, EURO 5, ausgestattetenPKW Mercedes BenzTyp E 250 CDI sowie
  • einen mit einemMotor OM 626, EURO 6, ausgestattetenPKW Mercedes BenzTyp C 200d

die Daimler AG,

  • wegen der von ihr in allen diesen Fahrzeugen eingesetzten und bei niedrigen Außentemperaturen reduzierten Abgasrückführung,

u.a. dazu verurteilt, den Käufern den Kaufpreis zu erstatten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung und gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

Danach steht Käufern von Fahrzeugen,

  • die über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 verfügen,
  • wegen des Schadens, den sie durch den Kauf eines nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Fahrzeugs erlittenen haben,

gegen den Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, d.h. Käufer

  • können Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs verlangen, Erstattung des Kaufpreises,
  • müssen sich auf den Kaufpreis zwar eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen,
  • haben andererseits aber aus 849 BGB Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % ab Bezahlung des Kaufpreises.