…. in ihren Fahrzeugen zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.
Mit Urteilen vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die
gegen vier Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) München zurückgewiesen, mit denen die AUDI AG,
- weil sie Fahrzeuge von ihr mit von der Volkswagen AG gelieferten Motoren EA 189 ausgestattet und in den Verkehr gebracht hatte, deren Motorsteuerungen so programmiert waren, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand der Stickoxidausstoß reduziert wurde,
wegen
- vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
verurteilt worden war, den Fahrzeugkäufern
- den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten,
- Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
Begründet sind die Zurückweisungen der Revisionen vom Senat damit worden, dass das OLG im Ergebnis in allen vier Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass wenigstens ein
- an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der AUDI AG beteiligter Repräsentant der AUDI AG
wusste, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf
- arglistige Täuschung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) abzielenden unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware
ausgestattet waren und daher die AUDI AG,
- die für dessen vorsätzliches sittenwidriges Verhalten entsprechend § 31 BGB einzustehen hat,
vom OLG zu Recht als den Fahrzeugkäufern gegenüber
- nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig
angesehen worden ist.
Zu der Überzeugung, dass
- wenigstens ein an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der Audi AG beteiligter Repräsentant der Audi AG im Sinne des § 31 BGB von der – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung gewusst hat und
- dieser sich auch bewusst war, Fahrzeugkäufer durch den Kauf solcher, von ihnen nicht gewollter Fahrzeuge, zu schädigen,
ist das OLG, wie der BGH feststellte, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gelangt, weil
- es sich bei dem Motor um das „Kernstück“ des Fahrzeugs handelt, der für das Fahrzeug von besonderer Bedeutung ist,
- der serienmäßige Einsatz und die serienmäßige Verwendung des Motors EA 189 mit erheblichen Haftungsrisiken, auch persönlichen für die über Einsatz und Verwendung des Motors entscheidenden Personen verbunden waren,
- die Audi AG sich selbst mit der Entwicklung und Herstellung von eigenen Dieselmotoren befasste,
- sie sich deshalb zu der damaligen Zeit, wie auch jeder andere, mit der Entwicklung von Dieselmotoren befasste Fahrzeughersteller, der Herausforderung und Schwierigkeit bewusst war, die es darstellte, kostengünstig Stickoxidemissionen begrenzende Dieselmotoren zu produzieren, die, unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen, die relevanten Stickoxidgrenzwerte einhalten
und das OLG es aufgrund dessen für ausgeschlossen erachtete, dass
- der serienmäßige Einbau und die serienmäßige Verwendung des Motors EA 189 in ihren Fahrzeugen durch die Audi AG ohne eigene Kenntnis von der Funktion und den wesentlichen Merkmale des Motors erfolgte.
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