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Dieselgate: BGH bestätigt Verurteilung der AUDI AG wegen Verwendung eines VW-Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung

…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.

Mit Urteilen vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die 

  • Revisionen der AUDI AG 

gegen vier Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) München zurückgewiesen, mit denen die AUDI AG,

  • weil sie Fahrzeuge von ihr mit von der Volkswagen AG gelieferten Motoren EA 189 ausgestattet und in den Verkehr gebracht hatte, deren Motorsteuerungen so programmiert waren, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand der Stickoxidausstoß reduziert wurde,     

wegen 

  • vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verurteilt worden war, den Fahrzeugkäufern

  • den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten, 
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. 

Begründet sind die Zurückweisungen der Revisionen vom Senat damit worden, dass das OLG im Ergebnis in allen vier Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass wenigstens ein 

  • an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der AUDI AG beteiligter Repräsentant der AUDI AG

wusste, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf 

  • arglistige Täuschung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) abzielenden unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware

ausgestattet waren und daher die AUDI AG,

  • die für dessen vorsätzliches sittenwidriges Verhalten entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, 

vom OLG zu Recht als den Fahrzeugkäufern gegenüber 

  • nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig 

angesehen worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).  

Übrigens:
Vergleiche hierzu auch unseren Blog vom 09.03.2021:

Dieselgate: Was Käufer eines Audi, die wegen einer unzulässige Abschalteinrichtung in ihrem Fahrzeug

…. Schadensersatz verlangen, wissen sollten.  

Mit Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn ein 

  • Fahrzeugmodell von Audi 

ausgestattet ist mit einem 

  • von der VW AG hergestellten und gelieferten 

Dieselmotor des Typs EA189, dessen Software erkennt, 

  • ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand oder der Straße befindet sowie 
  • entsprechend den Betriebsmodus dahingehend verändert, dass sich auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb ergeben,

die Käufer dieser Fahrzeuge, die,

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung infolge Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, 

Schadensersatzansprüche aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

gegen den Fahrzeughersteller, die Audi AG, geltend machen, 

  • substantiiert darlegen müssen,

entweder, dass 

  • nicht nur bei der Muttergesellschaft, der VW AG, sondern auch bei der Audi AG eine auf arglistige Täuschung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde 

oder, dass

  • an der von der VW AG getroffenen Entscheidung für die Audi AG handelnde Personen, für deren Verhalten sie entsprechend § 31 BGB einzustehen hat,  
    • zumindest beteiligt waren oder 
    • wussten, dass die von der VW AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Audi AG hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versehen und in den Verkehr gebracht worden sind. 

Mittels 

  • Zurechnung des Wissens von verfassungsgemäßen Vertretern der VW AG entsprechend § 166 BGB 

könne, so der Senat, 

Fazit der BGH-Entscheidung:
In Fällen, wie dem obigen, haben 

  • nicht nur Klagen gegen die VW AG, 
  • sondern auch Klagen gegen die Audi AG 

weiterhin Aussicht auf Erfolg. 

Wenn der im Audi befindliche Motor mit der Schummelsoftware von der 

  • VW AG 

hergestellt wurde, trifft den Kläger bei einer Klage gegen die Audi AG lediglich eine erhöhte Darlegungspflicht, der er nachkommen muss und die bei Erfüllung zu einer 

  • sekundären Darlegungslast der Audi AG 

führen kann.

Dieselgate: OLG Frankfurt verurteilt Audi AG wegen Nutzung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Audi SQ5 Modellen

…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.

Mit Urteilen vom 24.02.2021 – 4 U 257/19, 4 U 274/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in zwei Fällen, in denen Käufer jeweils einen 

  • 3,0 Liter Audi SQ5, Emissionsklasse EU6 

erworben hatten, die ausgestattet waren mit 

  • von der Audi AG hergestellten 

Motoren, bei denen 

  • für die Motoraufwärmfunktion auf den Prüfstand zugeschnittene Parameter vorgegeben worden waren, 

die bewirkten, dass 

  • die NOx-Schadstoffminderung zwar im Prüfzyklus NEFZ funktioniert, 
  • im realen Straßenverkehr dagegen nur dann, wenn zufällig der seltene Ausnahmefall der eingegebenen engen Parameter vorliegt,

entschieden, dass es sich hierbei 

  • um eine unzulässige versteckte Abschalteinrichtung 

handelt, durch das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge 

  • die Audi AG die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und 
  • deshalb nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig ist, 

mit der Rechtsfolge, dass 

  • den Fahrzeugkäufern der von ihnen gezahlte Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstattet werden muss, 
  • Zug um Zug gegen Übergabe der Kraftfahrzeuge. 

Danach hat die Audi AG durch 

  • die Nutzung der schadstoffmindernden Aufwärmfunktion beim Audi SQ 5 und 
  • das Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit dieser unzulässigen Abschalteinrichtung 

die Haftungsvoraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erfüllt, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – zum Dieselskandal aufgestellt worden sind (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Dieselgate: OLG Oldenburg entscheidet, dass die VW AG auch haftet für von Audi hergestellte Motoren im VW Touareg

…. und dass die VW AG sich gegen den Vorwurf durch das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge die Fahrzeugkäufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben, nicht damit verteidigen kann, nicht Hersteller und Entwickler des Motors zu sein. 

Mit Urteil vom 16.10.2020 – 11 U 2/20 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg entschieden, dass die VW AG dem Käufer eines vom amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffenen

  • VW Touareg V6 mit der Schadstoffklasse Euro 6 W

auch dann 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

auf Schadensersatz haftet, wenn in dem Fahrzeug ein 

  • samt Software von Audi entwickelter und hergestellter Dieselmotor (EA 897) 

verbaut ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass bei diesen Fahrzeugen,

  • aufgrund der durch Audi erfolgten Programmierung der Motorsteuerung des Motors EA 897,

eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, das 

  • Inverkehrbringen

von hiermit versehenden Fahrzeugen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt und die VW AG deshalb (auch) selbst schadensersatzpflichtig ist, weil sie 

  • in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung des Motors EA 897 und dessen Software 

die grundlegenden strategischen Entscheidungen mitgetroffen sowie die entsprechenden Entscheidungen der Tochtergesellschaften Audi abgesegnet hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Dieselgate: OLG Hamm verurteilt (auch) die Audi AG wegen Einsatzes illegaler Software zum Schadensersatz

Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.08.2020 – 45 U 22/19 – hat der 45. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem ein Käufer im Februar 2014 bei einem Autohaus zu einem Kaufpreis von 16.385 Euro einen gebrauchten Audi A 1, 1.6 TDI, 

  • der mit einem von der VW AG entwickelten und vom sog. Abgasskandal betroffenen Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet war,

erworben hatte und bei dem im März 2017 ein Software-Update, 

  • das dafür sorgen sollte, dass das Fahrzeug im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Abgasgrenzwerte einhält, 

durchgeführt werden musste, entschieden, dass, 

  • gesamtschuldnerisch neben der VW AG, 

auch die Audi AG

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dem Fahrzeugkäufer

  • als Schadensersatz 

den Kaufpreis, 

  • unter Abzug einer Nutzungsentschädigung sowie 
  • gegen Rückgabe des Fahrzeugs, 

erstatten muss.

Dass neben der VW AG auch die Audi AG zum Nachteil des Fahrzeugkäufers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen hat, ist vom Senat u.a. damit begründet worden, dass, 

  • nachdem das bei der Audi AG vorhandene Compliance-Systems vorsieht, dass für jedes Detail eines zu produzierenden Pkw das Einverständnis zumindest eines Vorstandsmitglieds eingeholt werden müsse,

es nicht vorstellbar sei, 

  • dass kein Vorstandsmitglied der Audi AG von dem Einsatz der illegalen Software gewusst habe 

und es der Audi AG auch nicht gelungen sei, Umstände darzulegen, 

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Fahrzeugkäufer, die ihre Schadensersatzansprüche an die Financialright GmbH abgetreten haben

Mit Urteil vom 07.08.2020 hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Ingolstadt die Klage der Financialright GmbH abgewiesen, mit der diese 

  • als Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht 

Schadensersatzansprüche 

  • von über 2.800 Fahrzeugkäufern 

gegenüber der Audi AG und der Volkswagen AG in Höhe von insgesamt über 77 Millionen Euro geltend gemacht hatte.

Die Kammer erachtete die Abtretungsvereinbarungen zwischen der Financialright GmbH und den Fahrzeugkäufern, 

  • mit denen sich die Financialright GmbH gegen Übernahme der Prozesskosten und -risiken sowie einer Vergütung über Erfolgsbeteiligung die Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die Audi AG und die Volkswagen AG hatte abtreten lassen, 

für nichtig und somit die Financialright GmbH für nicht berechtigt, die Ansprüche der Fahrzeugkäufer geltend zu machen.

Dass die einzelnen Abtretungsvereinbarungen nichtig sind, begründete die Kammer damit, dass die Abtretungsvereinbarungen die vertragliche Regelung enthielt, dass, 

  • falls der Fahrzeugkäufer einen von der Financialright GmbH mit der Audi AG bzw. der Volkswagen AG geschlossenen Vergleich widerrufen sollte,  

die gesamte Rechtsverfolgung für den Fahrzeugkäufer nicht mehr kostenfrei sein sollte und darin,

  • aufgrund des hieraus resultierenden unzulässigen wirtschaftlichen Drucks für den jeweiligen Käufer, als auch des Interessenskonflikts zwischen dem Käufer und der Financialright GmbH 

eine unzumutbare, 

  • zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führende

Benachteiligung des Käufers liege (Quelle: Pressemitteilung des LG Ingolstadt).

Dieselgate: OLG Düsseldorf entscheidet, dass Porsche aufgrund Abgasmanipulation dem Käufer eines Porsche Cayenne

…. mit Dieselmotor Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen muss.

Mit Urteil vom 30.01.2020 – I-13 U 81/19 – hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein Käufer am 19.02.2016 zum Preis von 70.754,19 Euro einen Porsche Cayenne,

  • in dem ein Dieselmotor des Herstellers Audi 3.0 l EU 6 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut war,

erworben hatte, entschieden, dass

  • die Porsche AG als Fahrzeugherstellerin

dem Fahrzeugkäufer

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

die Schäden ersetzen muss, die

  • aus der Manipulation der Abgas- und Motorsteuerungssoftware und
  • der damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen für das Fahrzeug resultieren.

Danach hätte die Porsche AG als Fahrzeugherstellerin,

  • nachdem sie Ende 2015 von der US-Umweltbehörde auf Abgasmanipulationen hingewiesen worden war,

im Kontext der längeren Vorgeschichte, des Ausmaßes sowie der Reichweite des Abgasskandals Anlass gehabt,

  • aktiv zu prüfen, ob die von ihr in ihre Fahrzeuge eingebauten Fremdmotoren den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und
  • nicht davor die Augen verschließen dürfen.

Übrigens:
Ein Leasingnehmer,

  • der ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug geleast hat und
  • dem gegen den Fahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht,

kann von dem Fahrzeughersteller die Erstattung

  • der an den Leasinggeber geleisteten Anzahlung,
  • der Leasingraten und
  • der Gebühr für die Nichtausübung der Kaufoption

verlangen, unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile.

Das hat der 13. Zivilsenat des OLG Hamm mit Urteil vom 10.12.2019 – 13 U 86/18 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Dieselgate: Erneut entscheiden zwei Oberlandesgerichte, dass die VW AG Käufern von vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

…. Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leisten muss.

Entschieden worden ist das nunmehr auch,

sowie

  • von dem 13. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Urteil vom 21.10.2019 – 13 U 73/19 – in einem Fall, in dem
    • der Kläger bei einem Händler zu einem Preis von 24.400 Euro einen gebrauchten VW Tiguan erworben hatte,
    • der von der VW AG mit einem von ihr hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor aus der Baureihe EA 189 ausgestattet worden war.

Die Kläger,

  • deren Fahrzeuge, wegen der installierten unzulässigen Abschalteinrichtung, auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamt (KBA) mittels eines ein Software-Updates technisch überarbeitet werden mussten,
  • weil ansonsten die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet worden wäre,

können danach von der VW AG,

  • gegen Übereignung und Herausgabe des gekauften Fahrzeuges,

die Erstattung des Kaufpreises verlangen,

  • allerdings unter Abzug der von den Fahrzeugkäufern gezogenen Nutzungen, die ermittelt werden, indem
    • der Bruttokaufpreis durch die unter gewöhnlichen Umständen zu erwartende Gesamtkilometerlaufleistung des Fahrzeugs dividiert und
    • das Ergebnis dann mit der Anzahl der Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat, multipliziert wird.

Übrigens:
Der Auffassung, dass die Käufer der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge von den Fahrzeugherstellern vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und die Fahrzeughersteller deswegen nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sind, sind ebenfalls,

Dieselgate: Was Besitzer eines mit einem 3,0 Liter Motor EA897 oder EA896 (EU5-Norm) ausgerüsteten Audi

…. wissen sollten.

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat mit Beschlüssen vom 22.08.2019 – 17 U 257/18, 17 U 294/18 – in zwei Verfahren, in denen

  • ein Käufer eines gebrauchten Audi Q5 V6 3,0 I TDI, 176 kW sowie
  • ein Käufer eines gebrauchten Audi A 4 3,0 l TDI, 180 kW

von der

  • Volkswagen AG

Schadensersatz aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

in Höhe der bezahlten Kaufpreise verlangen, gegen Rückgabe ihrer

  • im Jahr 2011 bzw. 2013 erworbenen,
  • jeweils mit einem von der Audi AG hergestellten 3,0 Liter Motor mit der (streitigen) Bezeichnung EA897 oder EA896 (EU5-Norm) ausgerüsteten

Fahrzeuge, darauf hingewiesen, dass

  • wegen des Vorhandenseins von unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugmotoren,
    • in Form einer Software, die den Rollenprüfstand erkennt und in einen optimierten Betriebsmodus schaltet, um so die Grenzwerte dort einzuhalten, der aber im Straßenverkehr nicht aktiv ist und
    • in Form eines sog. Thermofensters, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuert,

eine Haftung der Volkswagen AG grundsätzlich in Betracht kommt, auch wenn

  • sie nicht Herstellerin des jeweiligen Fahrzeugs oder Motors ist sowie
  • ein verpflichtender Rückruf von mit diesen Motoren ausgestatteten Fahrzeugen durch das Kraftfahrbundesamt (KBA) nicht vorliegt

und deswegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Fahrzeugkäufer angeordnet, dass

  • der 3,0 l Motor (EU5-Norm) in den Fahrzeugen eine Software enthält, die den Rollenprüfstand erkennt und in einen optimierten Betriebsmodus schaltet, um so die Grenzwerte dort einzuhalten, der aber im Straßenverkehr nicht aktiv ist.

Denn,

  • die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer großen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird,
  • die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und
  • den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens

sowie

  • die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge

könne zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Volkswagen AG i.S.d. § 826 BGB führen.

Hingewiesen hat der Senat ferner darauf,

  • dass er davon ausgeht, dass die Motorsteuersoftware der Fahrzeuge eine Abschaltvorrichtung in Form eines sog. Thermofensters enthält, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuert,

dass die Volkswagen AG darlegen und beweisen muss, dass

  • eine solche Einrichtung ausnahmsweise aus Gründen des Motorschutzes zulässig und dieser nicht anders sicherzustellen ist und
  • hierfür detailliert darzulegen ist, in welchen Temperaturbereichen die Abgasrückführung in welcher Weise angepasst wird (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).