…. Ersatz des „Minderwerts“ haben können.
Mit Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen neuen oder gebrauchten PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer
ausgestattet wurde, die erkennt,
- ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet
und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte
- nur auf dem Prüfstand,
- nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden
bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb
- weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.
von der Fahrzeugherstellerin
- durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware)
vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind und
entweder Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs
- Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer (sogenannter großer Schadensersatz)
oder stattdessen das Fahrzeug behalten und den
- Betrag ersetzt verlangen können, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben haben (sogenannter kleiner Schadensersatz).
Übrigens:
Maßgeblich für die Bemessung dieses
ist zunächst der Vergleich der Werte von
- Leistung (Fahrzeug) und
- Gegenleistung (Kaufpreis)
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei, sollte das
- von der Fahrzeugherstellerin zur Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware entwickelte
Software-Update
- aufgespielt worden sein und
- das Fahrzeug aufgewertet haben
dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung insoweit zu berücksichtigen ist, dass in die Bewertung des Vorteils
- etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile
einzubeziehen sind.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist
der Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Minderwerts für
erklärt worden und muss nun vom Oberlandesgericht (OLG) im Betragsverfahren festgestellt werden,
eine Differenz zwischen
- dem objektiven Wert des Fahrzeugs und
- dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs
bestand und
- ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat.
Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass, nachdem in dem so zu bemessenden Minderwert
- Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits „eingepreist“ sind,
auf Feststellung der Ersatzpflicht der Fahrzeugherstellerin für diesbezügliche weitere Schäden kein Anspruch besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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