Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, die das Fahrzeug behalten wollen, Anspruch auf

Dieselgate: BGH entscheidet, dass Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs, die das Fahrzeug behalten wollen, Anspruch auf

…. Ersatz des „Minderwerts“ haben können.

Mit Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer, die einen neuen oder gebrauchten PKW mit Dieselmotor erworben haben, der von der Fahrzeugherstellerin mit einer 

  • Steuerungssoftware

ausgestattet wurde, die erkennt, 

  • ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet 

und bewirkt, dass die zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr eingehalten werden

bzw. dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb 

  • weniger Stickoxid ausstößt als im Betrieb auf der Straße.

von der Fahrzeugherstellerin 

  • durch das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer solchen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind und 

  • nach § 826 BGB 

entweder Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs 

  • Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer (sogenannter großer Schadensersatz)

oder stattdessen das Fahrzeug behalten und den

  • Betrag ersetzt verlangen können, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben haben (sogenannter kleiner Schadensersatz).

Übrigens:
Maßgeblich für die Bemessung dieses 

  • kleinen Schadensersatzes 

ist zunächst der Vergleich der Werte von 

  • Leistung (Fahrzeug) und 
  • Gegenleistung (Kaufpreis) 

im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wobei, sollte das 

  • von der Fahrzeugherstellerin zur Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware entwickelte 

Software-Update

  • aufgespielt worden sein und 
  • das Fahrzeug aufgewertet haben 

dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung insoweit zu berücksichtigen ist, dass in die Bewertung des Vorteils 

  • etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile 

einzubeziehen sind. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist 

  • im Wege des Grundurteils 

der Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Minderwerts für 

  • gerechtfertigt

erklärt worden und muss nun vom Oberlandesgericht (OLG) im Betragsverfahren festgestellt werden, 

  • ob und 
  • in welchem Umfang 

eine Differenz zwischen 

  • dem objektiven Wert des Fahrzeugs und 
  • dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs 

bestand und 

  • ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert hat.

Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass, nachdem in dem so zu bemessenden Minderwert

  • Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits „eingepreist“ sind, 

auf Feststellung der Ersatzpflicht der Fahrzeugherstellerin für diesbezügliche weitere Schäden kein Anspruch besteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH).


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