Dieselgate: BGH entscheidet, dass bei Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller

Dieselgate: BGH entscheidet, dass bei Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller

…. im Schadensersatzprozess eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage trifft, 

  • wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat und 
  • ob der Vorstand hiervon Kenntnis bzw. dies billigend in Kauf genommen hatte.

Mit Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 566/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass der 

  • Grundsatz,

dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht (Anspruchsteller), die 

  • volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen 

trägt und bei der Inanspruchnahme einer 

  • juristischen Person, 
    • beispielsweise einer Aktiengesellschaft (AG),

auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dementsprechend auch 

  • darzulegen und 
  • zu beweisen 

hat, dass von einem 

  • verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht 

worden sind, eine 

  • Einschränkung

dann erfährt, wenn ein primär darlegungsbelasteter Anspruchsteller 

  • keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen 

und auch 

  • keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, 

während der Prozessgegner 

  • alle wesentlichen Tatsachen kennt und 
  • es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

Dies bedeutet für die Fälle, in denen beispielsweise ein Käufer eines VW Diesel gegen die VW AG 

  • wegen Ausstattens des von ihm erworbenen Fahrzeugs mit einer illegalen, die Einhaltung der zulässigen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Straßenverkehr, bewirkenden Abschalteinrichtung, 

Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB geltend macht, dass, nachdem der Fahrzeugkäufer 

  • keine nähere Kenntnis davon hat, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der VW AG getroffen hat und 
  • ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte

und für ihn auch 

  • keine Möglichkeit besteht, dies zu ermitteln, 

während die verklagte VW AG 

  • alle diese wesentlichen Tatsachen kennt und 
  • es ihr unschwer möglich und aufgrund des an den Tag gelegten sittenwidrigen Verhaltens auch zumutbar ist, hierzu nähere Angaben zu machen, 

von dem anspruchsstellenden Fahrzeugkäufer im Schadensersatzprozess nicht verlangt werden kann, näher vorzutragen,

  • welche konkrete bei der AG tätige Person das entsprechende sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat,

sondern, 

  • wenn konkrete Anhaltspunkte von ihm für seine Behauptung vorgetragen sind, dass die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen der VW AG, ohne dies gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt offenzulegen, zumindest mit Billigung vormaliger Vorstände der VW AG getroffen worden ist,

hierzu die VW AG eine sekundäre Darlegungslast trifft, 

  • im Rahmen derer es ihr auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, 

mit der Rechtsfolge, dass, 

  • sollte die VW AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen, 

die Behauptung des Fahrzeugkäufers 

  • nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) 

als zugestanden gilt.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fdieselgate-bgh-entscheidet-dass-bei-einsatz-einer-unzulaessigen-abschalteinrichtung-fahrzeug-bzw-motorenhersteller%2F">logged in</a> to post a comment