…. eine Klage verteidigen muss.
Wer als Kläger/in (im Folgenden: Klagepartei) einen Anspruch aus Vertrag oder Gesetz gegen eine natürliche Person geltend macht und diese verklagt, beispielsweise auf
- Vertragserfüllung,
- Rückabwicklung eines Vertrages,
- Schadensersatz,
- Herausgabe einer Sache,
- Unterlassung,
- Beseitigung usw.,
trägt in der Regel die volle
- Darlegungs- und
- Beweislast
sowohl für die anspruchsbegründenden Tatsachen,
- d.h. die Tatsachen, die geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte vertraglich oder gesetzliche Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen,
als auch,
- falls die verklagte Person, die dann Beklagte (im Folgenden: Beklagtenpartei) ist, die Einrede erhebt, dass der gegen sie erhobene Anspruch verjährt ist und
- nach den von ihr vorgetragenen Tatsachen Verjährung eingetreten sein kann,
für die anspruchserhaltenden,
- d.h. die eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung begründenden
Tatsachen.
In bestimmten Fällen ist es dabei
- Sache der Beklagtenpartei,
sich zu Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei
zu äußern.
Gehört zur Anspruchsbegründung eine
wie beispielsweise, dass die Beklagtenpartei
- durch das Verschweigen eines Sachmangels, den sie gekannt und der Klagepartei hätte offenbaren müssen, also
durch das Unterlassen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht die Klagepartei arglistig getäuscht hat, muss die Beklagtenpartei,
- wenn eine Aufklärungspflicht bestanden hat,
darlegen,
- wann und wie sie ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist.
Ansonsten gilt die Behauptung der Klagepartei, nicht aufgeklärt worden zu sein, nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als zugestanden.
Eine solche sog. sekundäre Darlegungslast,
- mit der Rechtsfolge, dass, falls ihr nicht genügt wird, die entsprechende Behauptung der Klagepartei nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt,
kann die Beklagtenpartei auch dann treffen, wenn die primär darlegungsbelastete Klagepartei
- keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und
- auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung
hat, die Beklagtenpartei aber
Ferner werden Vortrag bzw. Beweis einer an sich darlegungs- und/oder beweispflichtigen Partei erleichtert
- durch tatsächliche Vermutungen,
- wie z.B., dass eine über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Parteivereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt, weil
- dann die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien, – sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungsempfängers – beruft,
- die Beweislast für deren Vorliegen trifft,
- durch den bei typischen Geschehensabläufen anwendbaren Grundsatz über den Beweis des ersten Anscheins, weil dann
- der Gegner Tatsachen für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs behaupten und beweisen muss und
- erst wenn ihm dies gelungen ist, die andere Partei die Beweislast trifft
sowie
- durch gesetzliche Tatsachenvermutungen,
- – wie beispielsweise die Eigentumsvermutung für Besitzer in § 1006 BGB -, weil
- wenn sie zu Gunsten einer Partei eingreift, der Gegner die volle Behauptungs- und Beweislast für das Gegenteil hat.
Abgesehen von den oben angeführten Fällen,
- in denen es Sache der Beklagtenpartei ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Tatsachenbehauptungen der beweispflichtigen Klagepartei substantiiert zu äußern,
trägt die Beklagtenpartei die Darlegungs- und Beweislast
- für rechtshindernde Tatsachen
- – wie etwa die Minderjährigkeit bei Vertragsabschluss -,
- für rechtsvernichtende Tatsachen
- – wie die Vertragserfüllung, die wirksame Vertragsanfechtung oder eine erfolgte Aufrechnung
- sowie für rechtshemmende Tatsachen
- – wie die Stundung der geforderten Leistung oder die Verjährung des Anspruchs-.
Allgemein gilt übrigens:
Eine Tatsache
kann nur die Partei, die nicht die Darlegungslast hat und mit
- Nichtwissen wirksam bestreiten
kann die Partei, die nicht die Darlegungslast hat, von der darlegungsbelasteten Partei vorgetragene Tatsachen nur dann, wenn diese Tatsachen
- weder ihre eigenen Handlungen
- noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung
gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO), außer die Partei kann
- nach der Lebenserfahrung glaubhaft machen, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können,
- nähere Umstände hierzu dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen und
- diese näheren Umstände auch beweisen, wenn der Gegner sie bestreitet.