Was, wenn ein Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet und der Leasingnehmer den Schaden in gewillkürter Prozessstandschaft

…. geltend macht, dieser und der schadensersatzpflichtige Unfallverursacher über die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zu berücksichtigenden Restfahrzeugwerts wissen sollten.  

Mit Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen ein

  • Leasingnehmer

nach einem Verkehrsunfall einen an dem 

  • im Eigentum der Leasinggeberin stehenden 

Leasingfahrzeug entstandenen Sachschaden 

  • allein als fremden Schaden der Leasinggeberin in gewillkürter Prozessstandschaft 

gegenüber 

  • dem für den Unfallschaden haftenden Unfallverursacher nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und/oder dessen Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)  

geltend macht,

  • im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung 

die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten 

  • der Leasinggeberin 

maßgeblich sind.

Für die Abrechnung beispielsweise eines Fahrzeugtotalschadens, bei der vom Schädiger 

  • Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeugs   

verlangt wird und die 

  • anzusetzende

Restwerthöhe streitig ist, bedeutet das, dass, wenn es sich bei der Leasinggeberin um ein Unternehmen handelt, 

  • welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, 

im Rahmen der Schadensabwicklung die Verwertungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind, die 

  • im Rahmen des eigenen Gewerbes 

typischerweise ohne Weiteres genutzt werden würden, wie etwa auch 

  • die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und 
  • die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote

und dass ein 

  • in gewillkürter Prozessstandschaft klagender, den Schaden der Leasinggeberin geltend machender 

Leasingnehmer, wenn der Schädiger substantiiert behauptet, 

  • dass in der Schadensberechnung, weil ein höherer Verwertungserlös hätte erzielt werden können, der Restwert des Unfallfahrzeugs zu niedrig angesetzt sei,  

seiner ihm im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden 

  • Darlegungs- und Beweislast 

nicht dadurch genügt, dass er seiner Schadenberechnung als 

  • Restwert des Unfallfahrzeugs

zugrunde legt,

  • den tatsächlich für das beschädigte Fahrzeug erzielten Wert oder
  • den Wert, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelt hat 
    • aufgrund von drei Angeboten regionaler Ankäufer, 
    • aber ohne Berücksichtigung von Angeboten internetbasierter Restwertbörsen. 

Denn, so der Senat, die Schadensersatzpflicht besteht 

  • von vornherein 

nur insoweit, als sich die 

  • Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft 

hält und somit hat der 

  • Geschädigte,

dem die  

  • Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe und 
  • damit auch dazu, dass die Verwertung des Unfallfahrzeugs im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft erfolgt ist,

obliegt, substantiierte Behauptungen des

  • Schädigers zum erzielbaren Verwertungserlös

zu widerlegen und nicht der Schädiger diese Behauptung

  • im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) 

zu beweisen.