Was, wenn ein Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet und der Leasingnehmer den Schaden in gewillkürter Prozessstandschaft

Was, wenn ein Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erleidet und der Leasingnehmer den Schaden in gewillkürter Prozessstandschaft

…. geltend macht, dieser und der schadensersatzpflichtige Unfallverursacher über die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zu berücksichtigenden Restfahrzeugwerts wissen sollten.  

Mit Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen ein

  • Leasingnehmer

nach einem Verkehrsunfall einen an dem 

  • im Eigentum der Leasinggeberin stehenden 

Leasingfahrzeug entstandenen Sachschaden 

  • allein als fremden Schaden der Leasinggeberin in gewillkürter Prozessstandschaft 

gegenüber 

  • dem für den Unfallschaden haftenden Unfallverursacher nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und/oder dessen Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)  

geltend macht,

  • im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung 

die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten 

  • der Leasinggeberin 

maßgeblich sind.

Für die Abrechnung beispielsweise eines Fahrzeugtotalschadens, bei der vom Schädiger 

  • Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeugs   

verlangt wird und die 

  • anzusetzende

Restwerthöhe streitig ist, bedeutet das, dass, wenn es sich bei der Leasinggeberin um ein Unternehmen handelt, 

  • welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst, 

im Rahmen der Schadensabwicklung die Verwertungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind, die 

  • im Rahmen des eigenen Gewerbes 

typischerweise ohne Weiteres genutzt werden würden, wie etwa auch 

  • die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und 
  • die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote

und dass ein 

  • in gewillkürter Prozessstandschaft klagender, den Schaden der Leasinggeberin geltend machender 

Leasingnehmer, wenn der Schädiger substantiiert behauptet, 

  • dass in der Schadensberechnung, weil ein höherer Verwertungserlös hätte erzielt werden können, der Restwert des Unfallfahrzeugs zu niedrig angesetzt sei,  

seiner ihm im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden 

  • Darlegungs- und Beweislast 

nicht dadurch genügt, dass er seiner Schadenberechnung als 

  • Restwert des Unfallfahrzeugs

zugrunde legt,

  • den tatsächlich für das beschädigte Fahrzeug erzielten Wert oder
  • den Wert, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelt hat 
    • aufgrund von drei Angeboten regionaler Ankäufer, 
    • aber ohne Berücksichtigung von Angeboten internetbasierter Restwertbörsen. 

Denn, so der Senat, die Schadensersatzpflicht besteht 

  • von vornherein 

nur insoweit, als sich die 

  • Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft 

hält und somit hat der 

  • Geschädigte,

dem die  

  • Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe und 
  • damit auch dazu, dass die Verwertung des Unfallfahrzeugs im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft erfolgt ist,

obliegt, substantiierte Behauptungen des

  • Schädigers zum erzielbaren Verwertungserlös

zu widerlegen und nicht der Schädiger diese Behauptung

  • im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) 

zu beweisen.