…. geltend macht, dieser und der schadensersatzpflichtige Unfallverursacher über die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des zu berücksichtigenden Restfahrzeugwerts wissen sollten.
Mit Urteil vom 02.07.2024 – VI ZR 211/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen ein
nach einem Verkehrsunfall einen an dem
- im Eigentum der Leasinggeberin stehenden
Leasingfahrzeug entstandenen Sachschaden
- allein als fremden Schaden der Leasinggeberin in gewillkürter Prozessstandschaft
gegenüber
- dem für den Unfallschaden haftenden Unfallverursacher nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und/oder dessen Haftpflichtversicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
geltend macht,
- im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung
die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
maßgeblich sind.
Für die Abrechnung beispielsweise eines Fahrzeugtotalschadens, bei der vom Schädiger
- Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeugs
verlangt wird und die
Restwerthöhe streitig ist, bedeutet das, dass, wenn es sich bei der Leasinggeberin um ein Unternehmen handelt,
- welches sich jedenfalls auch mit dem Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst,
im Rahmen der Schadensabwicklung die Verwertungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen sind, die
- im Rahmen des eigenen Gewerbes
typischerweise ohne Weiteres genutzt werden würden, wie etwa auch
- die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und
- die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote
und dass ein
- in gewillkürter Prozessstandschaft klagender, den Schaden der Leasinggeberin geltend machender
Leasingnehmer, wenn der Schädiger substantiiert behauptet,
- dass in der Schadensberechnung, weil ein höherer Verwertungserlös hätte erzielt werden können, der Restwert des Unfallfahrzeugs zu niedrig angesetzt sei,
seiner ihm im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden
- Darlegungs- und Beweislast
nicht dadurch genügt, dass er seiner Schadenberechnung als
- Restwert des Unfallfahrzeugs
zugrunde legt,
- den tatsächlich für das beschädigte Fahrzeug erzielten Wert oder
- den Wert, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelt hat
- aufgrund von drei Angeboten regionaler Ankäufer,
- aber ohne Berücksichtigung von Angeboten internetbasierter Restwertbörsen.
Denn, so der Senat, die Schadensersatzpflicht besteht
nur insoweit, als sich die
- Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft
hält und somit hat der
dem die
- Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe und
- damit auch dazu, dass die Verwertung des Unfallfahrzeugs im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft erfolgt ist,
obliegt, substantiierte Behauptungen des
- Schädigers zum erzielbaren Verwertungserlös
zu widerlegen und nicht der Schädiger diese Behauptung
- im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB)
zu beweisen.
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