…. zurückfordert, im Streitfall wann wie darlegungs- und ggf. beweispflichtig?
Im Urteil vom 11.07.2024 – VII ZR 127/23 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu auf Folgendes hingewiesen:
1) Wird ein zwischen einem Besteller und einem Unternehmer geschlossener
gekündigt und fordert der
vom
eine geleistete
zurück, muss der Besteller
- zur Begründung des vertraglichen Rückforderungsanspruchs
schlüssig die Voraussetzungen eines
- Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung
vortragen, wobei hierzu ausreichend eine Abrechnung ist,
- aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat sowie
- dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht
und der Besteller sich insoweit auf den Vortrag beschränken kann, der
- bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen
seinem
entspricht.
a) Handelt es sich bei dem gekündigten Werkvertrag um einen
muss der Besteller für die Abrechnung die vom Unternehmer
- erbrachten Leistungen darlegen,
- von den nicht ausgeführten Leistungen abgrenzen
und unter
- Darlegung des Preisansatzes für die Teilleistung im Rahmen der vereinbarten Pauschalvergütung
die
- Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen
nach dem Verhältnis
- des Werts der erbrachten Teilleistung
- zum Wert der nach dem Vertrag geschuldeten Gesamtleistung
errechnen.
b) Enthält der Vertrag kein
und sind Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss
- nicht vorhanden oder
- nicht ergiebig,
muss im Nachhinein im Einzelnen dargelegt werden, wie die erbrachten Leistungen
- unter Beibehaltung des Preisniveaus
zu bewerten sind, wobei die Preise sich aus der dem Vertrag zugrundeliegenden
ableiten lassen müssen.
2) Kennt der
die
- Kalkulation des Unternehmers
nicht und kann er nicht aufgrund anderer Umstände das
darstellen, obliegt dem
insoweit die Darlegungslast, d.h. der Unternehmer muss dann
- zu seiner Kalkulation und
- den sich daraus ergebenden Einzelpreisen
vortragen.
Denn Angaben zu machen zu Umständen, zu denen er
- nach Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen und
- damit seinem Kenntnisstand
keine machen kann, kann vom Besteller nicht verlangt werden.
3) Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen seiner
genügt, also
vorgetragen, beispielsweise deshalb, weil von ihm
- durch Vorlage des Gutachtens seines Sachverständigens die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt worden sind
und
- wegen der zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalvergütungsvereinbarung ohne Detailpreisverzeichnis sowie auch ansonsten fehlender Kenntnis von der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Kalkulation des Unternehmers, nicht verlangt werden kann, zu dem Vertragspreisniveau der zu bewertenden Einzelleistungen des Bauvertrages vorzutragen,
muss der Unternehmer
dass er
ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen
zu behalten.
4) In einem Rechtsstreit zwischen dem
und einem
- Bürgen, der sich verpflichtet hat, für einen Anspruch auf Rückzahlungder Werklohnvorauszahlung einzustehen,
gilt diese Darlegungslastverteilung entsprechend und kann der Bürge den Besteller nicht darauf verweisen, entsprechende Informationen beim Unternehmer einzufordern.
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