Wer ist, wenn nach einem gekündigten Werkvertrag und vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Besteller Werklohnvorauszahlungen

Wer ist, wenn nach einem gekündigten Werkvertrag und vom Unternehmer erbrachten Leistungen der Besteller Werklohnvorauszahlungen

…. zurückfordert, im Streitfall wann wie darlegungs- und ggf. beweispflichtig?  

Im Urteil vom 11.07.2024 – VII ZR 127/23 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu auf Folgendes hingewiesen: 

1) Wird ein zwischen einem Besteller und einem Unternehmer geschlossener

  • Bauvertrag

gekündigt und fordert der

  • Besteller

vom

  • Unternehmer

eine geleistete 

  • Werklohnvorauszahlung

zurück, muss der Besteller 

  • zur Begründung des vertraglichen Rückforderungsanspruchs

schlüssig die Voraussetzungen eines 

  • Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung 

vortragen, wobei hierzu ausreichend eine Abrechnung ist, 

  • aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Besteller Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat sowie 
  • dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht gegenübersteht 

und der Besteller sich insoweit auf den Vortrag beschränken kann, der 

  • bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen 

seinem 

  • Kenntnisstand

entspricht.

a) Handelt es sich bei dem gekündigten Werkvertrag um einen 

  • Pauschalpreisvertrag

muss der Besteller für die Abrechnung die vom Unternehmer 

  • erbrachten Leistungen darlegen, 
  • von den nicht ausgeführten Leistungen abgrenzen 

und unter 

  • Darlegung des Preisansatzes für die Teilleistung im Rahmen der vereinbarten Pauschalvergütung

die 

  • Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen 

nach dem Verhältnis 

  • des Werts der erbrachten Teilleistung 
  • zum Wert der nach dem Vertrag geschuldeten Gesamtleistung

errechnen.

b) Enthält der Vertrag kein 

  • Detailpreisverzeichnis

und sind Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss 

  • nicht vorhanden oder 
  • nicht ergiebig, 

muss im Nachhinein im Einzelnen dargelegt werden, wie die erbrachten Leistungen 

  • unter Beibehaltung des Preisniveaus 

zu bewerten sind, wobei die Preise sich aus der dem Vertrag zugrundeliegenden 

  • Kalkulation

ableiten lassen müssen.

2) Kennt der 

  • Besteller

die 

  • Kalkulation des Unternehmers 

nicht und kann er nicht aufgrund anderer Umstände das 

  • vertragliche Preisniveau 

darstellen, obliegt dem

  • Unternehmer

insoweit die Darlegungslast, d.h. der Unternehmer muss dann 

  • zu seiner Kalkulation und 
  • den sich daraus ergebenden Einzelpreisen 

vortragen.

Denn Angaben zu machen zu Umständen, zu denen er 

  • nach Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen und 
  • damit seinem Kenntnisstand 

keine machen kann, kann vom Besteller nicht verlangt werden. 

3) Hat der Besteller nach diesen Grundsätzen seiner 

  • Darlegungslast

genügt, also 

  • ausreichend

vorgetragen, beispielsweise deshalb, weil von ihm 

  • durch Vorlage des Gutachtens seines Sachverständigens die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt worden sind 

und

  • wegen der zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalvergütungsvereinbarung ohne Detailpreisverzeichnis sowie auch ansonsten fehlender Kenntnis von der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Kalkulation des Unternehmers, nicht verlangt werden kann, zu dem Vertragspreisniveau der zu bewertenden Einzelleistungen des Bauvertrages vorzutragen, 

muss der Unternehmer 

  • darlegen und beweisen, 

dass er 

  • berechtigt

ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen 

  • endgültig

zu behalten.

4) In einem Rechtsstreit zwischen dem 

  • Besteller

und einem 

  • Bürgen, der sich verpflichtet hat, für einen Anspruch auf Rückzahlungder Werklohnvorauszahlung einzustehen, 

gilt diese Darlegungslastverteilung entsprechend und kann der Bürge den Besteller nicht darauf verweisen, entsprechende Informationen beim Unternehmer einzufordern.