Mit Beschluss vom 09.03.2022 – 4 W 119/20 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OG) Hamm in einem Fall, in dem
- ein Abmahnschreiben sowie
- der Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
als
- Dateianhänge zu einer E-Mail
an den E-Mail-Empfänger versandt worden waren und die E-Mail selbst,
- neben den Kontaktdaten des Absenders,
nur den Text enthalten hatte,
- „Sehr geehrter Herr B,
bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
MfG
C“,
entschieden, dass ein Abmahnschreiben, das, wie hier, lediglich als
- Dateianhang zu einer E-Mail
versandt wird, dem E-Mail-Empfänger in der Regel
dann zugegangen ist, wenn er den Dateianhang auch
hat.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass, nachdem
E-Mail-Empfänger allgemein davor gewarnt werden, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, die Öffnung von Datenanhängen nicht verlangt werden kann.
Übrigens:
Dazu, wer die Darlegungs- und Beweislast für einen (rechtzeitigen) Zugang einer E-Mail trägt, vgl.
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