Wichtig zu wissen, wenn ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt wird bzw. worden ist

Wichtig zu wissen, wenn ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt wird bzw. worden ist

Mit Beschluss vom 09.03.2022 – 4 W 119/20 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OG) Hamm in einem Fall, in dem

  • ein Abmahnschreiben sowie 
  • der Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung 

als 

  • Dateianhänge zu einer E-Mail

an den E-Mail-Empfänger versandt worden waren und die E-Mail selbst, 

  • neben den Kontaktdaten des Absenders, 

nur den Text enthalten hatte,

  • „Sehr geehrter Herr B,
    bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
    MfG
    C“,

entschieden, dass ein Abmahnschreiben, das, wie hier, lediglich als 

  • Dateianhang zu einer E-Mail 

versandt wird, dem E-Mail-Empfänger in der Regel 

  • nur und 
  • erst

dann zugegangen ist, wenn er den Dateianhang auch 

  • tatsächlich geöffnet 

hat.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass, nachdem 

  • wegen des Virenrisikos 

E-Mail-Empfänger allgemein davor gewarnt werden, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, die Öffnung von Datenanhängen nicht verlangt werden kann.  

Übrigens:
Dazu, wer die Darlegungs- und Beweislast für einen (rechtzeitigen) Zugang einer E-Mail trägt, vgl. 


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