…. kann von dem Versender Unterlassung aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog verlangen, wenn er
- weder zuvor in die Zusendung eingewilligt hatte,
- noch bei der Erhebung und der Verwendung seiner E-Mail-Adresse darauf hingewiesen worden war, dass er der weiteren Verwendung seiner E-Mail-Adresse zur Zusendung von Werbung jederzeit widersprechen kann.
Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17 – entschieden.
Danach stellt die Verwendung von elektronischer Post für Zwecke der Werbung,
- worunter eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail auch dann fällt, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt,
ohne Einwilligung des Empfängers, grundsätzlich einen rechtwidrigen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, wenn der Versender,
- bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt,
dem Empfänger nicht – wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt – die Möglichkeit gegeben hat, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen.