AG Frankfurt entscheidet: Wer sich in der Bahn-App verklickt und versehentlich das falsche Ticket gebucht hat, kann

AG Frankfurt entscheidet: Wer sich in der Bahn-App verklickt und versehentlich das falsche Ticket gebucht hat, kann

…. den Vertrag anfechten und die Kosten für das Ticket, das er nicht bzw. nicht zusätzlich  buchen wollte, zurückfordern.  

Mit Urteil vom 04.08.2022 – 31 C 236/22 (96) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main der Klage einer Rechtsreferendarin stattgegeben, die über die 

  • App der Deutschen Bahn auf ihrem Smartphone 

ein Ticket gebucht, versehentlich dabei auch ein

  • Fahrradticket

hinzugebucht, gegenüber der Bahn, als dies von ihr 

  • nach Abschluss der Buchung 

bemerkt worden war,  

  • unverzüglich

per E-Mail,

  • wegen ihres Erklärungsirrtums,

die Anfechtung des geschlossenen Ticketkaufvertrages 

  • in Bezug auf den Kauf des Fahrradtickets 

erklärt und von der Deutsche Bahn die Erstattung der 

  • 4,60 Euro für das Fahrradticket

gefordert hatte. 

Danach ist die Bahn aus  

  • § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet, der Rechtsreferendarin die von ihr für die versehentliche Hinzubuchung des Fahrradtickets erlangten   

  • 4,60 Euro

herauszugeben, weil

  • es der Rechtsreferandarin glaubhaft bei der Vornahme der Ticketbuchung missglückt war, (nur) das Ticket zu buchen, das sie buchen wollte,
  • sie wegen dieses Erklärungsirrtums ihre Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten konnte, 
  • durch ihre gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzügliche Anfechtungserklärung gegenüber der Bahn die Anfechtung auch wirksam war

und von der Bahn ein Schaden nach 122 Abs. 1 BGB, 

  • den sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der Ticketbuchung erlitten hat und 
  • mit dem sie hätte aufrechnen können, 

nicht geltend gemacht werden konnte. 

Übrigens:
Die Bahn muss der Rechtsreferendarin nicht nur die 4,60 Euro erstatten, sondern ihr auch

  • 36 Cent Zinsen sowie 
  • 76,44 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 

zahlen (Quelle: LTO Karriere).


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