…. den Vertrag anfechten und die Kosten für das Ticket, das er nicht bzw. nicht zusätzlich buchen wollte, zurückfordern.
Mit Urteil vom 04.08.2022 – 31 C 236/22 (96) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main der Klage einer Rechtsreferendarin stattgegeben, die über die
- App der Deutschen Bahn auf ihrem Smartphone
ein Ticket gebucht, versehentlich dabei auch ein
hinzugebucht, gegenüber der Bahn, als dies von ihr
- nach Abschluss der Buchung
bemerkt worden war,
per E-Mail,
- wegen ihres Erklärungsirrtums,
die Anfechtung des geschlossenen Ticketkaufvertrages
- in Bezug auf den Kauf des Fahrradtickets
erklärt und von der Deutsche Bahn die Erstattung der
- 4,60 Euro für das Fahrradticket
gefordert hatte.
Danach ist die Bahn aus
- § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet, der Rechtsreferendarin die von ihr für die versehentliche Hinzubuchung des Fahrradtickets erlangten
herauszugeben, weil
- es der Rechtsreferandarin glaubhaft bei der Vornahme der Ticketbuchung missglückt war, (nur) das Ticket zu buchen, das sie buchen wollte,
- sie wegen dieses Erklärungsirrtums ihre Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten konnte,
- durch ihre gemäß § 121 Abs. 1 BGB unverzügliche Anfechtungserklärung gegenüber der Bahn die Anfechtung auch wirksam war
und von der Bahn ein Schaden nach 122 Abs. 1 BGB,
- den sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der Ticketbuchung erlitten hat und
- mit dem sie hätte aufrechnen können,
nicht geltend gemacht werden konnte.
Übrigens:
Die Bahn muss der Rechtsreferendarin nicht nur die 4,60 Euro erstatten, sondern ihr auch
- 36 Cent Zinsen sowie
- 76,44 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
zahlen (Quelle: LTO Karriere).
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