Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren
- beispielsweise zur Auslieferung von Speisen
als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,
- die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,
die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,
- wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,
zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes,
- also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,
wenn dies
- nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern
sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn
- für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons
eine
finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.
Dass eine
- in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,
- wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von
- entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten
entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen,
- nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses
beim Arbeitnehmer liegt und das dem
- gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses
widerspricht, wonach der Arbeitgeber
Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt
- weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
- noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde
dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).