…. verhängt werden, wenn die App auf dem Handy eines Mitfahrers geöffnet ist und sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht.
Mit Beschluss vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass ein Autofahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit
- nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1c Straßenverkehrsordnung (StVO)
begeht, wenn ein
auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der der Fahrer vor
- Verkehrsüberwachungsmaßnahmen
gewarnt wird und in einem Fall, in dem die Polizei einen Autofahrer
- angehalten und
- festgestellt
hatte, dass auf dem in der Mittelkonsole des Fahrzeugs abgelegten
- Smartphone seiner Beifahrerin
eine „Blitzer-App“ in Betrieb war, das Urteil des
- Amtsgerichts (AG) Heidelberg
bestätigt, mit dem gegen den Autofahrer eine
verhängt worden war.
Begründet vom Senat ist das damit worden, dass ein
- von § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO
verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer
eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat, sondern dem Fahrzeugführer
auch die Nutzung einer
- auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten
„Blitzer-App“ ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).
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