…. zu Schadensersatz und Schmerzensgeldzahlung.
Mit Urteil vom 26.11.2020 – 2 U 437/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein mit Tiefbauarbeiten
- an einem öffentlichen Gehweg
betrautes Bauunternehmen den Belag
- auf der rechten Seite des Weges auf einer Breite von 65 cm
entfernt, die Trag- und die Deckschicht des Teerbelages aber nicht schon wieder durchgängig eben aufgebracht hatte und bei Dunkelheit eine 72-jährige Fußgängerin an der,
- in ihrer Laufrichtung inmitten des Gehweges aufgrund der noch fehlenden Deckschicht vorhandenen, ungesicherten
3-5 cm hohen Absatzkante gestürzt war, entschieden, dass das Bauunternehmen,
- wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht,
für die Sturzverletzungen der Fußgängerin haftet und ihr
- Schadensersatz sowie
- Schmerzensgeld
zahlen muss.
Begründet hat das OLG dies damit, dass eine, inmitten eines Gehweges,
- wegen des durch die noch fehlende Deckschicht gegebenen unterschiedlichen Höhenniveaus,
vorhandene Absatzkante von jedenfalls 3 cm eine für Fußgänger,
- insbesondere bei Dunkelheit,
nicht ohne weiteres erkennbare,
- eine Sturzgefahr auslösende
Gefahrenstelle darstellt, mit der Passanten,
auch nicht rechnen müssen und die deshalb,
- um andere Personen vor Schäden zu bewahren,
von dem Bauunternehmen,
- das die Gefahrenlage geschaffen hat,
bis zur Fertigstellung der Erneuerungsarbeiten hätte abgesichert werden müssen, was ohne große Mühe und Kostenaufwand durch
- eine geeignete Warnung (etwa eine Sicherheitsbake oder Warnleuchte),
- eine zusätzliche Beleuchtung oder
- eine Absperrung
auch möglich und zumutbar gewesen wäre.