Tag verbotswidrig

OLG Karlsruhe entscheidet: Gegen einen Autofahrer kann wegen verbotswidriger Nutzung einer Blitzer-App auch dann ein Bußgeld 

…. verhängt werden, wenn die App auf dem Handy eines Mitfahrers geöffnet ist und sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht.

Mit Beschluss vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass ein Autofahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit 

  • nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) 

begeht, wenn ein

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Muss der Eigentümer eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einen Teil seines Schadens selbst tragen, wenn

…. ein Fahrer mit seinem Fahrzeug dagegen stößt?

Das kommt darauf an, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 15.03.2018 – 16 U 212/17 – entschieden.

Danach hat, wenn sich so ein Anstoßunfall

  • bei Tageslicht

ereignet, der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens, weil

  • bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrgenommen und bei entsprechender Aufmerksamkeit ein Zusammenstoß leicht verhindert werden kann.

Dies gilt, so das OLG, auch dann, wenn ein Fahrzeug verbotswidrig so abgestellt ist, dass kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt ist, weil zur Vermeidung einer Kollision, die Stelle dann umfahren werden kann bzw. muss.

25 % des ihm bei einem Anstoßunfall entstandenen Schadens muss nach Auffassung des OLG der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs allerdings dann selbst tragen, wenn sich der Anstoßunfall

  • bei Dunkelheit

ereignete,

  • das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug infolgedessen schlecht zu sehen war

und

  • es eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte,

weil,

  • zwar auch dann der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers überwiegt,
  • der Anstoßunfall aber, wenn das Fahrzeug nicht an so einer Stelle abgestellt worden wäre, mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 06.04.2018).

Verwaltungsgericht Koblenz entscheidet: Falsch geparkte Fahrzeuge darf die Stadt sofort abschleppen lassen

Mit Urteil vom 14.07.2017 – 5 K 520/17.KO – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass Städte Kraftfahrzeuge,

  • die auf einer Straße verbotswidrig so abgestellt sind, dass eine Engstelle von 2,40 m entsteht,

von einem Abschleppunternehmen umsetzten lassen darf,

  • ohne zunächst versuchen zu müssen, den Halter oder den Aufenthaltsort des Fahrers ausfindig zu machen und

die Halter der Fahrzeuge in diesem Fall verpflichtet sind die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

Begründet hat das VG dies damit, dass bei verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen

  • ein dahingehendes Handlungsgebot der Stadt besteht, das Fahrzeug sofort wieder zu entfernen, um so für ordnungsgemäße Verkehrszustände und
  • insbesondere dafür zu sorgen, dass in einem Not- und Eilfall Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr die Stelle zu passieren können.

Wann ist der Tatbestand der unerlaubten Handynutzung nicht erfüllt?

Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart spricht Autofahrer vom Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt frei.

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 – entschieden, dass ein Autofahrer den Tatbestand der unerlaubten Handynutzung nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dann nicht erfüllt und deshalb auch nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann, wenn er

  • als Führer eines Pkws im Straßenverkehr sein Handy während des Telefonierens über die Freisprechanlage des Fahrzeugs in der Hand gehalten hat,

ihm aber nicht widerlegt werden kann, dass

  • er das Telefonat schon vor Fahrtantritt begonnen,
  • das Handy nach dem Starten des Motors (selbsttätig) über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs hergestellt hat und
  • das Telefonat sodann von ihm über diese Anlage fortgeführt worden ist.

Begründet hat das OLG seine Auffassung damit, dass

  • nach § 23 Abs. 1a StVO derjenige der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss,
  • für die Erfüllung des Tatbestandes, wie sich aus dem Wort „muss“ ergibt, somit das Bestehen eines innerer Zusammenhanges zwischen dem Aufnehmen oder Halten des Telefons und der Telefonnutzung erforderlich ist, also das Telefon gerade deswegen gehalten wird, um die betreffende Funktion nutzen zu können und
  • es folglich nicht ausreicht, wenn das Handy, ohne dass sich dies auf den Kommunikationsvorgang auswirkt oder weitere Funktionen des Geräts genutzt werden, lediglich in der Hand gehalten wird.