Tag Smartphone

LG Hanau entscheidet: Wer mit seinem Smartphone einen Polizeieinsatz filmt und dabei den Ton mit aufnimmt, macht sich jedenfalls dann 

…. nicht strafbar, wenn (auch) die Bodycam eines Polizeibeamten eingeschaltet ist. 

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Hanau hat in einem Fall, in dem, als Polizeibeamte nachts ein 

  • mit drei Männern besetztes 

Auto kontrollierten, sich über die Notwendigkeit der Kontrolle zwischen 

  • den Polizeibeamten und 
  • den drei Fahrzeuginsassen 

eine

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OLG Karlsruhe entscheidet: Gegen einen Autofahrer kann wegen verbotswidriger Nutzung einer Blitzer-App auch dann ein Bußgeld 

…. verhängt werden, wenn die App auf dem Handy eines Mitfahrers geöffnet ist und sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze macht.

Mit Beschluss vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23 – hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass ein Autofahrer auch dann eine Ordnungswidrigkeit 

  • nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) 

begeht, wenn ein

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Wer Tonaufnahmen bei einem Polizeieinsatz macht kann sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken strafbar machen

…. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Mit Beschluss vom 30.06.2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall, in dem eine junge Frau bei einem Polizeieinsatz 

  • um kurz nach 3 Uhr am Morgen, 

bei dem die Polizisten 

  • Verstöße gegen die damals geltenden Corona-Regeln überprüften, 
  • Hinweisen auf Drogenkonsum nachgehen wollten sowie 

bei einer Gruppe von rund 20 Personen, die sich

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Wichtig zu wissen für angestellte Fahrradlieferanten sowie Fahrradkuriere und deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 334/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber ihren

  • beispielsweise zur Auslieferung von Speisen 

als Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“) Beschäftigten,

  • die ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten,

die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel,

  • wozu ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon gehören,

zur Verfügung stellen müssen und dass hiervon Abweichendes, 

  • also, dass für die Lieferfahrten das eigene Fahrrad und das eigene Mobiltelefon benutzt werden müssen,

wenn dies

  • nicht individuell ausgehandelt worden ist, sondern  

sich aus dem als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) des Arbeitsgebers i.S.d. §§ 305 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizierenden Arbeitsvertrag ergibt, nur dann wirksam ist, wenn 

  • für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons 

eine 

  • angemessene

finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

Dass eine 

  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons angestellte Fahrradlieferanten, ohne Zusage einer angemessenen finanziellen, Kompensationsleistung,

  • wegen unangemessener Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB 

unwirksam ist, hat das BAG damit begründet, dass dadurch der Arbeitgeber von 

  • entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten 

entlastet wird, das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, 

  • nicht der Arbeitgeber trägt, sondern dieses 

beim Arbeitnehmer liegt und das dem 

  • gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses 

widerspricht, wonach der Arbeitgeber 

Übrigens:
Eine ausreichende Kompensation stellt 

  • weder die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, über § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen zu können,
  • noch beispielsweise die Gewährung einer Gutschrift für Fahrradreparaturen von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde

dar (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Online-Händler, die gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten, müssen diese eindeutig als nicht neu bzw. gebraucht kennzeichnen

Mit Urteil vom 30.07.2018 – 33 O 12885/17 – hat das Landgericht (LG) München I entschieden, dass Händler,

  • die in ihrem Online-Shop gebrauchte Smartphones zum Kauf anbieten,

ihren Kunden eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthalten, wenn sie

  • nicht eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind

und dass es sich bei dem Zusatz

  • „Refurbished Certificate“ in der Produktinformation

um keinen ausreichenden Hinweis darauf handelt, dass die Geräte gebraucht sind, weil

Hess. LAG entscheidet: Einem Arbeitnehmer der ein Personalgespräch heimlich aufnimmt kann fristlos gekündigt werden

Mit Urteil vom 23.08.2017 – 6 Sa 137/17 – hat das Hessische Landesarbeitsgericht (Hess. LAG) in einem Fall, in dem von einem Arbeitnehmer

  • ein mit ihm geführtes Personalgespräch heimlich mit seinem mit aktivierter Aufnahmefunktion auf dem Tisch liegenden Smartphone aufgenommen worden war, ohne dies zu offenbaren und
  • dem der Arbeitgeber aufgrund dessen fristlos gekündigt hatte,

entschieden,

  • dass der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war.

Begründet hat das Hess. LAG dies damit, dass das heimliche (durch den unterlassenen Hinweis auf die Aktivierung der Aufnahmefunktion seines Smartphones) Mitschneiden des Personalgesprächs das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG),

  • das auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts,
  • nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen,

verletzt habe und dem Arbeitgeber angesichts dieser schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers,

  • auch unter Berücksichtigung seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren,

eine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei (Quelle: Pressemitteilung des Hess. LAG vom 02.01.2018).