…. den Flug nicht antreten kann, Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten hat.
Mit Urteil vom 17.06.2024 – 37 C 294/24 – hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in einem Fall, in dem während eines Aufenthalts in einem Flughafen
- unter Nutzung des Smartphones
bei einem Luftfahrtunternehmen um
ein Online-Ticket für einen
am selben Tag nach Stockholm für 499,99 Euro gebucht, dem Fluggast um
die
- Buchungsbestätigung per E-Mail
übersandt worden, diesem aber der nachfolgend versuchte
- Online-Check-In über die App des Luftfahrtunternehmens
wegen der planmäßigen Schließung des Check-Ins, um
gemäß den Bedingungen des Luftfahrtunternehmens,
nicht mehr gelungen sowie auch ein
- Check-In vor Ort am Schalter
nicht mehr möglich war und der Flug deshalb
werden konnte, entschieden, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die
rückerstatten muss.
Danach kann ein Fluggast, der nicht mehr online einchecken konnte, weil er
- vor Annahme des Buchungsauftrags
nicht darauf hingewiesen wurde, dass ihm
- bis zum Check-In nur noch wenige Minuten
bleiben, wegen
- Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Luftbeförderungsvertrag,
einen Anspruch
- nach § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und § 249 Abs. 1 BGB
auf Ersatz der Flugscheinkosten haben.
Das AG hat dazu ausgeführt, dass Fluggäste von einem Luftfahrtunternehmen erwarten können, dass ein
nur so lange erfolgt, wie es ihnen möglich ist, das Einchecken
- bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge
noch durchführen zu können, wofür auch für einen Online-Check-In, da
- zunächst die Buchungsbestätigung per E-Mail abgerufen und
- sich mit den Abläufen vertraut gemacht
werden muss, ein Zeitraum von
zugrunde zu legen ist, so dass, sofern einem Fluggast nach Übersendung der Buchungsbestätigung
- bis zum Schluss des Online-Check-In keine 5 Minuten
mehr verbleiben, das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, den Fluggast
aufmerksam zu machen und daher die Gefahr besteht, dass der Flug
nicht genutzt werden kann.
Wird diese Hinweispflicht von einem Luftfahrtunternehmen verletzt, sind die
der
- dadurch adäquat verursachte
Schaden, weil
- bei der Unterlassung notwendiger Informationen die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens gilt und
- somit mangels anderer Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass bei ordnungsgemäßer Information der Flug nicht gebucht worden wäre.
Hinweis:
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist vom AG die Berufung zugelassen worden.
Übrigens:
Ein Anspruch nach
- Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe j der Fluggastrechte-Verordnung
wegen
- Beförderungsverweigerung gegen den Willen des Fluggastes
scheidet hier deshalb aus, weil hierfür Voraussetzung ist, dass sich der Fluggast rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hatte.
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