AG Düsseldorf entscheidet, wann, wer online einen Flug noch kurz vor Schluss des Check-In bucht, den Check-In dann aber nicht mehr schafft und deshalb 

AG Düsseldorf entscheidet, wann, wer online einen Flug noch kurz vor Schluss des Check-In bucht, den Check-In dann aber nicht mehr schafft und deshalb 

…. den Flug nicht antreten kann, Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten hat.

Mit Urteil vom 17.06.2024 – 37 C 294/24 – hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in einem Fall, in dem während eines Aufenthalts in einem Flughafen 

  • unter Nutzung des Smartphones  

bei einem Luftfahrtunternehmen um  

  • 12.06 Uhr 

ein Online-Ticket für einen

  • 13.10 Uhr-Flug 

am selben Tag nach Stockholm für 499,99 Euro gebucht, dem Fluggast um 

  • 12.09 Uhr 

die 

  • Buchungsbestätigung per E-Mail 

übersandt worden, diesem aber der nachfolgend versuchte 

  • Online-Check-In über die App des Luftfahrtunternehmens

wegen der planmäßigen Schließung des Check-Ins, um   

  • 12.10 Uhr, 

gemäß den Bedingungen des Luftfahrtunternehmens, 

  • eine Stunde vor Abflug, 

nicht mehr gelungen sowie auch ein 

  • Check-In vor Ort am Schalter 

nicht mehr möglich war und der Flug deshalb 

  • nicht angetreten 

werden konnte, entschieden, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast die 

  • Kosten des Flugscheins 

rückerstatten muss. 

Danach kann ein Fluggast, der nicht mehr online einchecken konnte, weil er 

  • vor Annahme des Buchungsauftrags 

nicht darauf hingewiesen wurde, dass ihm 

  • bis zum Check-In nur noch wenige Minuten 

bleiben, wegen

  • Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Luftbeförderungsvertrag, 

einen Anspruch 

  • nach § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und § 249 Abs. 1 BGB 

auf Ersatz der Flugscheinkosten haben. 

Das AG hat dazu ausgeführt, dass Fluggäste von einem Luftfahrtunternehmen erwarten können, dass ein 

  • Verkauf von Flugscheinen 

nur so lange erfolgt, wie es ihnen möglich ist, das Einchecken 

  • bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge 

noch durchführen zu können, wofür auch für einen Online-Check-In, da 

  • zunächst die Buchungsbestätigung per E-Mail abgerufen und 
  • sich mit den Abläufen vertraut gemacht 

werden muss, ein Zeitraum von 

  • jedenfalls 5 Minuten 

zugrunde zu legen ist, so dass, sofern einem Fluggast nach Übersendung der Buchungsbestätigung 

  • bis zum Schluss des Online-Check-In keine 5 Minuten 

mehr verbleiben, das Luftfahrtunternehmen verpflichtet ist, den Fluggast 

  • darauf

aufmerksam zu machen und daher die Gefahr besteht, dass der Flug 

  • trotz Buchung 

nicht genutzt werden kann.

Wird diese Hinweispflicht von einem Luftfahrtunternehmen verletzt, sind die 

  • Kosten des Flugscheins 

der 

  • dadurch adäquat verursachte 

Schaden, weil 

  • bei der Unterlassung notwendiger Informationen die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens gilt und 
  • somit mangels anderer Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass bei ordnungsgemäßer Information der Flug nicht gebucht worden wäre. 

Hinweis:
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist vom AG die Berufung zugelassen worden.

Übrigens:
Ein Anspruch nach 

  • Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe j der Fluggastrechte-Verordnung 

wegen 

  • Beförderungsverweigerung gegen den Willen des Fluggastes 

scheidet hier deshalb aus, weil hierfür Voraussetzung ist, dass sich der Fluggast rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hatte.