AG Düsseldorf entscheidet, wann, wer online einen Flug noch kurz vor Schluss des Check-In bucht, den Check-In dann aber nicht mehr schafft und deshalb 

…. den Flug nicht antreten kann, Anspruch auf Rückerstattung der Flugscheinkosten hat.

Mit Urteil vom 17.06.2024 – 37 C 294/24 – hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in einem Fall, in dem während eines Aufenthalts in einem Flughafen 

  • unter Nutzung des Smartphones  

bei einem Luftfahrtunternehmen um  

  • 12.06 Uhr 

ein Online-Ticket für einen

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EuGH entscheidet, dass nur Fluggäste, die sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

…. wegen großer Verspätung ihres Fluges haben können und bei freiwilliger Buchung eines Ersatzfluges, der den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht, kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht.

Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben 

  • – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt –

grundsätzlich

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Wichtig zu wissen für Fluggäste, wenn ihnen schon im Voraus von dem Flugunternehmen die Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird 

Mit Urteil vom 26.10.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-238/22, in der ein Fluggast, 

  • der einen Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid sowie einen Rückflug mehr als zwei Wochen danach gebucht hatte, 

der von der Fluggesellschaft, mit der er, 

  • weil es ihm nicht gelungen war, für seinen für den Folgetag gebuchten Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken, 

Kontakt aufgenommen hatte, dabei davon unterrichtet worden war, dass er,

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AG München entscheidet: Verpassen Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, wegen Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle das Boarding 

…. haftet der Reiseveranstalter nicht.

Mit Urteil vom 12.07.2023 – 158 C 1985/23 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem der Kläger bei einem Reiseveranstalter 

  • für sich und seine Ehefrau 

eine Pauschalreise nach Madeira gebucht hatte, am Abreisetag aber, 

  • obwohl er gemeinsam mit seiner Ehefrau 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug zum Einchecken in der Flughafenhalle war, 

wegen

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Was wegen Flugverspätung Ausgleichsleistungen beanspruchende Fluggäste wissen müssen, wenn streitig ist, ob 

…. eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden vorgelegen hat.

Einem Fluggast kann 

ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen das Luftfahrtunternehmen nicht nur dann zustehen, wenn

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BGH entscheidet: Fluggäste deren Flug annulliert wurde, können auch dann Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben, wenn 

…. der Beförderungsvertrag nicht von ihnen, sondern einem Dritten, geschlossen wurde. 

Mit Urteil vom 27.09.2022 – X ZR 35/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die in der Instanzrechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortete Frage, 

  • ob auch ein Fluggast, der nicht Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) für den Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten aktivlegitimiert ist, 

geklärt und dahingehend entschieden, dass der für den Fall der Annullierung eines Fluges

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Trifft das Gepäck eines Fluggastes erst mit erheblicher Verzögerung am Zielort ein, kann das Luftfahrtunternehmen auch zur 

…. Erstattung des Flugpreises verpflichtet sein. 

Darauf hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle 

hingewiesen und in einem Fall, in dem 

  • keine Pauschalreise i.S.d. §§ 651a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern

von einem Fluggast lediglich 

  • zwei einzelne Beförderungsleistungen, nämlich

ein

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Fluggäste sollten wissen, dass sie bei, nach einer Insolvenz der Fluggesellschaft von dieser kulanzweise noch durchgeführten Flügen, 

…. keine Ansprüche nach der FluggastrechteVO geltend machen können.

Mit Urteil vom 20.07.2022 – 13 U 280/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Klage eines Fluggastes gegen eine Fluggesellschaft abgewiesen, bei der er eine 

  • Flugreise auf die Seychellen 

gebucht hatte,

  • über deren Vermögen nach der Buchung und noch vor Reiseantritt das Insolvenzverfahren eröffnet worden war,

die,

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EuGH entscheidet: Auch wenn aufgrund angekündigtem rechtmäßigem Pilotenstreik Flug annulliert wurde, haben Fluggäste

…. Anspruch auf Ausgleichszahlung.  

Mit Urteil vom 23.03.2021 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-28/20, in dem ein Fluggast von dem Flugunternehmen,

  • bei dem er einen Flug nach Mallorca gebucht hatte, 

Zahlung einer Ausgleichsleistung 

verlangt hatte, weil der Flug von dem ausführenden Flugunternehmen am Abflugtag 

  • wegen eines von der Gewerkschaft der Piloten – nach dem Scheitern der Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages – ausgerufenen Streiks 

annulliert worden war, entschieden, dass ein  

  • solcher Streik 

keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, der das Flugunternehmen zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigt.

Danach fallen durch einen Streikaufruf einer Gewerkschaft 

  • von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens 

eingeleitete Streikmaßnahmen, 

  • bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts – insbesondere die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist – beachtet werden, 
  • mit denen Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens (beispielsweise Gehaltserhöhungen) durchgesetzt werden sollen und 
  • denen sich eine für die Durchführung eines Fluges erforderliche Beschäftigtengruppe anschließt, 

nicht unter den Begriff 

  • „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der FluggastrechteVO, 

der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung 

  • zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge 

befreien kann (vgl. ferner EuGH, Urteil vom 17.04.2018 in den verbundenen Rechtssachen C-195/17, C-197/17 bis C 203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, wonach auch „wilde“ Streiks des Flugpersonals keine „außergewöhnlichen“ Umstände sind).

Hinweis:
Vorliegen kann ein zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigender „außerwöhnlicher Umstand“ allerdings dann, 

  • wenn dem Streik Forderungen zugrunde liegen, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind oder
  • wenn es sich um einen nicht von eigenen Beschäftigten des betroffenen Luftfahrtunternehmens, sondern einen von Fluglotsen oder von dem Flughafenpersonal ausgelösten und befolgten Streik handelt (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

AG Frankfurt entscheidet, wann alkoholisierten Fluggästen die Mitnahme auf einem Flug verweigert werden darf

Mit Urteil vom 27.05.2020 – 32 C 784/19 (89) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem einem Ehepaar,

  • das bei einer Fluggesellschaft einen Flug von Bogota nach Stuttgart in der Business Class gebucht hatte,

von dem Flugkapitän die Beförderung auf dem Flug verweigert worden war, 

  • weil die Ehefrau bei Betreten des Flugzeugs alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufwies, nach einem Wortwechsel die Anweisung des Pursers, das Flugzeug zu verlassen ignoriert, diesen mit ihrem Finger körperlich an der Schulter attackiert sowie versucht hatte, den herbeigerufenen Flugkapitän am Revers zu greifen, 

entschieden, dass

  • dieses Verhalten im Flugzeug hinreichenden Anlass zur Beförderungsverweigerung durch den Flugkapitän gegeben habe 

und 

  • wegen Verursachung der Nichtbeförderung durch ihr eigenes Verhalten,

die Klage der Eheleute gegen das Flugunternehmen 

  • auf Entschädigungsleistung nach der Fluggastrechteverordnung und 
  • weiteren Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Nichtbeförderung 

abgewiesen.

Danach darf der Flugkapitän 

  • – im Rahmen der ihm durch § 12 Abs. 2 Luftsicherheitsgesetz verliehenen Polizeigewalt –

Fluggästen, deren

  • alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder deren alkoholbedingtes aggressives Verhalten 

geeignet ist die Luftsicherheit zu gefährden bzw. bei denen 

  • aufgrund ihrer alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder ihres alkoholbedingten aggressiven Verhaltens 

die begründete Gefahr besteht, 

  • dass sie Sicherheitsanordnungen nicht Folge leisten werden oder
  • dass es bei ihnen zu gesundheitlichen Problemen während des Fluges kommen könnte,

die Mitnahme auf einem Flug verweigern und haben Fluggäste dann,

  • wenn eine solche Nichtbeförderungsentscheidung vom Kapitän ermessensfehlerfrei getroffen wurde,  

weder Ansprüche auf Schadensersatz, noch auf Ansprüche nach der FluggastrechteVO (so auch AG München, Urteil vom 23.07.2019 – 182 C 18938/18 –).

Wichtig zu wissen für Fluggäste, die einen einheitlichen, mehrere Teilflüge umfassenden Flug gebucht haben, wenn sie

…. Ausgleichsansprüche wegen Annullierung bzw. großer Verspätung eines Anschlussfluges geltend machen wollen.

Mit Beschluss vom 13.02.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-606/19 – entschieden, dass bei Flügen,

  • für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und
  • die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden,

der wegen Annullierung des letzten Teilflugs

  • nach 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

bestehende Ausgleichsanspruch

  • vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs

selbst dann geltend gemacht werden kann, wenn

  • sich der Ausgleichsanspruch gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.

Das bedeutet, dass, wenn beispielsweise

  • ein bestätigter, einheitlicher, 3 Anschlussflüge umfassender Flug, von Hamburg nach San Sebastian gebucht wurde,

mit

  • einem ersten Teilflug von Hamburg nach London, durchgeführt von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways,
  • einem zweiten Teilflug von London nach Madrid, durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia sowie
  • einem dritten Teilflug von Madrid nach San Sebastian, ebenfalls durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia

und der dritte Teilflug

  • ohne rechtzeitige Information des Fluggastes annulliert wird,

der Fluggast Klage auf Ausgleichszahlung (auch) gegen Iberia

  • beim Amtsgericht Hamburg

erheben kann.