…. haftet der Reiseveranstalter nicht.
Mit Urteil vom 12.07.2023 – 158 C 1985/23 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem der Kläger bei einem Reiseveranstalter
- für sich und seine Ehefrau
eine Pauschalreise nach Madeira gebucht hatte, am Abreisetag aber,
- obwohl er gemeinsam mit seiner Ehefrau 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug zum Einchecken in der Flughafenhalle war,
wegen
- Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle,
das Boarding verpasst hatte, entschieden, dass der Reiseveranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises
nicht verpflichtet ist.
Begründet hat das AG dies damit, dass die Sicherheitskontrolle am Flughafen keine Leistungserbringung
- des Reiseveranstalters oder seiner Leistungsträger
im Rahmen des Reisevertrages sei, es sich hierbei vielmehr gemäß Luftsicherheitsgesetz,
- insbesondere § 5 LuftSiG,
um eine hoheitliche Aufgabe des Staates handle, die durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde,
- regelmäßig unter Beauftragung der Bundespolizei,
ausgeführt werde, somit Verzögerungen dabei nicht dem Reiseveranstalter
seien und deshalb auch kein
vorgelegen, sondern sich der Kläger mit dem
nachdem er sowie seine Ehefrau das Abflug-Gate des gebuchten Fluges erst
erreichten und damit kein Anspruch
auf Zutritt zum Flugzeug und auf Beförderung durch die Leistungserbringer des Reiseveranstalters bestand, in
befunden habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
Was Fluggäste, die infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihren Flug verpasst haben, aber auch wissen sollten:
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat
entschieden, dass Fluggäste, die
- infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens
ihren Flug verpassen, von dem die Sicherheitskontrolle Organisierenden (hier die Bundesrepublik Deutschland)
- nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs
Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatztickets
- (sowie ggf. der erforderlichen zusätzlichen Übernachtung)
verlangen können, wenn sie
- sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und
- von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht
haben.
Beachte jedoch:
Keine Entschädigung zuerkannt hat das OLG
- (vgl. Urteil vom 19.01.2017 – 1 U 139/15 –)
einem Fluggast, der
- entgegen der Empfehlungen bzw. Vorgaben
nicht rechtzeitig, sondern
- erst 55 Minuten vor Abflug und
- höchstens 40 Minuten vor Abschluss des Boardings bei der Sicherheitskontrolle
erschienen war und infolge der
- Dauer der Handgepäckkontrolle
seinen Flug versäumt hatte.
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