AG München entscheidet: Verpassen Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, wegen Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle das Boarding 

AG München entscheidet: Verpassen Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, wegen Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle das Boarding 

…. haftet der Reiseveranstalter nicht.

Mit Urteil vom 12.07.2023 – 158 C 1985/23 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem der Kläger bei einem Reiseveranstalter 

  • für sich und seine Ehefrau 

eine Pauschalreise nach Madeira gebucht hatte, am Abreisetag aber, 

  • obwohl er gemeinsam mit seiner Ehefrau 3 Stunden und 20 Minuten vor Abflug zum Einchecken in der Flughafenhalle war, 

wegen

  • Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle, 

das Boarding verpasst hatte, entschieden, dass der Reiseveranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises 

  • für die Pauschalreise 

nicht verpflichtet ist.   

Begründet hat das AG dies damit, dass die Sicherheitskontrolle am Flughafen keine Leistungserbringung 

  • des Reiseveranstalters oder seiner Leistungsträger 

im Rahmen des Reisevertrages sei, es sich hierbei vielmehr gemäß Luftsicherheitsgesetz, 

  • insbesondere § 5 LuftSiG, 

um eine hoheitliche Aufgabe des Staates handle, die durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde, 

  • regelmäßig unter Beauftragung der Bundespolizei, 

ausgeführt werde, somit Verzögerungen dabei nicht dem Reiseveranstalter 

  • zuzurechnen

seien und deshalb auch kein 

  • Mangel der Pauschalreise 

vorgelegen, sondern sich der Kläger mit dem 

  • Antritt der Reise, 

nachdem er sowie seine Ehefrau das Abflug-Gate des gebuchten Fluges erst 

  • nach dessen Schließung 

erreichten und damit kein Anspruch 

  • mehr

auf Zutritt zum Flugzeug und auf Beförderung durch die Leistungserbringer des Reiseveranstalters bestand, in 

  • Annahmeverzug

befunden habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Was Fluggäste, die infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihren Flug verpasst haben, aber auch wissen sollten:
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hat 

entschieden, dass Fluggäste, die 

  • infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens 

ihren Flug verpassen, von dem die Sicherheitskontrolle Organisierenden (hier die Bundesrepublik Deutschland) 

  • nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs 

Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatztickets 

  • (sowie ggf. der erforderlichen zusätzlichen Übernachtung) 

verlangen können, wenn sie 

  • sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und
  • von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht 

haben. 

Beachte jedoch:
Keine Entschädigung zuerkannt hat das OLG 

  • (vgl. Urteil vom 19.01.2017 – 1 U 139/15 –)

einem Fluggast, der 

  • entgegen der Empfehlungen bzw. Vorgaben 

nicht rechtzeitig, sondern 

  • erst 55 Minuten vor Abflug und 
  • höchstens 40 Minuten vor Abschluss des Boardings bei der Sicherheitskontrolle 

erschienen war und infolge der 

  • Dauer der Handgepäckkontrolle 

seinen Flug versäumt hatte.


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