Wichtig zu wissen für Fluggäste, die infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihren Flug verpasst haben

Wichtig zu wissen für Fluggäste, die infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihren Flug verpasst haben

Mit Urteil vom 27.01.2022 – 1 U 220/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Fluggast, der 

  • infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens

seinen Flug verpasst, 

  • von dem die Sicherheitskontrolle Organisierenden (hier die Bundesrepublik Deutschland) 

nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatztickets 

  • (sowie ggf. der erforderlichen zusätzlichen Übernachtung) 

verlangen kann, wenn er 

  • sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und
  • von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem dem Fluggast Entschädigung für den verpassten Flug zugesprochen worden war,

  • war Abflugzeit 11.50 Uhr, 

hatte der Fluggast 

  • sich gemäß den Empfehlungen des Frankfurter Flughafens für internationale Flüge zwei Stunden vor Abflug zum Check- In eingefunden und den Check-In bereits um 9.00 Uhr absolviert sowie
  • sich von dort, nach Bekanntgabe des Gates, zur Sicherheitskontrolle begeben und in die dortige Warteschlange spätestens um 10:00 Uhr eingereiht, 

jedoch die Sicherheitskontrolle,

  • obwohl bis zu dem Beginn des Boardings um 10.50 Uhr und dem Schließen des Gates um 11.30 Uhr noch 90 Minuten verblieben,

so spät passiert, dass das Boarding,

  • als er den Flugsteig erreichte, 

bereits abgeschlossen war. 

Danach müssen Fluggäste sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, 

  • die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann, 

von vornherein einstellen, aber nicht auf eine 

  • beliebige Dauer, 

sondern sie dürfen sich nach den 

  • Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder 
  • Vorgaben der Fluggesellschaft 

richten. 

Übrigens:
Keine Entschädigung zuerkannt hat der Senat 

einem Fluggast, der entgegen der Empfehlungen bzw. Vorgaben nicht rechtzeitig, sondern 

  • erst 55 Minuten vor Abflug und 
  • höchstens 40 Minuten vor Abschluss des Boardings bei der Sicherheitskontrolle 

erschienen war und infolge der 

  • Dauer der Handgepäckkontrolle 

seinen Flug versäumt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).


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