Mit Urteil vom 27.01.2022 – 1 U 220/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Fluggast, der
- infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens
seinen Flug verpasst,
- von dem die Sicherheitskontrolle Organisierenden (hier die Bundesrepublik Deutschland)
nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatztickets
- (sowie ggf. der erforderlichen zusätzlichen Übernachtung)
verlangen kann, wenn er
- sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und
- von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem dem Fluggast Entschädigung für den verpassten Flug zugesprochen worden war,
- war Abflugzeit 11.50 Uhr,
hatte der Fluggast
- sich gemäß den Empfehlungen des Frankfurter Flughafens für internationale Flüge zwei Stunden vor Abflug zum Check- In eingefunden und den Check-In bereits um 9.00 Uhr absolviert sowie
- sich von dort, nach Bekanntgabe des Gates, zur Sicherheitskontrolle begeben und in die dortige Warteschlange spätestens um 10:00 Uhr eingereiht,
jedoch die Sicherheitskontrolle,
- obwohl bis zu dem Beginn des Boardings um 10.50 Uhr und dem Schließen des Gates um 11.30 Uhr noch 90 Minuten verblieben,
so spät passiert, dass das Boarding,
- als er den Flugsteig erreichte,
bereits abgeschlossen war.
Danach müssen Fluggäste sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer,
- die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann,
von vornherein einstellen, aber nicht auf eine
sondern sie dürfen sich nach den
- Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder
- Vorgaben der Fluggesellschaft
richten.
Übrigens:
Keine Entschädigung zuerkannt hat der Senat
einem Fluggast, der entgegen der Empfehlungen bzw. Vorgaben nicht rechtzeitig, sondern
- erst 55 Minuten vor Abflug und
- höchstens 40 Minuten vor Abschluss des Boardings bei der Sicherheitskontrolle
erschienen war und infolge der
- Dauer der Handgepäckkontrolle
seinen Flug versäumt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).
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