Wichtig zu wissen für Fluggäste, die infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle ihren Flug verpasst haben

Mit Urteil vom 27.01.2022 – 1 U 220/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass ein Fluggast, der 

  • infolge überlanger Wartezeit an der Sicherheitskontrolle des Flughafens

seinen Flug verpasst, 

  • von dem die Sicherheitskontrolle Organisierenden (hier die Bundesrepublik Deutschland) 

nach den Grundsätzen der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs Entschädigung für entstandene Kosten des Ersatztickets 

  • (sowie ggf. der erforderlichen zusätzlichen Übernachtung) 

verlangen kann, wenn er 

  • sich gemäß den Empfehlungen des Flughafens rechtzeitig beim Check-In eingefunden und
  • von dort ohne erhebliche Verzögerungen die Sicherheitskontrolle aufgesucht hat. 

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem dem Fluggast Entschädigung für den verpassten Flug zugesprochen worden war,

  • war Abflugzeit 11.50 Uhr, 

hatte der Fluggast 

  • sich gemäß den Empfehlungen des Frankfurter Flughafens für internationale Flüge zwei Stunden vor Abflug zum Check- In eingefunden und den Check-In bereits um 9.00 Uhr absolviert sowie
  • sich von dort, nach Bekanntgabe des Gates, zur Sicherheitskontrolle begeben und in die dortige Warteschlange spätestens um 10:00 Uhr eingereiht, 

jedoch die Sicherheitskontrolle,

  • obwohl bis zu dem Beginn des Boardings um 10.50 Uhr und dem Schließen des Gates um 11.30 Uhr noch 90 Minuten verblieben,

so spät passiert, dass das Boarding,

  • als er den Flugsteig erreichte, 

bereits abgeschlossen war. 

Danach müssen Fluggäste sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, 

  • die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann, 

von vornherein einstellen, aber nicht auf eine 

  • beliebige Dauer, 

sondern sie dürfen sich nach den 

  • Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder 
  • Vorgaben der Fluggesellschaft 

richten. 

Übrigens:
Keine Entschädigung zuerkannt hat der Senat 

einem Fluggast, der entgegen der Empfehlungen bzw. Vorgaben nicht rechtzeitig, sondern 

  • erst 55 Minuten vor Abflug und 
  • höchstens 40 Minuten vor Abschluss des Boardings bei der Sicherheitskontrolle 

erschienen war und infolge der 

  • Dauer der Handgepäckkontrolle 

seinen Flug versäumt hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).


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