Tag Wartezeit

Was man wissen und ggf. beachten sollte, wenn man eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat oder

…. abschließen möchte.

Der Beginn des Versicherungsschutzes kann in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für bestimmte Fälle um bestimmte Zeiträume hinausgeschoben sein.
So ist beispielsweise,

eine Klausel, die vorsieht, dass

  • „eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht versichert und
  • die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit nur versichert ist, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat,“

jedenfalls dann wirksam, wenn

  • die Klausel sich unter der Überschrift „Einschränkungen und Ausschlüssen der Leistungspflicht“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet.

Denn, so der Senat,

  • die Klausel findet sich in den Versicherungsbedingungen dann nicht an unerwarteter Stelle und
  • eine solche Klausel ist auch deswegen nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil sie ihrem materiellen Inhalt nach mit der Regelung einer Wartezeit vergleichbar ist,
    • deren grundsätzliche Zulässigkeit vom Gesetzgeber anerkannt (vgl. z.B. § 197 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für die Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung) und in vielen Versicherungszweigen üblich ist,
    • somit also nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers widerspricht.

Auch ist, nach Auffassung des Senats, Gegenstand und Reichweite der Klausel für durchschnittliche Versicherungsnehmer und Versicherte klar erkennbar, die Klausel also

  • weder intransparent,
  • noch unangemessen

im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Da der Versicherer mit der Klausel sein berechtigtes Interesse verfolge, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Versicherungsfälle Versicherungsschutz zu gewähren,

  • benachteilige, so der Senat, die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

und nachdem die Klausel lediglich für einen ganz bestimmten Fall – nämlich des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – den Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit um einen Zeitraum hinausschiebe, der als Wartezeit auch vom Gesetzgeber als zulässig anerkannt worden ist (z.B. § 197 Abs. 1 VVG), werde

  • durch die Klausel auch der Vertragszweck nicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet.

Schließlich liege, so der Senat weiter, mangels gesetzlicher Regelung, von der die Klausel abweichen könnte, auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

Warum Betroffene ein verspätetes Erscheinen zur Hauptverhandlung ankündigen sollten

Der Einspruch eines Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid darf nämlich,

  • wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Nichtentbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen zur Hauptverhandlung nicht erschienen ist,

dann nicht nach § 74 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) nach der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten, ohne weiteres Zuwarten, wegen Nichterscheinens des Betroffenen ohne genügende Entschuldigung verworfen werden,

  • wenn der Betroffene rechtzeitig ein verspätetes Erscheinen binnen angemessener Zeit angekündigt hat, beispielsweise weil er eineinhalb Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt in einem Taxi im Stau steht.

Das sowie dass

  • das Gericht in einem solchen Fall, auch wenn es die weiteren Verfahrensbeteiligten eilig haben, gehalten ist, einen längeren Zeitraum – zumindest jedenfalls dreißig Minuten – zuzuwarten und
    • diese über die normale Wartezeit hinausgehende Wartepflicht unabhängig davon besteht, ob den Betroffenen an der Verspätung ein Verschulden trifft,
    • es sei denn, ihm fällt grobe Fahrlässigkeit oder Mutwillen zur Last,

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin mit Beschluss vom 21.07.2016 – 3 Ws (B) 382/16 – 122 Ss 107/16 – entschieden.

Begründet hat das KG dies damit, dass die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG,

  • nach der das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen hat, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war,

auf der Vermutung beruht, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet und dem Zweck dient, den Rechtsmittelführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Rechtsbeschwerde dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht.
Diese Vermutung, so das KG weiter, entfällt jedoch, wenn der Betroffene noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt.