Tag Fluggast

EuGH entscheidet: Auch wenn aufgrund angekündigtem rechtmäßigem Pilotenstreik Flug annulliert wurde, haben Fluggäste

…. Anspruch auf Ausgleichszahlung.  

Mit Urteil vom 23.03.2021 hat die Große Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-28/20, in dem ein Fluggast von dem Flugunternehmen,

  • bei dem er einen Flug nach Mallorca gebucht hatte, 

Zahlung einer Ausgleichsleistung 

verlangt hatte, weil der Flug von dem ausführenden Flugunternehmen am Abflugtag 

  • wegen eines von der Gewerkschaft der Piloten – nach dem Scheitern der Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages – ausgerufenen Streiks 

annulliert worden war, entschieden, dass ein  

  • solcher Streik 

keinen „außergewöhnlichen Umstand“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt, der das Flugunternehmen zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigt.

Danach fallen durch einen Streikaufruf einer Gewerkschaft 

  • von Beschäftigten eines ausführenden Luftfahrtunternehmens 

eingeleitete Streikmaßnahmen, 

  • bei denen die Anforderungen des nationalen Rechts – insbesondere die darin für die Vorankündigung vorgesehene Frist – beachtet werden, 
  • mit denen Forderungen der Beschäftigten dieses Unternehmens (beispielsweise Gehaltserhöhungen) durchgesetzt werden sollen und 
  • denen sich eine für die Durchführung eines Fluges erforderliche Beschäftigtengruppe anschließt, 

nicht unter den Begriff 

  • „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der FluggastrechteVO, 

der die Fluggesellschaft von ihrer Verpflichtung 

  • zur Leistung von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder großer Verspätung der betroffenen Flüge 

befreien kann (vgl. ferner EuGH, Urteil vom 17.04.2018 in den verbundenen Rechtssachen C-195/17, C-197/17 bis C 203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, wonach auch „wilde“ Streiks des Flugpersonals keine „außergewöhnlichen“ Umstände sind).

Hinweis:
Vorliegen kann ein zur Verweigerung der Ausgleichszahlung berechtigender „außerwöhnlicher Umstand“ allerdings dann, 

  • wenn dem Streik Forderungen zugrunde liegen, die nur von staatlichen Stellen erfüllt werden können und die daher für das Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sind oder
  • wenn es sich um einen nicht von eigenen Beschäftigten des betroffenen Luftfahrtunternehmens, sondern einen von Fluglotsen oder von dem Flughafenpersonal ausgelösten und befolgten Streik handelt (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

AG Frankfurt entscheidet, wann alkoholisierten Fluggästen die Mitnahme auf einem Flug verweigert werden darf

Mit Urteil vom 27.05.2020 – 32 C 784/19 (89) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem einem Ehepaar,

  • das bei einer Fluggesellschaft einen Flug von Bogota nach Stuttgart in der Business Class gebucht hatte,

von dem Flugkapitän die Beförderung auf dem Flug verweigert worden war, 

  • weil die Ehefrau bei Betreten des Flugzeugs alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufwies, nach einem Wortwechsel die Anweisung des Pursers, das Flugzeug zu verlassen ignoriert, diesen mit ihrem Finger körperlich an der Schulter attackiert sowie versucht hatte, den herbeigerufenen Flugkapitän am Revers zu greifen, 

entschieden, dass

  • dieses Verhalten im Flugzeug hinreichenden Anlass zur Beförderungsverweigerung durch den Flugkapitän gegeben habe 

und 

  • wegen Verursachung der Nichtbeförderung durch ihr eigenes Verhalten,

die Klage der Eheleute gegen das Flugunternehmen 

  • auf Entschädigungsleistung nach der Fluggastrechteverordnung und 
  • weiteren Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Nichtbeförderung 

abgewiesen.

Danach darf der Flugkapitän 

  • – im Rahmen der ihm durch § 12 Abs. 2 Luftsicherheitsgesetz verliehenen Polizeigewalt –

Fluggästen, deren

  • alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder deren alkoholbedingtes aggressives Verhalten 

geeignet ist die Luftsicherheit zu gefährden bzw. bei denen 

  • aufgrund ihrer alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder ihres alkoholbedingten aggressiven Verhaltens 

die begründete Gefahr besteht, 

  • dass sie Sicherheitsanordnungen nicht Folge leisten werden oder
  • dass es bei ihnen zu gesundheitlichen Problemen während des Fluges kommen könnte,

die Mitnahme auf einem Flug verweigern und haben Fluggäste dann,

  • wenn eine solche Nichtbeförderungsentscheidung vom Kapitän ermessensfehlerfrei getroffen wurde,  

weder Ansprüche auf Schadensersatz, noch auf Ansprüche nach der FluggastrechteVO (so auch AG München, Urteil vom 23.07.2019 – 182 C 18938/18 –).

Wichtig zu wissen für Fluggäste, die einen einheitlichen, mehrere Teilflüge umfassenden Flug gebucht haben, wenn sie

…. Ausgleichsansprüche wegen Annullierung bzw. großer Verspätung eines Anschlussfluges geltend machen wollen.

Mit Beschluss vom 13.02.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-606/19 – entschieden, dass bei Flügen,

  • für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und
  • die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden,

der wegen Annullierung des letzten Teilflugs

  • nach 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

bestehende Ausgleichsanspruch

  • vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs

selbst dann geltend gemacht werden kann, wenn

  • sich der Ausgleichsanspruch gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.

Das bedeutet, dass, wenn beispielsweise

  • ein bestätigter, einheitlicher, 3 Anschlussflüge umfassender Flug, von Hamburg nach San Sebastian gebucht wurde,

mit

  • einem ersten Teilflug von Hamburg nach London, durchgeführt von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways,
  • einem zweiten Teilflug von London nach Madrid, durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia sowie
  • einem dritten Teilflug von Madrid nach San Sebastian, ebenfalls durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia

und der dritte Teilflug

  • ohne rechtzeitige Information des Fluggastes annulliert wird,

der Fluggast Klage auf Ausgleichszahlung (auch) gegen Iberia

  • beim Amtsgericht Hamburg

erheben kann.

Wichtig zu wissen für Fluggäste: Airline haftet nach dem Montrealer Übereinkommen für Verbrühung

…. durch aus nicht geklärten Umständen umgekippten heißen Kaffee.

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-532/18 entschieden, dass die Haftung einer Fluglinie

für Schäden, die bei einer internationalen Beförderung dadurch entstehen, dass ein Reisender infolge eines an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereigneten Unfalls getötet oder körperlich verletzt wird,

  • nicht voraussetzt, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiert hat,

so dass eine Haftung auch besteht

  • für Verbrühungen, die dadurch entstehen, dass während des Fluges ein dem Nachbarn servierter und auf seinem Abstellbrett abgestellter heißer Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippt.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Unfall“ in Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal, als auch die Ziele dieses Übereinkommens,

  • mit dem eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt und gleichzeitig für einen „gerechten Interessenausgleich“ gesorgt werden sollte,

dagegen sprechen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen,

  • dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder
  • dass es einen Zusammenhang zwischen dem „Unfall“ und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt,

zumal nach dem Übereinkommen eine Fluglinie

  • sich ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreien kann,
    • indem sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat (Art. 20 des Übereinkommens von Montreal) und
  • sie ihre Haftung außerdem auf 100 000 „Sonderziehungsrechte“ beschränken kann,
    • indem sie nachweist, dass der Schaden nicht von ihr oder aber ausschließlich von einem Dritten verschuldet wurde (Art. 21 des Übereinkommens von Montreal).

Danach erfasst der Begriff „Unfall“ in Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal somit (auch) jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem

  • ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat,
  • ohne dass ermittelt werden muss, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.

Was Fluggäste wissen sollten, wenn es bei einem Flug von einem Flughafen in der EU mit Umsteigen zu einer Verspätung erst

…. bei einem Anschlussflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat gekommen ist.

Mit Urteil vom 11.07.2019 hat die Neunte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-502/18 entschieden, dass ein Fluggast, der

  • bei einem Luftfahrtunternehmen

einen einheitlichen Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen sowie Abflug von einem Flughafen in der EU gebucht hat, der,

  • nach dem von dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführten ersten Teilflug ein Umsteigen auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und
  • die anschließende weitere Durchführung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem (anderen) Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft zu einem Flughafen in einem Drittstaat

vorsieht, gegen das Luftfahrtunternehmen,

  • von dem der erste Teilflug durchgeführt worden ist,

auch dann Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) hat, wenn

  • es erst bei der Ankunft des zweiten, von dem (anderen) außerhalb der Gemeinschaft durchgeführten Flugunternehmen, zu einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gekommen ist.

Danach stellt ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen,

  • der Gegenstand einer einzigen Buchung ist,

für die Zwecke des in der FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit dar, so dass ein Flug mit Umsteigen,

  • dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats startet,

in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO fällt und ist, wenn

  • sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union
  • von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird,

als ausführendes Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO

  • das Luftfahrtunternehmen einzustufen,

das den ersten Teilflug des Fluges mit Umsteigen durchgeführt hat.

Verfügt bei einem Flug ins Ausland ein von einem Flugunternehmen beförderter Fluggast nicht über die erforderlichen Dokumente

…. für die Einreise in das Zielland kann dies

  • sowohl für den Fluggast
  • als auch für das ihn befördernde Flugunternehmen

teuer werden.

Mit Urteil vom 15.05.2018 – X ZR 79/17 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem einem Fluggast eines Flugunternehmens bei der Ankunft in Indien, von den indischen Behörden,

  • weil er nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, die Einreise verweigert sowie

dem Flugunternehmen wegen Verstoßes gegen den Immigration (Carrier’s Liability) Act 2000 ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Rupien (zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet 1.415,35 €) auferlegt worden war

  • und das Flugunternehmen mit dem Fluggast darüber streitet, ob der Fluggast dem Flugunternehmen das Bußgeld erstatten muss,

nämlich entschieden, dass

  • zwar den Fluggast gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die, sich aus dem entgeltlichen (Werk-)Vertrag über die (Luft-)Beförderung von Personen ergebende, vertragliche Nebenpflicht trifft, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente, einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

und

  • bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen gemäß § 280 BGB zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet ist,

allerdings

  • nach § 254 Abs. 1 BGB auch das Luftverkehrsunternehmen ein Mitverschulden treffen kann, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn
    • der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und
    • das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat.

Zur Feststellung ob ein solches Mitverschulden des Flugunternehmens vorgelegen hat, ist die Sache vom Senat an das Berufungsgericht,

  • das der Klage des Flugunternehmen gegen den Fluggast auf Erstattung des Bußgeldbetrages in vollem Umfang stattgegeben hatte,

zurückverwiesen worden.

Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr Gepäck nicht mitgeliefert, sondern erst verspätet angeliefert wird

…. also den Zielort nicht rechtzeitig erreicht.

Hat ein Fluggast

  • beispielsweise eine Flugreise nach Malta gebucht und ist sein Gepäck nicht mit angeliefert worden,

hat die Fluggesellschaft dem Fluggast

den Schaden zu ersetzen,

  • der dem Fluggast durch die verspätete Anlieferung des Reisegepäcks entsteht,

außer, die Fluggesellschaft kann nachweisen,

  • dass sie und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder
  • dass es ihr oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Haftet die Fluggesellschaft für den dem Fluggast entstandenen Verzögerungsschaden, hat der Fluggast,

  • innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 MÜ festgelegten Höchstgrenzen,

Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in Geld,

  • die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Fluggastes für zweckmäßig und erforderlich halten durfte,
  • wobei § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden ist.

Danach besteht,

  • wenn die Fluggesellschaft mitteilt, dass das Gepäck am Folgetag eintreffen,
  • es am späten Morgen des Folgetags dann auch angeliefert wird und
  • für den Fluggast somit absehbar war, dass er keinen längeren Zeitraum würde überbrücken müssen,

ohne Darlegung besonderer subjektiver Umstände, konkreter Ersatzbedarf für die Nacht und den Folgetag,

  • so dass die Fluggesellschaft in einem solchen Fall die Aufwendungen für einen Satz Kleidung,
    • d.h. einen Satz neuer Unter- und Oberbekleidung sowie Wäsche für die Nacht und einen Tag und
  • eine Basisausstattung mit Kosmetika schuldet.

Begnügen muss sich ein Fluggast dabei,

  • auch wenn er üblicherweise Kleidungsmarken aus dem Luxussegment bevorzugt,

mit der Anschaffung von mittelwertiger (Ersatz)Kleidung, weil

  • ein wirtschaftlich denkender Mensch, der davon ausgeht, lediglich einen Tag überbrücken zu müssen, sich damit zufrieden geben würde.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.06.2017 – 30 C 570/17 – hingewiesen.

Stürzt ein Fluggast beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke kann das Flugunternehmen haften

Darauf hat der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 30/15 – hingewiesen.

Danach muss beispielsweise, wenn ein Reisender, der einen Flug gebucht hat, beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke – die das Passagierabfertigungsgebäude des Flughafens mit den Kabinentüren des Verkehrsflugzeuges verbindet –

  • aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall kommt und
  • sich dabei verletzt,

das Luftverkehrsunternehmen hierfür einstehen,

  • soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Gestürzten entgegensteht.

Denn nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens – MÜ) hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht,

  • dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird,

wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde,

  • an Bord des Luftfahrzeugs oder
  • beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat und

diese gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung (zu deren Umfang vgl. § 21 MÜ)

  • bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung,
  • erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug, somit auch das zum Einsteigevorgang gehörende Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke und
  • soll Reisende vor den spezifischen Risiken schützen, die eine Fluggastbrücke wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereiche bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung birgt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2017 – Nr. 185/2017 –).

BGH entscheidet: Fluggäste haben Anspruch auf Ausgleichszahlung auch

…. bei einer Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges von mehr als zwei Stunden.

Mit Urteil vom 10.10.2017 – X ZR 73/16 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein

Flugunternehmen,

  • das einen gebuchten Flug annulliert und den betroffenen Fluggästen am vorgesehenen Abflugtag als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens anbietet,

verpflichtet bleibt, den Fluggästen

  • wegen der Annullierung des Fluges

eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) zu zahlen, wenn

  • die Fluggäste das Endziel mit dem Ersatzflug
  • nicht tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen planmäßigen Ankunftszeit erreichen.

Zur Befreiung des den Flug annullierenden Flugunternehmens von der Ausgleichzahlungspflicht reicht es demzufolge nicht aus, dass der angebotene Ersatzflug,

  • wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre,

den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen hätte.

  • Vielmehr ist ein Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen, wenn der Fluggast das Endziel mit dem Ersatzflug auch tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 10.10.2017 – Nr. 158/2017 –).

Übrigens:
Unterfällt das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen dem Geltungsbereich der Fluggastrechteverordnung und

  • beträgt dessen Verspätung am Endziel
  • drei Stunden oder mehr,

kann wegen dieser Verspätung auch gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen ein Ausgleichszahlungsanspruch geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 –).

Was Fluggäste, die im Handgepäck Lebensmittel mitnehmen wollen, wissen sollten

…. wenn es sich hierbei um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28.03.2017 – OVG 6 B 70.15 – in einem Fall, in dem

  • einem Fluggast, der in seinem Handgepäck 272 g Büffelmozzarella, 155 g Nordseekrabbensalat und 140 g „Flensburger Fördetopf“ mitnehmen wollte,

von der Bundespolizei untersagt worden war,

  • diese Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren,

entschieden, dass diese Untersagung zu Recht erfolgt ist, weil

  • es sich bei Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und „Flensburger Fördetopf“ um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen handelt,
  • nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks derartige Mischungen allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden dürfen,

der Fluggast diese Vorgaben nicht eingehalten hatte und zur Untersuchung von mitgeführten Lebensmitteln auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff die Bundespolizei nicht verpflichtet ist (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.03.2017 – 7/17 –).