Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben grundsätzlich
- nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge,
- sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – und vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 –).
Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht verpflichtet zur Leistung der Ausgleichszahlung ist die betreffende Fluggesellschaft, wenn sie nachweisen kann,
- dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht,
- die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Grundsätzlich keinen, einen Ausgleichsanspruch wegen Verspätung ausschließenden, außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO stellt es allerdings dar, wenn
- ein auf einem Flughafen auf einer Außenposition abgestelltes Flugzeug durch einen nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesicherten und durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzten Gepäckwagen beschädigte worden und
- es dadurch zu der Verspätung gekommen ist.
Das hat der X. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 20.12.2016 – X ZR 75/15 – entschieden.
Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind danach Umstände,
- die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann,
- beruhen darauf, wenn sie durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegenden Akt verursacht worden sind,
wozu beispielsweise zählen,
- Sabotageakte oder eterroristische Handlungen,
- Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch oder eine Kollision mit Vögeln,
- aber auch ein den Betrieb beeinträchtigender Streik oder eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat.
Dagegen ist es nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO anzusehen, wenn
- es zu einer Kollision zwischen einem Flugzeug oder einem Fahrzeug kommt, das bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt wird, wie beispielsweise einem Treppenfahrzeug oder einem Gepäckwagen und
- zwar unabhängig davon, ob das dabei beschädigte Flugzeug oder das mit ihm kollidierende Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision in Einsatz waren oder ob das Fahrzeug durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzt worden ist.
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