Mit Urteil vom 26.10.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-238/22, in der ein Fluggast,
- der einen Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid sowie einen Rückflug mehr als zwei Wochen danach gebucht hatte,
der von der Fluggesellschaft, mit der er,
- weil es ihm nicht gelungen war, für seinen für den Folgetag gebuchten Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken,
Kontakt aufgenommen hatte, dabei davon unterrichtet worden war, dass er,
- ohne ihn darüber zu informieren,
auf einen früheren Flug am Vortag umgebucht sowie dass er
- wegen des Nichtantritts dieses (Hin)Flugs
für den Rückflug,
- der mehr als zwei Wochen später stattfinden sollte,
gesperrt worden sei und der, wegen dieser
Beförderungsverweigerung (auch) für den Rückflug von dem Flugunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro
forderte,
- auf Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main
entschieden, dass auszulegen sind,
- Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO
dahin, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen,
- das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt,
dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten muss,
- selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat
sowie
- Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung dahin,
dass diese Bestimmung,
- die eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht,
nicht den Fall regelt, dass ein Fluggast
- mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet wurde, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn gegen seinen Willen nicht befördern werde,
so dass ein Fluggast bei einer
Beförderungsverweigerung auch dann
- nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art 7 Abs. 1 FluggastrechteVO
Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat,
- wenn er sich nicht gemäß Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO am Flugsteig zur Abfertigung eingefunden hat und
- wenn er über die Beförderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet worden ist.
Begründet hat der EuGH dies damit, dass, wenn das Luftfahrtunternehmen einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet, dass es ihm
die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, die Bedingung, sich
einzufinden, eine
wäre und dafür, auf Nichtbeförderungen die
- ausschließlich für Flugannullierungen nach Art. 5 FluggastrechteVO vorgesehene
Regelung anzuwenden, wonach die Luftfahrtunternehmen,
- sofern sie Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Flugannullierung unterrichten,
von ihrer Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreit werden, kein Grund besteht (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
Übrigens:
Wegen der
- ohne sein Wissen erfolgten Umbuchung auf einen früheren Hinflug
wurde dem Fluggast bereits mit rechtskräftigem Urteil eine Ausgleichsleistung
zuerkannt.
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