Wichtig zu wissen für Fluggäste, wenn ihnen schon im Voraus von dem Flugunternehmen die Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird 

Wichtig zu wissen für Fluggäste, wenn ihnen schon im Voraus von dem Flugunternehmen die Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird 

Mit Urteil vom 26.10.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-238/22, in der ein Fluggast, 

  • der einen Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid sowie einen Rückflug mehr als zwei Wochen danach gebucht hatte, 

der von der Fluggesellschaft, mit der er, 

  • weil es ihm nicht gelungen war, für seinen für den Folgetag gebuchten Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken, 

Kontakt aufgenommen hatte, dabei davon unterrichtet worden war, dass er,

  • ohne ihn darüber zu informieren, 

auf einen früheren Flug am Vortag umgebucht sowie dass er

  • wegen des Nichtantritts dieses (Hin)Flugs 

für den Rückflug,

  • der mehr als zwei Wochen später stattfinden sollte, 

gesperrt worden sei und der, wegen dieser 

  • vorweggenommenen

Beförderungsverweigerung (auch) für den Rückflug von dem Flugunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung von 250 Euro

forderte,

  • auf Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main 

entschieden, dass auszulegen sind, 

  • Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO 

dahin, dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, 

  • das einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet hat, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, 

dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten muss, 

  • selbst wenn er sich nicht unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat

sowie 

  • Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Verordnung dahin, 

dass diese Bestimmung, 

  • die eine Ausnahme vom Ausgleichsanspruch der Fluggäste im Fall der Annullierung eines Fluges vorsieht, 

nicht den Fall regelt, dass ein Fluggast 

  • mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit darüber unterrichtet wurde, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn gegen seinen Willen nicht befördern werde,

so dass ein Fluggast bei einer 

  • vorweggenommenen

Beförderungsverweigerung auch dann 

  • nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art 7 Abs. 1 FluggastrechteVO 

Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat, 

  • wenn er sich nicht gemäß Art. 2 Buchst. j FluggastrechteVO am Flugsteig zur Abfertigung eingefunden hat und 
  • wenn er über die Beförderungsverweigerung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet worden ist. 

Begründet hat der EuGH dies damit, dass, wenn das Luftfahrtunternehmen einen Fluggast im Voraus darüber unterrichtet, dass es ihm 

  • gegen seinen Willen 

die Beförderung auf einem Flug verweigern werde, für den er über eine bestätigte Buchung verfügt, die Bedingung, sich 

  • zur Abfertigung 

einzufinden, eine 

  • unnötige Formalität 

wäre und dafür, auf Nichtbeförderungen die 

  • ausschließlich für Flugannullierungen nach Art. 5 FluggastrechteVO vorgesehene 

Regelung anzuwenden, wonach die Luftfahrtunternehmen, 

  • sofern sie Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Flugannullierung unterrichten,

von ihrer Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreit werden, kein Grund besteht (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

Übrigens:
Wegen der 

  • ohne sein Wissen erfolgten Umbuchung auf einen früheren Hinflug 

wurde dem Fluggast bereits mit rechtskräftigem Urteil eine Ausgleichsleistung 

  • in Höhe von 250 Euro 

zuerkannt.  


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