Tag Verweigerung

Wichtig zu wissen für Fluggäste, wenn ihnen schon im Voraus von dem Flugunternehmen die Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird 

Mit Urteil vom 26.10.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-238/22, in der ein Fluggast, 

  • der einen Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid sowie einen Rückflug mehr als zwei Wochen danach gebucht hatte, 

der von der Fluggesellschaft, mit der er, 

  • weil es ihm nicht gelungen war, für seinen für den Folgetag gebuchten Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken, 

Kontakt aufgenommen hatte, dabei davon unterrichtet worden war, dass er,

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Behinderte Pflegeheimbewohner sollten wissen, dass sie nicht gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen

…. mit Behinderung wechseln müssen.

Darauf hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Eilverfahren mit Beschluss vom 03.05.2021 – L 8 SO 47/21 B ER – hingewiesen und in einem Fall, in dem von dem Sozialamt, das bisher, die 

  • nicht durch sein Einkommen gedeckten 

Heimkosten

  • für einen in einem Pflegeheim lebenden 52-jährigen schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mann 

übernommen, die Unterstützung dann aber eingestellt und dem, 

  • sich in der bisherigen Einrichtung gut versorgt fühlendem und einen Heimwechsel ablehnenden, 

Mann, mitgeteilt hatte, dass 

  • bei seinen Einschränkungen eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung geeigneter sei und 
  • er einen Antrag bei der für Eingliederungshilfe zuständigen Stelle stellen solle,        

entschieden, dass das Sozialamt vorläufig zur 

  • weiteren Übernahme der Heimkosten 

verpflichtet ist.

Dass behinderte und pflegebedürftige Personen,

  • deren Pflegebedarf in dem von ihnen derzeit bewohnten Heim gedeckt wird,

weiterhin Anspruch auf 

  • Übernahme der ungedeckten Heimkosten 

haben und das Sozialamt nicht 

  • durch die Verweigerung der bisherigen Unterstützung 

Druck auf sie ausüben darf, hat das LSG damit begründet, dass

  • für das Recht auf Eingliederungshilfe die Wahrung von Menschenwürde und Selbstbestimmung von wesentlicher Bedeutung ist, 
  • die freie Entscheidung behinderter Menschen gegen die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe geachtet sowie respektiert werden muss und demzufolge  

Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen vorrangig vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten sind (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen).

Was für Möglichkeiten hat der Eigentümer einer Sache wenn diese im Besitz eines anderen ist

Der Eigentümer einer Sache kann nach § 985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Besitzer die Herausgabe verlangen, wenn der Besitzer kein Recht zum Besitz (mehr) hat (vgl. hierzu § 986 BGB).

Kommt ein Besitzer, der kein Recht zum Besitz (mehr) hat, dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht nach, also erfüllt er seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht und

  • ist er bösgläubig, d.h., hat er positive Kenntnis von seiner fehlenden Besitzberechtigung, die als erlangt anzusehen ist, wenn ihm entweder die Rechte des Eigentümers durch liquide Beweise dargetan werden oder wenn er über den Mangel seines Besitzrechts in einer Weise aufgeklärt wird, dass sich ein redlicher und vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denkender der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 05.03.2010 – V ZR 106/09 –)

oder

  • ist der Besitzer vom Eigentümer (bereits) auf Herausgabe verklagt,

kann der Eigentümer von dem Besitzer,

  • wenn infolge eines Verschuldens des Besitzers die Sache verschlechtert worden, untergegangen oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann,
  • nach § 989, § 990 Abs. 1 BGB Ersatz des ihm dadurch entstanden Schadens

oder

  • falls ihm die Sache vom Besitzer (lediglich) vorenthalten wird (also die Herausgabe verweigert wird),
  • unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 Abs. 1 u. 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Darauf hat der V. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 89/15 – hingewiesen.

Die Anwendung der §§ 280, 281 BGB auf den vindikatorischen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB hat zur Folge, dass,

  • wenn der bösgläubige Besitzer die Sache nach der – für einen Anspruch aus §§ 280, 281 BGB grundsätzlich erforderlichen – Fristsetzung – sofern diese wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 281 Abs. 2 BGB) – nicht freiwillig herausgibt,
  • der Eigentümer schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch aus § 985 BGB die Möglichkeit hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen und
    • der Besitzer dann seine Verpflichtung aus § 985 BGB nicht mehr durch die Herausgabe der Sache erfüllen kann.

Auch kann der Eigentümer seine Klage auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der von dem Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits zusammen mit der Herausgabeklage zu erheben (§ 255 ZPO).

Das für den Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 u. 3, § 281 BGB erforderliche Verschulden wird zwar vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), kann aber fehlen, wenn der Besitzer nach einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommenen Prüfung (§ 276 Abs. 1 u. 2 BGB) begründete Zweifel an der Eigentümerstellung des Anspruchstellers haben konnte.