…. mit Behinderung wechseln müssen.
Darauf hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Eilverfahren mit Beschluss vom 03.05.2021 – L 8 SO 47/21 B ER – hingewiesen und in einem Fall, in dem von dem Sozialamt, das bisher, die
- nicht durch sein Einkommen gedeckten
Heimkosten
- für einen in einem Pflegeheim lebenden 52-jährigen schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mann
übernommen, die Unterstützung dann aber eingestellt und dem,
- sich in der bisherigen Einrichtung gut versorgt fühlendem und einen Heimwechsel ablehnenden,
Mann, mitgeteilt hatte, dass
- bei seinen Einschränkungen eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung geeigneter sei und
- er einen Antrag bei der für Eingliederungshilfe zuständigen Stelle stellen solle,
entschieden, dass das Sozialamt vorläufig zur
- weiteren Übernahme der Heimkosten
verpflichtet ist.
Dass behinderte und pflegebedürftige Personen,
- deren Pflegebedarf in dem von ihnen derzeit bewohnten Heim gedeckt wird,
weiterhin Anspruch auf
- Übernahme der ungedeckten Heimkosten
haben und das Sozialamt nicht
- durch die Verweigerung der bisherigen Unterstützung
Druck auf sie ausüben darf, hat das LSG damit begründet, dass
- für das Recht auf Eingliederungshilfe die Wahrung von Menschenwürde und Selbstbestimmung von wesentlicher Bedeutung ist,
- die freie Entscheidung behinderter Menschen gegen die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe geachtet sowie respektiert werden muss und demzufolge
Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen vorrangig vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten sind (Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen).
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