Tag Beförderung

Wichtig zu wissen für Fluggäste, wenn ihnen schon im Voraus von dem Flugunternehmen die Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird 

Mit Urteil vom 26.10.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-238/22, in der ein Fluggast, 

  • der einen Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid sowie einen Rückflug mehr als zwei Wochen danach gebucht hatte, 

der von der Fluggesellschaft, mit der er, 

  • weil es ihm nicht gelungen war, für seinen für den Folgetag gebuchten Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken, 

Kontakt aufgenommen hatte, dabei davon unterrichtet worden war, dass er,

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AG Frankfurt entscheidet, wann alkoholisierten Fluggästen die Mitnahme auf einem Flug verweigert werden darf

Mit Urteil vom 27.05.2020 – 32 C 784/19 (89) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem einem Ehepaar,

  • das bei einer Fluggesellschaft einen Flug von Bogota nach Stuttgart in der Business Class gebucht hatte,

von dem Flugkapitän die Beförderung auf dem Flug verweigert worden war, 

  • weil die Ehefrau bei Betreten des Flugzeugs alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufwies, nach einem Wortwechsel die Anweisung des Pursers, das Flugzeug zu verlassen ignoriert, diesen mit ihrem Finger körperlich an der Schulter attackiert sowie versucht hatte, den herbeigerufenen Flugkapitän am Revers zu greifen, 

entschieden, dass

  • dieses Verhalten im Flugzeug hinreichenden Anlass zur Beförderungsverweigerung durch den Flugkapitän gegeben habe 

und 

  • wegen Verursachung der Nichtbeförderung durch ihr eigenes Verhalten,

die Klage der Eheleute gegen das Flugunternehmen 

  • auf Entschädigungsleistung nach der Fluggastrechteverordnung und 
  • weiteren Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Nichtbeförderung 

abgewiesen.

Danach darf der Flugkapitän 

  • – im Rahmen der ihm durch § 12 Abs. 2 Luftsicherheitsgesetz verliehenen Polizeigewalt –

Fluggästen, deren

  • alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder deren alkoholbedingtes aggressives Verhalten 

geeignet ist die Luftsicherheit zu gefährden bzw. bei denen 

  • aufgrund ihrer alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder ihres alkoholbedingten aggressiven Verhaltens 

die begründete Gefahr besteht, 

  • dass sie Sicherheitsanordnungen nicht Folge leisten werden oder
  • dass es bei ihnen zu gesundheitlichen Problemen während des Fluges kommen könnte,

die Mitnahme auf einem Flug verweigern und haben Fluggäste dann,

  • wenn eine solche Nichtbeförderungsentscheidung vom Kapitän ermessensfehlerfrei getroffen wurde,  

weder Ansprüche auf Schadensersatz, noch auf Ansprüche nach der FluggastrechteVO (so auch AG München, Urteil vom 23.07.2019 – 182 C 18938/18 –).

Angehörige und Betreuer von an einer Hirnleistungsschwäche Leidenden sollten wissen, wann diese das Merkzeichen aG

…. für außergewöhnliche Gehbehinderung im Schwerbehindertenausweis auch dann erhalten können, wenn bei ihnen eine verminderte Gehfähigkeit nicht besteht.

Mit Urteil vom 30.01.2020 – S 16 SB 110/17 – hat die 16. Kammer des Sozialgerichts (SG) Gießen im Fall eines

  • an einem schwerstgradig ausgeprägten Autismussyndrom

leidenden Betroffenen,

  • der nicht in der Lage war, Handlungen zu planen und alleine durchzuführen,
  • der sich alleine weder orientieren noch Gefahren einschätzen konnte und die gesamte Zeit beaufsichtigt werden musste und
  • den eine erwachsene Person allein, trotz voller Umklammerung des Oberkörpers, praktisch nicht festhalten konnte,

entschieden, dass

  • dieser dem aG-berechtigten Personenkreis gleichzustellen ist.

Danach ist ein Betroffener,

  • der bei einem Abstellen lediglich auf sein physisch mögliches Gehen, zwar nicht zu dem in § 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) beschriebenen Personenkreis gehört,

diesem Personenkreis im Hinblick auf seine mentale Beeinträchtigung (schwerstgradig ausgeprägtes Autismussyndrom) dann gleichzustellen, wenn

  • bei seiner ausgeprägten mentalen Behinderung jederzeit damit gerechnet werden muss, dass er
    • sich von der jeweiligen Begleitperson losreißt,
    • von dieser wegläuft oder
    • in impulsiven/aggressiven Ausbrüchen gegen die Begleitperson oder Dritte losgeht

und er aufgrund der Auswirkungen seiner Erkrankung somit

  • auch mit einer verantwortungsbewussten Begleitperson nichtmehr geführt werden kann,
  • sondern eine Beförderung mit einem Reha-Buggy erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen).

Wichtig zu wissen für Fluggäste: Airline haftet nach dem Montrealer Übereinkommen für Verbrühung

…. durch aus nicht geklärten Umständen umgekippten heißen Kaffee.

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-532/18 entschieden, dass die Haftung einer Fluglinie

für Schäden, die bei einer internationalen Beförderung dadurch entstehen, dass ein Reisender infolge eines an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereigneten Unfalls getötet oder körperlich verletzt wird,

  • nicht voraussetzt, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiert hat,

so dass eine Haftung auch besteht

  • für Verbrühungen, die dadurch entstehen, dass während des Fluges ein dem Nachbarn servierter und auf seinem Abstellbrett abgestellter heißer Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippt.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Unfall“ in Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal, als auch die Ziele dieses Übereinkommens,

  • mit dem eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt und gleichzeitig für einen „gerechten Interessenausgleich“ gesorgt werden sollte,

dagegen sprechen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen,

  • dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder
  • dass es einen Zusammenhang zwischen dem „Unfall“ und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt,

zumal nach dem Übereinkommen eine Fluglinie

  • sich ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreien kann,
    • indem sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat (Art. 20 des Übereinkommens von Montreal) und
  • sie ihre Haftung außerdem auf 100 000 „Sonderziehungsrechte“ beschränken kann,
    • indem sie nachweist, dass der Schaden nicht von ihr oder aber ausschließlich von einem Dritten verschuldet wurde (Art. 21 des Übereinkommens von Montreal).

Danach erfasst der Begriff „Unfall“ in Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal somit (auch) jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem

  • ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat,
  • ohne dass ermittelt werden muss, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.

Fluggäste sollten wissen, dass bei stark erscheinender Alkoholisierung die Beförderung verweigert

…. werden bzw. eine Verweisung von Bord erfolgen kann.

Mit Urteil vom 23.07.2019 – 182 C 18938/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Kunden eines Reiseveranstalters,

  • die bei diesem eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug gebucht haben und

denen die Beförderung beim (Hin- oder Rück)Flug

  • mit der Begründung, dass sie zu betrunken und damit fluguntauglich seien,

vom Kapitän des Flugzeuges verweigert wird, dann keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter

  • wegen (schuldhafter) Verletzung der sich aus dem Reisevertrag ergebenden Beförderungspflicht

haben, wenn

  • die Verweisung von Bord des Flugzeugs durch den Flugkapitän zu Recht erfolgt ist,
  • d.h. diese Ermessensentscheidung von dem Flugkapitän aufgrund zutreffender, vorausschauender Einschätzung der Situation, unter Berücksichtigung der auf den Einzelfall bezogenen Faktoren, wie etwa der Dauer des jeweiligen Fluges, getroffen worden ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall erachtete das AG,

  • starken Alkoholgeruch,
  • ein gerötetes Gesicht,
  • glasige Augen,
  • einen wankenden Gang,
  • ein Gestützt-werden-müssen bzw. ein Anlehnen-müssen an die Wand sowie
  • mangelnde Konzentrationsfähigkeit

bei einem Fluggast als ausreichende Anzeichen für seine Fluguntauglichkeit und somit für eine Verweigerung der Beförderung,

  • jedenfalls bei einem bevorstehenden Langstreckenflug,

mit der Folge, dass dann

  • weder die Fluggesellschaft
  • noch der Reiseveranstalter

die Nichtbeförderung zu vertreten haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Verfügt bei einem Flug ins Ausland ein von einem Flugunternehmen beförderter Fluggast nicht über die erforderlichen Dokumente

…. für die Einreise in das Zielland kann dies

  • sowohl für den Fluggast
  • als auch für das ihn befördernde Flugunternehmen

teuer werden.

Mit Urteil vom 15.05.2018 – X ZR 79/17 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem einem Fluggast eines Flugunternehmens bei der Ankunft in Indien, von den indischen Behörden,

  • weil er nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, die Einreise verweigert sowie

dem Flugunternehmen wegen Verstoßes gegen den Immigration (Carrier’s Liability) Act 2000 ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Rupien (zum Zahlungszeitpunkt umgerechnet 1.415,35 €) auferlegt worden war

  • und das Flugunternehmen mit dem Fluggast darüber streitet, ob der Fluggast dem Flugunternehmen das Bußgeld erstatten muss,

nämlich entschieden, dass

  • zwar den Fluggast gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die, sich aus dem entgeltlichen (Werk-)Vertrag über die (Luft-)Beförderung von Personen ergebende, vertragliche Nebenpflicht trifft, einen Auslandsflug nicht ohne die für die Einreise in den Zielstaat nach dessen Recht notwendigen Dokumente, einschließlich eines etwa erforderlichen Visums anzutreten (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

und

  • bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen gemäß § 280 BGB zum Ersatz eines diesem dadurch entstehenden Schadens verpflichtet ist,

allerdings

  • nach § 254 Abs. 1 BGB auch das Luftverkehrsunternehmen ein Mitverschulden treffen kann, das seinen Ersatzanspruch mindert oder ausschließt, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn
    • der Schaden in einer dem Luftverkehrsunternehmen wegen der fehlenden Einreisedokumente des Fluggastes auferlegten Geldbuße besteht und
    • das Luftverkehrsunternehmen vor dem Abflug keine geeignete Dokumentenkontrolle durchgeführt hat.

Zur Feststellung ob ein solches Mitverschulden des Flugunternehmens vorgelegen hat, ist die Sache vom Senat an das Berufungsgericht,

  • das der Klage des Flugunternehmen gegen den Fluggast auf Erstattung des Bußgeldbetrages in vollem Umfang stattgegeben hatte,

zurückverwiesen worden.

Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr Gepäck nicht mitgeliefert, sondern erst verspätet angeliefert wird

…. also den Zielort nicht rechtzeitig erreicht.

Hat ein Fluggast

  • beispielsweise eine Flugreise nach Malta gebucht und ist sein Gepäck nicht mit angeliefert worden,

hat die Fluggesellschaft dem Fluggast

den Schaden zu ersetzen,

  • der dem Fluggast durch die verspätete Anlieferung des Reisegepäcks entsteht,

außer, die Fluggesellschaft kann nachweisen,

  • dass sie und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder
  • dass es ihr oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Haftet die Fluggesellschaft für den dem Fluggast entstandenen Verzögerungsschaden, hat der Fluggast,

  • innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 MÜ festgelegten Höchstgrenzen,

Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen in Geld,

  • die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Fluggastes für zweckmäßig und erforderlich halten durfte,
  • wobei § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend anzuwenden ist.

Danach besteht,

  • wenn die Fluggesellschaft mitteilt, dass das Gepäck am Folgetag eintreffen,
  • es am späten Morgen des Folgetags dann auch angeliefert wird und
  • für den Fluggast somit absehbar war, dass er keinen längeren Zeitraum würde überbrücken müssen,

ohne Darlegung besonderer subjektiver Umstände, konkreter Ersatzbedarf für die Nacht und den Folgetag,

  • so dass die Fluggesellschaft in einem solchen Fall die Aufwendungen für einen Satz Kleidung,
    • d.h. einen Satz neuer Unter- und Oberbekleidung sowie Wäsche für die Nacht und einen Tag und
  • eine Basisausstattung mit Kosmetika schuldet.

Begnügen muss sich ein Fluggast dabei,

  • auch wenn er üblicherweise Kleidungsmarken aus dem Luxussegment bevorzugt,

mit der Anschaffung von mittelwertiger (Ersatz)Kleidung, weil

  • ein wirtschaftlich denkender Mensch, der davon ausgeht, lediglich einen Tag überbrücken zu müssen, sich damit zufrieden geben würde.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.06.2017 – 30 C 570/17 – hingewiesen.

Was, wer bei einem Reisebüro oder Automobilklub eine Fährüberfahrt bucht, wissen sollte

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 30.06.2016 – 213 C 3921/16 – entschieden, dass es sich bei einer in einem Reisebüro oder bei einem Automobilklub gebuchten Überfahrt mit einer Fähre in der Regel

  • selbst dann nicht um einen Pauschalreise handelt,
  • wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird.

Vielmehr liege in einem solchen Fall die Buchung einer einzelnen Beförderungsleistung vor,

  • bei der das Reisebüro lediglich vermittelnd tätig und
  • nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrages werde.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte ein Reisender bei einem Automobilclub eine Fährpassage von Genua nach Tunis und zurück gebucht, in der seine Beförderung, die seines PKWs sowie die Übernachtung in einer Kabine enthalten waren.

Nach dem Urteil des AG München können in solchen Fällen somit von Reisenden Ansprüche wegen Schlecht- bzw. Nichterfüllung der Beförderungsleistung

  • regelmäßig nur gegen die Reederei geltend gemacht werden und
  • gegen das Reisebüro bzw. den Automobilklub als Reisevermittler nur, wenn diese ihnen ausnahmsweise obliegende nachvertragliche Informationspflichten verletzt haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München 64/16 vom 19.08.2016).

Warum man sich bei der Buchung eines Fluges vergewissern sollte, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgt

Wer einen Flug bucht, kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird.

Das hat jedenfalls das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 08.01.2016 – 159 C 12576/15 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Reisender

  • bei einem Unternehmen, das ein Flugbuchungsportal anbietet, über dessen Internetportal zwei Flugtickets gekauft und
  • für ein mitgeführtes Aufgabegepäck am Hin- und Rückflug jeweils 40 US-Dollar zusätzlich hatte zahlen müssen,

dessen Klage auf Rückzahlung der zusätzlichen Kosten für die Gepäckstück abgewiesen, weil

  • sich aus den Flugunterlagen nicht ergab, dass die kostenfreie Gepäckbeförderung Vertragsinhalt geworden war,
  • nach den Flug- und Gepäckbestimmungen der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem beinhaltete und
  • der Reisende nicht hatte nachweisen können dass das beklagte Reiseunternehmen trotzdem zur unentgeltlichen Gepäckbeförderung verpflichtet war.

Um Kosten zu senken, Reisenden aber weiterhin einen attraktiven Preis für die Beförderung anbieten zu können, würden Fluggesellschaften, so das AG, zunehmend dazu übergehen, Leistungen wie Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Bordgastronomie oder die Zurverfügungstellung von Zeitungen nur noch fakultativ gegen Zahlung von Zusatzkosten anzubieten.
Deswegen könne ein Reisender, der einen Flug bucht, ohne entsprechende Zusicherung auch nicht davon ausgehen, dass die Leistung der Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München 53/16 vom 08.07.2016).