…. für außergewöhnliche Gehbehinderung im Schwerbehindertenausweis auch dann erhalten können, wenn bei ihnen eine verminderte Gehfähigkeit nicht besteht.
Mit Urteil vom 30.01.2020 – S 16 SB 110/17 – hat die 16. Kammer des Sozialgerichts (SG) Gießen im Fall eines
- an einem schwerstgradig ausgeprägten Autismussyndrom
leidenden Betroffenen,
- der nicht in der Lage war, Handlungen zu planen und alleine durchzuführen,
- der sich alleine weder orientieren noch Gefahren einschätzen konnte und die gesamte Zeit beaufsichtigt werden musste und
- den eine erwachsene Person allein, trotz voller Umklammerung des Oberkörpers, praktisch nicht festhalten konnte,
entschieden, dass
- dieser dem aG-berechtigten Personenkreis gleichzustellen ist.
Danach ist ein Betroffener,
- der bei einem Abstellen lediglich auf sein physisch mögliches Gehen, zwar nicht zu dem in § 229 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) beschriebenen Personenkreis gehört,
diesem Personenkreis im Hinblick auf seine mentale Beeinträchtigung (schwerstgradig ausgeprägtes Autismussyndrom) dann gleichzustellen, wenn
- bei seiner ausgeprägten mentalen Behinderung jederzeit damit gerechnet werden muss, dass er
- sich von der jeweiligen Begleitperson losreißt,
- von dieser wegläuft oder
- in impulsiven/aggressiven Ausbrüchen gegen die Begleitperson oder Dritte losgeht
und er aufgrund der Auswirkungen seiner Erkrankung somit
- auch mit einer verantwortungsbewussten Begleitperson nichtmehr geführt werden kann,
- sondern eine Beförderung mit einem Reha-Buggy erforderlich ist (Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen).
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