…. werden bzw. eine Verweisung von Bord erfolgen kann.
Mit Urteil vom 23.07.2019 – 182 C 18938/18 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass Kunden eines Reiseveranstalters,
- die bei diesem eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug gebucht haben und
denen die Beförderung beim (Hin- oder Rück)Flug
- mit der Begründung, dass sie zu betrunken und damit fluguntauglich seien,
vom Kapitän des Flugzeuges verweigert wird, dann keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter
- wegen (schuldhafter) Verletzung der sich aus dem Reisevertrag ergebenden Beförderungspflicht
haben, wenn
- die Verweisung von Bord des Flugzeugs durch den Flugkapitän zu Recht erfolgt ist,
- d.h. diese Ermessensentscheidung von dem Flugkapitän aufgrund zutreffender, vorausschauender Einschätzung der Situation, unter Berücksichtigung der auf den Einzelfall bezogenen Faktoren, wie etwa der Dauer des jeweiligen Fluges, getroffen worden ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall erachtete das AG,
- starken Alkoholgeruch,
- ein gerötetes Gesicht,
- glasige Augen,
- einen wankenden Gang,
- ein Gestützt-werden-müssen bzw. ein Anlehnen-müssen an die Wand sowie
- mangelnde Konzentrationsfähigkeit
bei einem Fluggast als ausreichende Anzeichen für seine Fluguntauglichkeit und somit für eine Verweigerung der Beförderung,
- jedenfalls bei einem bevorstehenden Langstreckenflug,
mit der Folge, dass dann
- weder die Fluggesellschaft
- noch der Reiseveranstalter
die Nichtbeförderung zu vertreten haben (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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