Tag Annullierung

Wichtig zu wissen für Fluggäste, wenn ihnen schon im Voraus von dem Flugunternehmen die Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird 

Mit Urteil vom 26.10.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-238/22, in der ein Fluggast, 

  • der einen Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid sowie einen Rückflug mehr als zwei Wochen danach gebucht hatte, 

der von der Fluggesellschaft, mit der er, 

  • weil es ihm nicht gelungen war, für seinen für den Folgetag gebuchten Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken, 

Kontakt aufgenommen hatte, dabei davon unterrichtet worden war, dass er,

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Fluggäste sollten wissen, dass sie bei einer Flugannullierung die Wahl haben zwischen der Erstattung des Flugpreises sowie 

…. einer kostenlosen Ersatzbeförderung ohne Zuzahlung und sie, 

  • wenn sie eine Ersatzbeförderung wählen, 

den Termin des Ersatzfluges grundsätzlich selbst bestimmen können.

Mit Urteil vom 27.06.2023 – X ZR 50/22 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem die Lufthansa AG Flüge im Frühjahr 2020 

  • wegen der Corona-Pandemie 

annulliert hatte und zwei Fluggästen die Umbuchung jeweils auf einen Flug

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BGH entscheidet: Fluggäste deren Flug annulliert wurde, können auch dann Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben, wenn 

…. der Beförderungsvertrag nicht von ihnen, sondern einem Dritten, geschlossen wurde. 

Mit Urteil vom 27.09.2022 – X ZR 35/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die in der Instanzrechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortete Frage, 

  • ob auch ein Fluggast, der nicht Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) für den Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten aktivlegitimiert ist, 

geklärt und dahingehend entschieden, dass der für den Fall der Annullierung eines Fluges

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EuGH entscheidet: Auch wenn wegen Streiks der Belegschaft einer Fluglinie aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft

…. Flüge annulliert werden oder große Verspätung haben, können Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.  

Mit Urteil vom 06.10.2021 in der Rechtssache C-613/20 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass ein Streik 

  • der Belegschaft einer Fluglinie (hier: Eurowings) 

aus Solidarität 

  • mit der Belegschaft der Muttergesellschaft (hier: Lufthansa) 

keinen 

darstellt, der die Fluglinie bei 

  • Flugannullierung oder
  • großer Verspätung von Flügen

zur Verweigerung der

  • Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO 

berechtigt.

Danach kann ein solcher Solidaritätsstreik weder als Ereignis angesehen werden, 

  • das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Tochtergesellschaft ist, 

noch als Ereignis, 

  • das von dieser in keiner Weise beherrschbar ist,

weil, so der EuGH, vorsehbar sei, dass,

  • wenn eine Gewerkschaft die Beschäftigten einer Muttergesellschaft zum Streik aufrufe, 

sich die Beschäftigten anderer Konzernteile diesem Streik 

  • aus Solidarität oder 
  • mit dem Ziel anschlössen, bei dieser Gelegenheit ihre eigenen Interessen durchzusetzen,

und außerdem der Arbeitgeber,

  • da für ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstelle, grundsätzlich über die Mittel verfüge, 

sich darauf vorbereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abfangen könne, 

Übrigens:
Infos dazu, 

  • wann Fluggäste, deren Flug verspätet gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit am Zielflughafen ankommt, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, 

finden Sie hier.