…. Flüge annulliert werden oder große Verspätung haben, können Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.
Mit Urteil vom 06.10.2021 in der Rechtssache C-613/20 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass ein Streik
- der Belegschaft einer Fluglinie (hier: Eurowings)
aus Solidarität
- mit der Belegschaft der Muttergesellschaft (hier: Lufthansa)
keinen
darstellt, der die Fluglinie bei
- Flugannullierung oder
- großer Verspätung von Flügen
zur Verweigerung der
- Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO
berechtigt.
Danach kann ein solcher Solidaritätsstreik weder als Ereignis angesehen werden,
- das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Tochtergesellschaft ist,
noch als Ereignis,
- das von dieser in keiner Weise beherrschbar ist,
weil, so der EuGH, vorsehbar sei, dass,
- wenn eine Gewerkschaft die Beschäftigten einer Muttergesellschaft zum Streik aufrufe,
sich die Beschäftigten anderer Konzernteile diesem Streik
- aus Solidarität oder
- mit dem Ziel anschlössen, bei dieser Gelegenheit ihre eigenen Interessen durchzusetzen,
und außerdem der Arbeitgeber,
- da für ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstelle, grundsätzlich über die Mittel verfüge,
sich darauf vorbereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abfangen könne,
Übrigens:
Infos dazu,
- wann Fluggäste, deren Flug verspätet gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit am Zielflughafen ankommt, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben,
finden Sie hier.