…. annulliert wird.
Mit Urteil vom 11.05. 2023 hat die 3. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22 in denen ein Flug
- von Stuttgart um 06.05 Uhr nach Lissabon
annulliert worden war, weil man am Abflugtag,
- zwei Stunden vor dem Abflug,
den Kopilot des Fluges
aufgefunden, wegen des aufgrund dieses Ereignisses erlittenen Schocks sich die
fluguntauglich gemeldet und daraufhin das ausführende Flugunternehmen die Fluggäste mit einem
- auf 16.40 Uhr angesetzten
Ersatzflug nach Lissabon befördert hatten, entschieden, dass die unerwartete Abwesenheit eines
- für die Durchführung eines Fluges
unverzichtbaren Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit oder Tod,
- die kurz vor dem planmäßigen Abflug eintritt,
nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“
- im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechte-Verordnung – FluggastrechteVO)
fällt, so dass das Luftfahrtunternehmen dadurch nicht von seiner Ausgleichszahlungspflicht
- nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO
gegenüber den Fluggästen befreit ist.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass, wenn Fluggäste bei Annullierung eines Fluges
- nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO
einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Zahlung dieser Ausgleichsleistung
nicht verpflichtet ist, sofern es
kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann
lassen, wenn
- alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
worden wären, als solche „außergewöhnliche Umstände“
angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht
- Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens
und auch nicht von ihm
sind, eine durch die Krankheit oder den Tod bedingte Abwesenheit eines oder mehrerer Besatzungsmitglieder als solche,
- selbst wenn sie unerwartet ist,
jedoch ein Vorkommnis ist, das,
- da Flugunternehmen bei der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten seiner Beschäftigten mit solchen unvorhergesehenen Ereignissen rechnen muss,
Teil der
- normalen Ausübung der Tätigkeit
eines Luftfahrtunternehmens ist und somit schon kein Vorkommnis vorliegt, das nicht Teil der
- normalen Ausübung der Tätigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens
ist.
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