EuGH entscheidet: Fluggäste haben auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn ein Flug wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten

EuGH entscheidet: Fluggäste haben auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn ein Flug wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten

…. annulliert wird.  

Mit Urteil vom 11.05. 2023 hat die 3. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22 in denen ein Flug 

  • von Stuttgart um 06.05 Uhr nach Lissabon 

annulliert worden war, weil man am Abflugtag, 

  • zwei Stunden vor dem Abflug, 

den Kopilot des Fluges

  • tot in seinem Hotelbett 

aufgefunden, wegen des aufgrund dieses Ereignisses erlittenen Schocks sich die 

  • gesamte Besatzung 

fluguntauglich gemeldet und daraufhin das ausführende Flugunternehmen die Fluggäste mit einem 

  • auf 16.40 Uhr angesetzten 

Ersatzflug nach Lissabon befördert hatten, entschieden, dass die unerwartete Abwesenheit eines 

  • für die Durchführung eines Fluges 

unverzichtbaren Besatzungsmitglieds aufgrund von Krankheit oder Tod, 

  • die kurz vor dem planmäßigen Abflug eintritt, 

nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ 

  • im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (Fluggastrechte-Verordnung – FluggastrechteVO)

fällt, so dass das Luftfahrtunternehmen dadurch nicht von seiner Ausgleichszahlungspflicht

  • nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO

gegenüber den Fluggästen befreit ist.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass, wenn Fluggäste bei Annullierung eines Fluges 

  • nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO

einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Zahlung dieser Ausgleichsleistung 

  • nur dann 

nicht verpflichtet ist, sofern es 

  • nachweisen

kann, dass die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann

  • nicht hätten vermeiden 

lassen, wenn 

  • alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen 

worden wären, als solche „außergewöhnliche Umstände“ 

  • Vorkommnisse

angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht 

  • Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens 

und auch nicht von ihm 

  • tatsächlich beherrschbar 

sind, eine durch die Krankheit oder den Tod bedingte Abwesenheit eines oder mehrerer Besatzungsmitglieder als solche, 

  • selbst wenn sie unerwartet ist, 

jedoch ein Vorkommnis ist, das, 

  • da Flugunternehmen bei der Planung der Einsätze und der Arbeitszeiten seiner Beschäftigten mit solchen unvorhergesehenen Ereignissen rechnen muss,

Teil der 

  • normalen Ausübung der Tätigkeit 

eines Luftfahrtunternehmens ist und somit schon kein Vorkommnis vorliegt, das nicht Teil der 

  • normalen Ausübung der Tätigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens

ist.


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Feugh-entscheidet-fluggaeste-haben-auch-dann-anspruch-auf-ausgleichszahlung-wenn-ein-flug-wegen-des-unerwarteten-todes-des-kopiloten%2F">logged in</a> to post a comment