Tag Ausgleichszahlung

Sind Airlines, wenn es infolge von Personalmangels bei der Gepäckabfertigung zu einer großen Flugverspätung kommt, zur Leistung einer

…. Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO) verpflichtet?

Mit Urteil vom 16.05.2024 hat die Neunte Kammer des Europäische Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-405/23 darauf hingewiesen, dass, wenn es zu einer Verspätung eines Fluges

  • von mehr als drei Stunden 

kommt, die hauptsächlich auf einen am Flughafen herrschenden Mangel an 

  • Personal für die Gepäckabfertigung 

zurückzuführen ist, dies ein

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EuGH entscheidet, dass nur Fluggäste, die sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

…. wegen großer Verspätung ihres Fluges haben können und bei freiwilliger Buchung eines Ersatzfluges, der den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht, kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht.

Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben 

  • – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt –

grundsätzlich

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Wichtig zu wissen für Fluggäste, wenn ihnen schon im Voraus von dem Flugunternehmen die Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird 

Mit Urteil vom 26.10.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-238/22, in der ein Fluggast, 

  • der einen Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid sowie einen Rückflug mehr als zwei Wochen danach gebucht hatte, 

der von der Fluggesellschaft, mit der er, 

  • weil es ihm nicht gelungen war, für seinen für den Folgetag gebuchten Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken, 

Kontakt aufgenommen hatte, dabei davon unterrichtet worden war, dass er,

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Was wegen Flugverspätung Ausgleichsleistungen beanspruchende Fluggäste wissen müssen, wenn streitig ist, ob 

…. eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden vorgelegen hat.

Einem Fluggast kann 

ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen das Luftfahrtunternehmen nicht nur dann zustehen, wenn

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Was viele Fluggäste nicht wissen, aber wissen sollten

Steht einem Fluggast

  • wegen Beförderungsverweigerung, 
  • Flugannullierung oder
  • weil sein Flug das Endziel erst verspätet um drei oder mehr Stunden nach der vorgesehenen Ankuftszeit erreicht hat und
  • von dem Luftfahrtunternehmen nicht nachgewiesen werden kann, dass dies auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären,

ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu 

muss ihm das Luftfahrtunternehmen,

  • wenn dieses die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat,

grundsätzlich auch die Kosten für die 

  • vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt 

ersetzen, d.h., der Fluggast 

  • darf dann grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für erforderlich halten und
  • kann die ihm durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Ausgleichszahlung entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen.

Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

entschieden und darauf hingewiesen, dass nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen jedem von einer großen Verspätung betroffenen Fluggast einen 

  • schriftlichen Hinweis 

auszuhändigen hat, in dem die 

dargelegt werden und dass Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO

  • dann, falls das Luftfahrtunternehmen nicht darlegen kann, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er dieses Hinweises nicht bedurfte, 

verletzt ist, wenn 

  • ein entsprechender schriftlicher Hinweis nicht erteilt worden ist oder 

einem erteilten Hinweis, 

  • der dem Zweck dient, den Fluggast in die Lage zu versetzen, 
    • ohne Einholung von Rechtsrat eine summarische Antwort auf die Frage zu finden, ob Ausgleichsansprüche in seinem Fall in Betracht kommen sowie 
    • seine diesbezüglichen Rechte wahrnehmen zu können, 

nicht klar entnommen werden kann, 

  • unter welchen Voraussetzungen dem Fluggast grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht, 
  • unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird,
  • gegenüber wem ein Ausgleichsanspruch geltend zu machen ist und
  • der Kommunikationsweg, den der Fluggast dazu gegenüber dem Luftfahrtunternehmen nutzen kann.

Übrigens:
Behauptet der Fluggast nicht (ordnungsgemäß bzw. unvollständig) belehrt worden zu sein, trifft das Luftfahrtunternehmen im Streitfall eine sekundäre Darlegungslast, so dass dieses vortragen muss, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist,

Beachte aber:
Ist das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung, Fluggäste nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf ihre Rechte hinzuweisen, 

  • vollständig und unmissverständlich nachgekommen, 

besteht ein Anspruch 

  • auf Erstattung der Anwaltskosten, die einem Fluggast durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der FluggastrechteVO entstanden sind, 

nur, wenn 

  • sich das Luftfahrtunternehmen bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befunden hat,
  • von dem Fluggast also bei dem Luftfahrtunternehmen vor der Beauftragung des Rechtsanwalts die Zahlung (mit einem Zahlungsziel) erfolglos angemahnt worden war (BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 35/15 –).

AG Hannover entscheidet: Luftfahrtunternehmen muss einem Kleinkind wegen Flugverspätung 400 Euro Ausgleichszahlung leisten

Mit Urteil vom 04.06.2020 – 515 C 12585/19 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein, 

  • von Eltern für sich und ihrem noch nicht ein Jahr altem Kleinkind bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen 

gebuchter Flug, von Heraklion nach Nürnberg, erst mehr als drei Stunden später als vorgesehen das Endziel erreicht hatte, auch dem Kleinkind   

  • nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)  

die Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro zugesprochen. 

Begründet hat das AG dies damit, dass   

hier jedoch davon auszugehen sei, dass für das Kleinkind ein Flugpreis in Höhe von 15 Euro gezahlt worden sei, nachdem

  • einerseits in der Buchungsbestätigung eine Auflistung erfolgt war, unter der sich 
    • neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag „1x Kleinkind(er)“ fand, 
  • andererseits aber es in den Fluginformationen der Flugunternehmens unter der Überschrift „Kinderermäßigung“ geheißen hatte: 
    • „Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 EUR pro Flugstrecke“, 

dies somit nicht klar habe erkennen lasse, ob es sich bei den 15 Euro handeln sollte,

  • um eine erhobene Verwaltungsgebühr, 
    • wofür die Auflistung in der Buchungsbestätigung sprechen könnte oder
  • um einen für Kleinkinder reduzierten Flugpreis, 
    • wofür die Überschrift „Kinderermäßigung“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Flugunternehmens spricht   

und diese Unklarheit bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Lasten des Flugunternehmens gehe (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

Hinweis:
Dazu, 

  • wann gegen ein Luftfahrtunternehmen bei verspäteter Ankunft ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe besteht, 
  • worauf bei der Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung abzustellen ist, 
  • was maßgebend für die Entfernungsberechnung ist und 
  • was außergewöhnliche Umstände sein können, die einem Ausgleichsanspruch entgegenstehen können,

vgl. auch den Blogeintrag: