Sind Airlines, wenn es infolge von Personalmangels bei der Gepäckabfertigung zu einer großen Flugverspätung kommt, zur Leistung einer

…. Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO) verpflichtet?

Mit Urteil vom 16.05.2024 hat die Neunte Kammer des Europäische Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-405/23 darauf hingewiesen, dass, wenn es zu einer Verspätung eines Fluges

  • von mehr als drei Stunden 

kommt, die hauptsächlich auf einen am Flughafen herrschenden Mangel an 

  • Personal für die Gepäckabfertigung 

zurückzuführen ist, dies ein

Read More

EuGH entscheidet, dass nur Fluggäste, die sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

…. wegen großer Verspätung ihres Fluges haben können und bei freiwilliger Buchung eines Ersatzfluges, der den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht, kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht.

Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben 

  • – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt –

grundsätzlich

Read More

Wichtig zu wissen für Fluggäste, wenn ihnen schon im Voraus von dem Flugunternehmen die Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird 

Mit Urteil vom 26.10.2023 hat die Achte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-238/22, in der ein Fluggast, 

  • der einen Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid sowie einen Rückflug mehr als zwei Wochen danach gebucht hatte, 

der von der Fluggesellschaft, mit der er, 

  • weil es ihm nicht gelungen war, für seinen für den Folgetag gebuchten Hinflug von Frankfurt am Main nach Madrid online einzuchecken, 

Kontakt aufgenommen hatte, dabei davon unterrichtet worden war, dass er,

Read More

Was wegen Flugverspätung Ausgleichsleistungen beanspruchende Fluggäste wissen müssen, wenn streitig ist, ob 

…. eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden vorgelegen hat.

Einem Fluggast kann 

ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen das Luftfahrtunternehmen nicht nur dann zustehen, wenn

Read More

Was viele Fluggäste nicht wissen, aber wissen sollten

Steht einem Fluggast

  • wegen Beförderungsverweigerung, 
  • Flugannullierung oder
  • weil sein Flug das Endziel erst verspätet um drei oder mehr Stunden nach der vorgesehenen Ankuftszeit erreicht hat und
  • von dem Luftfahrtunternehmen nicht nachgewiesen werden kann, dass dies auf außergewöhnliche Umstände zurückgegangen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären,

ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu 

muss ihm das Luftfahrtunternehmen,

  • wenn dieses die ihm gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO obliegende Informationspflicht verletzt hat,

grundsätzlich auch die Kosten für die 

  • vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt 

ersetzen, d.h., der Fluggast 

  • darf dann grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für erforderlich halten und
  • kann die ihm durch die vorgerichtliche Geltendmachung der Ausgleichszahlung entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen.

Das hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

entschieden und darauf hingewiesen, dass nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen jedem von einer großen Verspätung betroffenen Fluggast einen 

  • schriftlichen Hinweis 

auszuhändigen hat, in dem die 

dargelegt werden und dass Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO

  • dann, falls das Luftfahrtunternehmen nicht darlegen kann, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er dieses Hinweises nicht bedurfte, 

verletzt ist, wenn 

  • ein entsprechender schriftlicher Hinweis nicht erteilt worden ist oder 

einem erteilten Hinweis, 

  • der dem Zweck dient, den Fluggast in die Lage zu versetzen, 
    • ohne Einholung von Rechtsrat eine summarische Antwort auf die Frage zu finden, ob Ausgleichsansprüche in seinem Fall in Betracht kommen sowie 
    • seine diesbezüglichen Rechte wahrnehmen zu können, 

nicht klar entnommen werden kann, 

  • unter welchen Voraussetzungen dem Fluggast grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe zusteht, 
  • unter welchen Voraussetzungen das ausführende Luftverkehrsunternehmen nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung frei wird,
  • gegenüber wem ein Ausgleichsanspruch geltend zu machen ist und
  • der Kommunikationsweg, den der Fluggast dazu gegenüber dem Luftfahrtunternehmen nutzen kann.

Übrigens:
Behauptet der Fluggast nicht (ordnungsgemäß bzw. unvollständig) belehrt worden zu sein, trifft das Luftfahrtunternehmen im Streitfall eine sekundäre Darlegungslast, so dass dieses vortragen muss, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist,

Beachte aber:
Ist das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung, Fluggäste nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO auf ihre Rechte hinzuweisen, 

  • vollständig und unmissverständlich nachgekommen, 

besteht ein Anspruch 

  • auf Erstattung der Anwaltskosten, die einem Fluggast durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der FluggastrechteVO entstanden sind, 

nur, wenn 

  • sich das Luftfahrtunternehmen bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug nach § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befunden hat,
  • von dem Fluggast also bei dem Luftfahrtunternehmen vor der Beauftragung des Rechtsanwalts die Zahlung (mit einem Zahlungsziel) erfolglos angemahnt worden war (BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 35/15 –).

AG Hannover entscheidet: Luftfahrtunternehmen muss einem Kleinkind wegen Flugverspätung 400 Euro Ausgleichszahlung leisten

Mit Urteil vom 04.06.2020 – 515 C 12585/19 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein, 

  • von Eltern für sich und ihrem noch nicht ein Jahr altem Kleinkind bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen 

gebuchter Flug, von Heraklion nach Nürnberg, erst mehr als drei Stunden später als vorgesehen das Endziel erreicht hatte, auch dem Kleinkind   

  • nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)  

die Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro zugesprochen. 

Begründet hat das AG dies damit, dass   

hier jedoch davon auszugehen sei, dass für das Kleinkind ein Flugpreis in Höhe von 15 Euro gezahlt worden sei, nachdem

  • einerseits in der Buchungsbestätigung eine Auflistung erfolgt war, unter der sich 
    • neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag „1x Kleinkind(er)“ fand, 
  • andererseits aber es in den Fluginformationen der Flugunternehmens unter der Überschrift „Kinderermäßigung“ geheißen hatte: 
    • „Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 EUR pro Flugstrecke“, 

dies somit nicht klar habe erkennen lasse, ob es sich bei den 15 Euro handeln sollte,

  • um eine erhobene Verwaltungsgebühr, 
    • wofür die Auflistung in der Buchungsbestätigung sprechen könnte oder
  • um einen für Kleinkinder reduzierten Flugpreis, 
    • wofür die Überschrift „Kinderermäßigung“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Flugunternehmens spricht   

und diese Unklarheit bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Lasten des Flugunternehmens gehe (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

Hinweis:
Dazu, 

  • wann gegen ein Luftfahrtunternehmen bei verspäteter Ankunft ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe besteht, 
  • worauf bei der Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung abzustellen ist, 
  • was maßgebend für die Entfernungsberechnung ist und 
  • was außergewöhnliche Umstände sein können, die einem Ausgleichsanspruch entgegenstehen können,

vgl. auch den Blogeintrag:

Was bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit Wohnrecht und Pflegeverpflichtung beachtet werden sollte

Werden bei einem Grundstückskaufvertrag von den Vertragsparteien

  • ein (lebenslanges, unentgeltliches) Wohnrecht für den Veräußerer und
  • eine Pflegeverpflichtung für den Erwerber

vereinbart, müssen, wenn

  • keine diesbezüglichen Vereinbarungen hierzu getroffen werden und

sich die Parteien darüber in Ungewissheit befinden,

  • wie lange der Verkäufer leben und
  • ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des Vertrages werden wird,

der Erwerber damit rechnen,

  • dass er – sollte der Verkäufer sehr alt sowie gleichzeitig bald nach Vertragsschluss pflegebedürftig werden – über einen sehr langen Zeitraum zur Erbringung von Pflegeleistungen ist

und der Verkäufer,

  • dass er, im Fall seines frühen Todes, dem Käufer das Grundstück überlässt, obwohl er ihn nicht pflegen und das Wohnrecht nur für kurze Zeit erdulden musste.

Sofern in einem solchen Fall

  • beispielsweise knapp drei Wochen nach Abschluss eines solchen Kaufvertrages

der Verkäufer überraschend stirbt, besteht demzufolge,

  • mangels Raum für eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung bzw. einer Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage,

kein Anspruch des Erben des Verkäufers auf eine Ausgleichszahlung für das

  • infolge des Todes gegenstandslos gewordene

Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung (Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2019 – 8 W 13/19 –).

BGH entscheidet: Fluggäste können auch dann Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, wenn ihr Flug wegen Bestreikung

…. der Passagierkontrollen am Startflughafen annulliert wurde.

Mit Urteil vom 04.09.2018 – X ZR 111/17 – hat der für Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Luftfahrtunternehmen,

  • weil am Startflughafen die Passagierkontrollen bestreikt wurden,

einen Flug annulliert und das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort überführt hatte, darauf hingewiesen, dass

  • ein Ausstand der Beschäftigten der Passagierkontrollstellen zwar grundsätzlich geeignet sein kann, außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) zu begründen, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO an die von der Annullierung betroffenen Fluggäste befreit,
  • dies jedoch, was das Flugunternehmen darzulegen sowie im Streitfall zu beweisen habe,
    • nicht nur voraussetzt, dass sich die Folgen des Ausstands nicht mit zumutbaren Maßnahmen haben abwenden lassen,
    • sondern auch, dass diese Folgen die Absage des Flugs notwendig gemacht haben und

ein Flugunternehmen demzufolge die Annullierung eines Fluges wegen eines Streiks bei den Passagierkontrollen nur dann rechtfertigen könne, wenn aufgrund des Streiks

  • kein einziger Fluggast die Sicherheitskontrollen rechtzeitig habe passieren sowie den Flug zum vorgesehenen Zeitpunkt habe wahrnehmen können

oder

  • tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes Sicherheitsrisiko bestanden haben
    • und nicht nur die abstrakte Gefahr, die Überprüfung der Fluggäste könnten wegen des starken Andrangs auf nur wenige Kontrollstellen nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt worden sein (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.09.2018).

Wann haben Fluggäste, deren Flug verspätet gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit am Zielflughafen

…. ankommt, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

in Höhe von

  • 250 Euro bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
  • 400 Euro bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km sowie
  • von 600 Euro bei allen anderen Flügen,

haben Fluggäste,

  • unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruches,

dann, wenn

  • ihr Flug erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr das Endziel erreicht hat,
  • der Flug
    • angetreten worden ist von einem Flughafen in einem EU-Land oder
    • bei Antritt von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen in einem EU-Land, durchgeführt worden ist von einem Flugunternehmen mit Firmensitz in der EU
  • die Fluggäste
    • nicht kostenlos (wie beispielsweise mitunter kostenlos mitreisende Kleinkinder (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2015 – X ZR 35/14 –) oder
    • zu einem reduzierten Tarif gereist sind, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist

und

  • die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch von dem Flugunternehmen dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO).

Endziel eines Fluges ist

  • der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein,
  • bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges.

Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung ist abzustellen auf den Zeitpunkt,

Maßgebend für die Entfernungsberechnung und damit für die Höhe des Ausgleichszahlungsanspruchs ist,

  • wenn es sich um einen Flug mit Anschlussflügen gehandelt hat,

die Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Endzielflughafen,

  • die nach der Großkreisentfernung (vgl. Art. 7 Abs. 4 FluggastrechteVO) zu ermitteln ist,

unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke, also

  • die Luftlinienentfernung, die ein Direktflug zwischen dem Start- und dem Zielflughafen zurücklegen würde,

was bedeutet, dass bei einem gebuchten Flug

  • beispielsweise von Rom über Brüssel nach Hamburg,
  • der in Hamburg mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit ankommt,

sich die Höhe des Ausgleichs der dem Fluggast zusteht, richtet nach

  • der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen Rom und dem Zielflughafen Hamburg
  • und nicht nach der Luftlinienentfernung zwischen Rom und Brüssel zuzüglich der Luftlinienentfernung zwischen Brüssel und Hamburg (so EuGH, Urteil vom 07.09.2017 in der Rechtssache C-559/16).

Außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO, die einem Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung entgegenstehen, sind beispielsweise

  • Sabotageakte oder terroristische Handlungen,
  • Naturereignisse wie etwa ein Vulkanausbruch oder eine Kollision mit Vögeln,
  • vom Maschinenhersteller oder der zuständigen Behörde entdeckte versteckte, die Flugsicherheit beeinträchtigende Fabrikationsfehler bei bereits in Betrieb genommenen Maschinen,
  • aber auch eine behördliche Anordnung, die Auswirkungen auf den Flugbetrieb hat oder ein den Betrieb beeinträchtigender Streik (nicht jedoch ein wilder Streik (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 in der Rechtssache C-195/17)).

Keine außergewöhnlichen Umstände sind dagegen

  • wilde Streiks,
  • stattgefundene Kollisionen zwischen einem Flugzeug oder einem Fahrzeug, das bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt wird, wie beispielsweise einem Treppenfahrzeug oder einem Gepäckwagen und
  • ein unerwartet auftretendes technisches Problem, wie beispielsweise ein unerwartet defekt gewordenes Teil, das erst geliefert und eingebaut werden musste (EuGH, Urteil vom 17.09.2015 in der Rechtssache C-257/14).

Wichtig für Fluggäste zu wissen: Gegen welche Fluggesellschaft sind Ausgleichsansprüche geltend zu machen im Fall

…. der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung des Fluges nach Art. 5 und Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO), wenn

  • der bei einem bestimmten Flugunternehmen gebuchte Flug
  • aufgrund einer sogenannten „Wet-Lease-Vereinbarung“ von einem anderen Flugunternehmen durchgeführt worden ist.

Mit Urteil vom 04.07.2018 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-532/17 entschieden, dass in einem solchen Fall zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung verpflichtet ist,

  • nicht diejenige Fluggesellschaft, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat,
  • sondern diejenige Fluggesellschaft, bei der der Fluggast den Flug gebucht hat (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 12.09.2017 – X ZR 102/16 sowie X ZR 106/16 –).

Danach ist als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der FluggastrechteVO und insbesondere ihres Art. 2 Buchst. b nicht die Fluggesellschaft anzusehen,

  • die einer anderen Fluggesellschaft im Rahmen eines Vertrags über die Vermietung eines Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“) das Flugzeug samt Besatzung vermietet,
  • für die Flüge aber nicht die operationelle Verantwortung trägt,
    • auch wenn es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung über einen Platz auf einem Flug heißt, dass dieser Flug von dem erstgenannten Unternehmen ausgeführt wird,

sondern die Fluggesellschaft,

  • die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen,
  • weil eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet, die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, zu übernehmen Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 04.07.2018).