…. wegen großer Verspätung ihres Fluges haben können und bei freiwilliger Buchung eines Ersatzfluges, der den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht, kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht.
Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben
- – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt –
grundsätzlich
- nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern
auch die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie
ihr Endziel
- erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später
erreichen, weil Fluggäste in einem solchen Fall einen, in einem
Zeitverlust
- von drei Stunden oder mehr
bestehenden Schaden erleiden.
Wie die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit
in den Rechtssachen
nun
- auf Vorlageersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH)
betreffend
- die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 bis 7 FluggastrechteVO
entschieden hat, müssen Fluggäste, um die
- in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der FluggastrechteVO vorgesehene
Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung ihres Fluges,
- also einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit,
zu erhalten,
- sich rechtzeitig zur Abfertigung
oder, wenn sie sich bereits online registriert haben,
- sich rechtzeitig bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens
am Flughafen eingefunden haben und besteht dann
Ausgleichsanspruch, wenn der Fluggast den Flug, für den der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügte,
- wegen drohender großer Verspätung des Fluges bei der Ankunft am Endziel oder
- wegen hinreichender Anhaltspunkte für eine solche Verspätung
freiwillig
angetreten, vielmehr auf eigene Initiative einen
gebucht und mit diesem das Endziel mit einer Verspätung von
- weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ersten Fluges
erreicht hat (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
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