EuGH entscheidet, dass nur Fluggäste, die sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

EuGH entscheidet, dass nur Fluggäste, die sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

…. wegen großer Verspätung ihres Fluges haben können und bei freiwilliger Buchung eines Ersatzfluges, der den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht, kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht.

Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben 

  • – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt –

grundsätzlich

  • nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, die Fluggäste annullierter Flüge, sondern 

auch die Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie 

  • infolge der Verspätung 

ihr Endziel 

  • erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später 

erreichen, weil Fluggäste in einem solchen Fall einen, in einem 

  • irreversiblen

Zeitverlust

  • von drei Stunden oder mehr 

bestehenden Schaden erleiden.

Wie die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit 

  • Urteilen vom 25.01.2024 

in den Rechtssachen 

nun

  • auf Vorlageersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) 

betreffend

  • die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 bis 7 FluggastrechteVO 

entschieden hat, müssen Fluggäste, um die 

  • in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der FluggastrechteVO vorgesehene 

Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung ihres Fluges, 

  • also einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit, 

zu erhalten, 

  • sich rechtzeitig zur Abfertigung 

oder, wenn sie sich bereits online registriert haben, 

  • sich rechtzeitig bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens 

am Flughafen eingefunden haben und besteht dann 

  • kein

Ausgleichsanspruch, wenn der Fluggast den Flug, für den der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügte, 

  • wegen drohender großer Verspätung des Fluges bei der Ankunft am Endziel oder 
  • wegen hinreichender Anhaltspunkte für eine solche Verspätung 

freiwillig

  • nicht

angetreten, vielmehr auf eigene Initiative einen 

  • Ersatzflug

gebucht und mit diesem das Endziel mit einer Verspätung von 

  • weniger als drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit des ersten Fluges 

erreicht hat (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).