Tag Ausgleichsleistung

EuGH entscheidet, dass nur Fluggäste, die sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

…. wegen großer Verspätung ihres Fluges haben können und bei freiwilliger Buchung eines Ersatzfluges, der den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht, kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht.

Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben 

  • – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt –

grundsätzlich

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Wichtig zu wissen für Pauschalreisende wenn Bestandteil der Pauschalreise ein Flug ist und dieser annulliert wird

Mit Urteil vom 10.07.2019 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-163/18 entschieden, dass, Verbraucher, die eine Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Ziff. 1. der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG) gebucht haben,

  • deren Bestandteil ein Flug ist,

im Falle einer Annullierung des Fluges ohne ihr Verschulden, Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 4 Abs. 6b der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG)

  • nur gegen den Reiseveranstalter im Sinne von Art. 2 Ziff. 2. der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG) haben und
  • nicht (auch) gegen das Flugunternehmen.

Danach ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) nach seinem eindeutigen Wortlaut dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der

  • nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG)

gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen gemäß der FluggastrechteVO keine solche Erstattung mehr verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn

  • der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten und
  • keine Maßnahmen getroffen hat, diese Erstattung sicherzustellen.

Allerdings:
Ansprüche auf Ausgleichleistungen nach Art. 7 FluggastrechteVO,

  • wegen der Annullierung ihres Fluges (vgl. Art. 5 FluggastrechteVO)

können auch von Pauschalreisenden

  • (neben dem Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gegen den Reiseveranstalter)

gegen das Flugunternehmen geltend gemacht werden.

Was Fluggäste wissen sollten, wenn es bei einem Flug von einem Flughafen in der EU mit Umsteigen zu einer Verspätung erst

…. bei einem Anschlussflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat gekommen ist.

Mit Urteil vom 11.07.2019 hat die Neunte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-502/18 entschieden, dass ein Fluggast, der

  • bei einem Luftfahrtunternehmen

einen einheitlichen Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen sowie Abflug von einem Flughafen in der EU gebucht hat, der,

  • nach dem von dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführten ersten Teilflug ein Umsteigen auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und
  • die anschließende weitere Durchführung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem (anderen) Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft zu einem Flughafen in einem Drittstaat

vorsieht, gegen das Luftfahrtunternehmen,

  • von dem der erste Teilflug durchgeführt worden ist,

auch dann Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) hat, wenn

  • es erst bei der Ankunft des zweiten, von dem (anderen) außerhalb der Gemeinschaft durchgeführten Flugunternehmen, zu einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gekommen ist.

Danach stellt ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen,

  • der Gegenstand einer einzigen Buchung ist,

für die Zwecke des in der FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit dar, so dass ein Flug mit Umsteigen,

  • dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats startet,

in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO fällt und ist, wenn

  • sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union
  • von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird,

als ausführendes Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO

  • das Luftfahrtunternehmen einzustufen,

das den ersten Teilflug des Fluges mit Umsteigen durchgeführt hat.

Was Fluggäste wissen sollten, wenn ihr gebuchter (Rück)Flug annulliert worden ist und der neue Flug

…. (erst) am Folgetag durchgeführt werden soll.

Ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) nach Art. 3 FluggastrechteVO eröffnet, haben Fluggäste bei Annullierung ihres gebuchten Fluges, wenn

  • der neue Flug erst am Folgetag durchgeführt werden soll und
  • das Flugunternehmen seiner Verpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) nicht nachkommt, unentgeltlich anzubieten,
    • Mahlzeiten und Getränke,
    • eine Hotelunterbringung und die Beförderung zum Hotel sowie
    • die Führung von zwei Telefongesprächen oder die Versendung zweier Telexe oder Telefaxe oder E-Mails,

Anspruch (auch) auf

  • Erstattung der zunächst von ihnen selbst für diese verpflichtenden Betreuungsleistungen übernommenen Kosten.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Düsseldorf mit Urteil vom 23.05.2019 – 27 C 257/18 – hingewiesen und in einem solchen Fall,

  • weil ihr gebuchter Rückflug von Göteborg nach Düsseldorf etwa zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug um 20.45 Uhr annulliert worden war und
  • der neue Flug erst am Folgetag stattfinden sollte,

entschieden, dass zwei Fluggästen von dem Flugunternehmen,

  • neben der Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO,

die Erstattung der von ihnen zunächst selbst übernommenen Kosten

  • für eine weitere Hotelübernachtung in Göteborg i.H.v. insgesamt umgerechnet 286,50 € und
  • für einen Restaurantbesuch i.H.v. insgesamt umgerechnet 243,09 €, darunter
    • verschiedene Speisen für insgesamt umgerechnet 157,33 €,
    • Bier und Wein für insgesamt umgerechnet 40,79 € sowie
    • Champagnercocktails und Dessertwein für insgesamt umgerechnet 44,97 €

verlangen können.

Übrigens:
Dass

  • nicht nur die von den Fluggästen geltend gemachten Kosten für die Hotelunterbringung sowie für die Speisen, das Bier und den Wein,
  • sondern auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein,

erstattungsfähig sind, hat das AG damit begründet, dass es für das AG Düsseldorf allgemein bekannt ist,

  • dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört,
  • sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein,

so dass,

  • zumal bei der Beurteilung der Angemessenheit insoweit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden,

sich auch diese Kosten als zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen.

Auch bei Nichtantritt eines Fluges kann Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen Flugverspätung bestehen

Anspruch auf die Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: FluggastrechteVO) hat auch derjenige, der

  • einen Flug gebucht,
  • sich rechtzeitig zur Abfertigung über die bestätigte Flugbuchung am Flughafen eingefunden (Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO),
  • aber wegen einer schon vor dem Abflug feststehenden, mehr als dreistündigen Verspätung den Flug nicht angetreten hat.

Das hat das Amtsgericht (AG) Hamburg mit Urteil vom 26.04.2016 – 12 C 238/15 – entschieden.

Nach Auffassung des AG ist Voraussetzung des Anspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht, dass der Fluggast den (verspäteten) Flug antritt.
Der Anspruch dient, so das AG, dem Ausgleich verspätungsbedingter Unannehmlichkeiten. Die FluggastrechteVO definiert nicht die Art der ausgleichspflichtigen Unannehmlichkeiten, insbesondere differenziert sie nicht danach, ob die Unannehmlichkeiten Folge eines angetretenen (verspäteten) Fluges sind oder sich aufgrund einer schon vor dem Abflug eingetretenen Verspätung ergeben, die eine mehr als dreistündige Verspätung am Zielort bedingt. Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs spricht für die Einbeziehung auch des letzteren Falls in den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO.
Der irreversible Zeitverlust, der das Wesen der Unannehmlichkeiten ausmacht, ist bei einer sich schon vor Abflug ergebenden Verspätung (am Ankunftsort) von mehr als drei Stunden bei den am Flughafen wartenden Fluggästen bereits am Abflugort eingetreten. Angesichts des mit der FluggastrechteVO bezweckten hohen Schutzniveaus wäre eine Auslegung, die Fluggäste zwingt, einen derart verspäteten Flug anzutreten, um einen Ausgleich für die erlittenen Unannehmlichkeiten zu erhalten, mit dem Regelwerk der FluggastrechteVO nicht vereinbar, zumal eine erhebliche (mindestens dreistündige), schon vor dem Abflug feststehende Verspätung eine Reise widersinnig machen (Wochenendreise) oder den mit ihr verfolgten Zweck gänzlich vereiteln kann (Geschäftstermin).

Nicht entschieden hat das AG, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Fluggast sich nicht auf den Weg zum Flughafen macht, etwa weil er rechtzeitig von der erheblichen Verspätung erfahren hat.

Hinweis:
Nach der Rechtsprechung besteht der Anspruch auf den in Art. 7 der FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichsanspruch – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt – nicht nur wie in Art. 5 der FluggastrechteVO bestimmt, bei annullierten Flügen, sondern auch bei verspäteten Flügen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.05.2013 – X ZR 127/11 – und vom 12.06.2014 – X ZR 121/13 –).