…. wegen großer Verspätung ihres Fluges haben können und bei freiwilliger Buchung eines Ersatzfluges, der den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht, kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht.
Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben
- – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt –
grundsätzlich
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