…. auf Kosten des Luftfahrtunternehmens konsumieren dürfen?
Wird
- ein gebuchter Flug annulliert
oder
- trifft der Flug erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Zielort ein,
muss das ausführende Luftfahrtunternehmen in der Regel den Fluggästen nicht nur
eine Ausgleichszahlung leisten
sondern
- u.a. nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs.1 lit. a) FluggastrechteVO
den Fluggästen auch unentgeltlich
- „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“
anbieten, wobei, wenn das ausführende Luftfahrunternehmen
nicht erbringt, sich Fluggäste am Flughafen auf Kosten des ausführenden Luftfahrunternehmens
diese Verpflegung besorgen,
- also etwas zu essen und zu trinken kaufen
und vom ausführenden Luftfahrunternehmens
- Erstattung der dafür aufgewandten Kosten
verlangen und zur Bezifferung des Verpflegungsanspruchs die entsprechenden
vorlegen können.
Ob auch
zu
- „Erfrischungen“ i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO
zählen, ist unter den Gerichten umstritten.
Das Amtsgericht (AG) Hannover hat beispielsweise entschieden, dass es sich bei
nicht um eine Erfrischung im Sinne der FluggastrechteVO handelt , so dass
- aufgewandte Kosten für alkoholische Getränke
das Luftfahrtunternehmen nicht ersetzen muss und
- mit Urteil vom 13.04.2023 – 513 C 8538/22 –
in einem Fall, in dem die Kläger einen Hinflug
- von Hannover über London nach Miami
sowie einen Rückflug
- von Miami über New York und London nach Hannover
gebucht und den Zielort beim Hinflug erst mit einer
- Verspätung von über drei Stunden
sowie bei der Rückreise,
- aufgrund Annullierung ihres Rückfluges und der erfolgten Erdsatzbeförderung über Madrid
auch Hannover erst wieder mit einer
- Verspätung von über drei Stunden
erreicht hatten, dem Begehren der Kläger auf
- Erstattung der ihnen entstandenen Kosten
für die selbst besorgte Verpflegung bei den Zwischenaufenthalten
- in Madrid in Höhe von 20,80 € sowie
- in London in Höhe von 88,00 €,
nur stattgegeben abzüglich eines Betrags
- von (umgerechnet) 16,00 €,
die einer der Kläger in London für
bezahlt hatte (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).
Dagegen hat das AG Düsseldorf
in einem Fall, in dem der gebuchte Rückflug der Kläger von Göteborg nach Düsseldorf etwa zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug um 20.45 Uhr
- annulliert worden war und
- der neue Flug erst am Folgetag stattfand,
entschieden, dass die Kläger von dem Flugunternehmen,
- neben der Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO,
die Erstattung der von ihnen zunächst selbst übernommenen Kosten
- für eine weitere Hotelübernachtung in Göteborg i.H.v. insgesamt umgerechnet 286,50 € gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b) FluggastrechteVO und
- für einen Restaurantbesuch gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO i.H.v. insgesamt umgerechnet 243,09 €, darunter
- verschiedene Speisen für insgesamt umgerechnet 157,33 €,
- Bier und Wein für insgesamt umgerechnet 40,79 € sowie
- Champagnercocktails und Dessertwein für insgesamt umgerechnet 44,97 €
verlangen können.
Dass sowohl die von den Fluggästen geltend gemachten
- Kosten für Bier und den Wein,
als auch
- die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein
nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO ersatzpflichtig sind, hat das AG damit begründet, dass es für das AG Düsseldorf allgemein bekannt ist,
- dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört,
- sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein,
so dass,
- zumal bei der Beurteilung der Angemessenheit insoweit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden,
sich diese Kosten als zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen.
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