Zählen alkoholische Getränke zu Erfrischungen, die Fluggäste bei Flugverspätungen von drei Stunden oder mehr 

Zählen alkoholische Getränke zu Erfrischungen, die Fluggäste bei Flugverspätungen von drei Stunden oder mehr 

…. auf Kosten des Luftfahrtunternehmens konsumieren dürfen?  

Wird 

  • ein gebuchter Flug annulliert 

oder

  • trifft der Flug erst mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Zielort ein, 

muss das ausführende Luftfahrtunternehmen in der Regel den Fluggästen nicht nur

eine Ausgleichszahlung leisten

sondern 

  • u.a. nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs.1 lit. a) FluggastrechteVO

den Fluggästen auch unentgeltlich 

  • „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ 

anbieten, wobei, wenn das ausführende Luftfahrunternehmen 

  • dieses Angebot 

nicht erbringt, sich Fluggäste am Flughafen auf Kosten des ausführenden Luftfahrunternehmens

  • selbst

diese Verpflegung besorgen, 

  • also etwas zu essen und zu trinken kaufen

und vom ausführenden Luftfahrunternehmens 

  • Erstattung der dafür aufgewandten Kosten

verlangen und zur Bezifferung des Verpflegungsanspruchs die entsprechenden

  • Kassenzettel

vorlegen können.

Ob auch  

  • alkoholische Getränke 

zu 

  • „Erfrischungen“ i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO 

zählen, ist unter den Gerichten umstritten.    

Das Amtsgericht (AG) Hannover hat beispielsweise entschieden, dass es sich bei 

  • alkoholischen Getränken 

nicht um eine Erfrischung im Sinne der FluggastrechteVO handelt , so dass 

  • aufgewandte Kosten für alkoholische Getränke 

das Luftfahrtunternehmen nicht ersetzen muss und

  • mit Urteil vom 13.04.2023 – 513 C 8538/22 – 

in einem Fall, in dem die Kläger einen Hinflug 

  • von Hannover über London nach Miami 

sowie einen Rückflug 

  • von Miami über New York und London nach Hannover 

gebucht und den Zielort beim Hinflug erst mit einer 

  • Verspätung von über drei Stunden 

sowie bei der Rückreise,

  • aufgrund Annullierung ihres Rückfluges und der erfolgten Erdsatzbeförderung über Madrid

auch Hannover erst wieder mit einer 

  • Verspätung von über drei Stunden 

erreicht hatten, dem Begehren der Kläger auf 

  • Erstattung der ihnen entstandenen Kosten 

für die selbst besorgte Verpflegung bei den Zwischenaufenthalten 

  • in Madrid in Höhe von 20,80 € sowie 
  • in London in Höhe von 88,00 €,

nur stattgegeben abzüglich eines Betrags 

  • von (umgerechnet) 16,00 €,

die einer der Kläger in London für 

  • zwei „Aperol Spritzer“ 

bezahlt hatte (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).   

Dagegen hat das AG Düsseldorf 

in einem Fall, in dem der gebuchte Rückflug der Kläger von Göteborg nach Düsseldorf etwa zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug um 20.45 Uhr 

  • annulliert worden war und 
  • der neue Flug erst am Folgetag stattfand,   

entschieden, dass die Kläger von dem Flugunternehmen, 

  • neben der Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO,

die Erstattung der von ihnen zunächst selbst übernommenen Kosten 

  • für eine weitere Hotelübernachtung in Göteborg i.H.v. insgesamt umgerechnet 286,50 € gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b) FluggastrechteVO und
  • für einen Restaurantbesuch gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO i.H.v. insgesamt umgerechnet 243,09 €, darunter 
    • verschiedene Speisen für insgesamt umgerechnet 157,33 €, 
    • Bier und Wein für insgesamt umgerechnet 40,79 € sowie 
    • Champagnercocktails und Dessertwein für insgesamt umgerechnet 44,97 € 

verlangen können.

Dass sowohl die von den Fluggästen geltend gemachten 

  • Kosten für Bier und den Wein,

als auch  

  • die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein

nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO ersatzpflichtig sind, hat das AG damit begründet, dass es für das AG Düsseldorf allgemein bekannt ist, 

  • dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, 
  • sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, 

so dass, 

  • zumal bei der Beurteilung der Angemessenheit insoweit insbesondere zu berücksichtigen ist, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden,

sich diese Kosten als zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen.


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