Sind Airlines, wenn es infolge von Personalmangels bei der Gepäckabfertigung zu einer großen Flugverspätung kommt, zur Leistung einer

Sind Airlines, wenn es infolge von Personalmangels bei der Gepäckabfertigung zu einer großen Flugverspätung kommt, zur Leistung einer

…. Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO) verpflichtet?

Mit Urteil vom 16.05.2024 hat die Neunte Kammer des Europäische Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-405/23 darauf hingewiesen, dass, wenn es zu einer Verspätung eines Fluges

  • von mehr als drei Stunden 

kommt, die hauptsächlich auf einen am Flughafen herrschenden Mangel an 

  • Personal für die Gepäckabfertigung 

zurückzuführen ist, dies ein

  • außergewöhnlicher Umstand  

i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO

  • sein kann, 
  • aber nicht sein muss, 

der das ausführende Luftfahrtunternehmen davon befreit, Fluggästen, die den Flug gebucht haben, wegen der 

  • Verspätung

eine pauschale Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO zahlen zu müssen.  

Um einen außergewöhnlichen Umstand handelt es sich dabei danach nur dann, wenn die bei der Gepäckverladung festgestellten für die Flugverspätung ursächlichen 

  • Mängel

erstens 

  • kein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist 

und zweitens

  • nicht von ihr beherrschbar waren, 

was beispielsweise davon abhängt, 

  • ob die Airline befugt war eine tatsächliche Kontrolle über den Flughafenbetreiber auszuüben.

Aber:
Selbst dann, wenn der 

  • Personalmangel

als außergewöhnlicher Umstand zu werten sein sollte, muss die Airline, 

  • um sich von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste zu befreien. 

auch noch nachweisen, dass

  • sich dieser Umstand auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn von ihr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und
  • sie gegen dessen Folgen alle der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).