…. Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO) verpflichtet?
Mit Urteil vom 16.05.2024 hat die Neunte Kammer des Europäische Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-405/23 darauf hingewiesen, dass, wenn es zu einer Verspätung eines Fluges
- von mehr als drei Stunden
kommt, die hauptsächlich auf einen am Flughafen herrschenden Mangel an
- Personal für die Gepäckabfertigung
zurückzuführen ist, dies ein
- außergewöhnlicher Umstand
i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO
- sein kann,
- aber nicht sein muss,
der das ausführende Luftfahrtunternehmen davon befreit, Fluggästen, die den Flug gebucht haben, wegen der
eine pauschale Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO zahlen zu müssen.
Um einen außergewöhnlichen Umstand handelt es sich dabei danach nur dann, wenn die bei der Gepäckverladung festgestellten für die Flugverspätung ursächlichen
erstens
- kein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist
und zweitens
- nicht von ihr beherrschbar waren,
was beispielsweise davon abhängt,
- ob die Airline befugt war eine tatsächliche Kontrolle über den Flughafenbetreiber auszuüben.
Aber:
Selbst dann, wenn der
als außergewöhnlicher Umstand zu werten sein sollte, muss die Airline,
- um sich von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste zu befreien.
auch noch nachweisen, dass
- sich dieser Umstand auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn von ihr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und
- sie gegen dessen Folgen alle der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).
Ähnliche Beiträge