Sind Airlines, wenn es infolge von Personalmangels bei der Gepäckabfertigung zu einer großen Flugverspätung kommt, zur Leistung einer

…. Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO) verpflichtet?

Mit Urteil vom 16.05.2024 hat die Neunte Kammer des Europäische Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache C-405/23 darauf hingewiesen, dass, wenn es zu einer Verspätung eines Fluges

  • von mehr als drei Stunden 

kommt, die hauptsächlich auf einen am Flughafen herrschenden Mangel an 

  • Personal für die Gepäckabfertigung 

zurückzuführen ist, dies ein

  • außergewöhnlicher Umstand  

i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO

  • sein kann, 
  • aber nicht sein muss, 

der das ausführende Luftfahrtunternehmen davon befreit, Fluggästen, die den Flug gebucht haben, wegen der 

  • Verspätung

eine pauschale Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO zahlen zu müssen.  

Um einen außergewöhnlichen Umstand handelt es sich dabei danach nur dann, wenn die bei der Gepäckverladung festgestellten für die Flugverspätung ursächlichen 

  • Mängel

erstens 

  • kein Vorkommnis darstellen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist 

und zweitens

  • nicht von ihr beherrschbar waren, 

was beispielsweise davon abhängt, 

  • ob die Airline befugt war eine tatsächliche Kontrolle über den Flughafenbetreiber auszuüben.

Aber:
Selbst dann, wenn der 

  • Personalmangel

als außergewöhnlicher Umstand zu werten sein sollte, muss die Airline, 

  • um sich von ihrer Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste zu befreien. 

auch noch nachweisen, dass

  • sich dieser Umstand auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn von ihr alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und
  • sie gegen dessen Folgen alle der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).